Die in einem Prämiensparvertrag gewählte Formulierung, wonach die Sparkasse den „jeweils gültigen Zinssatz … am Ende des Kalender-/Sparjahres zahlt“, beschreibet hinreichend deutlich, dass die Sparkasse für die verwahrten Spareinlagen einen veränderlichen Vertragszins gewährt. Gegen eine solche vorformulierte Vereinbarung einer variablen Verzinsung zugunsten des Sparers bestehen keine Wirksamkeitsbedenken.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Zinsregelung erweist sich aber in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der (künftigen) Zinsanpassungen als unwirksam, wenn sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen gewährleistet. Das ist bei einer Klausel der Fall, die keine Voraussetzungen bestimmt, die für eine Änderung des variablen Zinssatzes vorliegen müssen.

(OLG Dresden, Urteil vom 19. Juni 2023 – 8 U 669/21)