Ein Bauunternehmen, dass die Errichtung eines Massivhauses zum Festpreis vereinbart hat, kann sich bei unvorhersehbaren Material­preis­steigerungen nicht auf eine Klausel berufen, die dem Bauunternehmen eine unbegrenzte einseitige Anpassung der Vergütung ermöglicht. Eine solche Klausel ist unwirksam, entschied das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 13.07.2023 - 5 U 188/22).

In dem entschiedenen Fall schloss ein Ehepaar und mit einem Bauunternehmen im Dezember 2020 einen Vertrag über die Errichtung eines Massivhauses zu einem Pauschalpreis von rund 300.000 €. In dem Vertragsformular des Unternehmens hieß es, dass beide Seiten bis Ablauf eines Jahres ab Vertragsunterzeichnung an den vereinbarten Preis gebunden seien, wenn innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss mit den Bauarbeiten begonnen werde.

Das Bauunternehmen teilte unter Verweis auf diese Klausel im Juni 2021 mit, dass sich der vereinbarte Preis um etwa 50.000 € erhöhe. Begründet wurde dies mit außerordentlichen und nicht vorhersehbaren Preissteigerungen beim Baumaterial. Das Ehepaar war hiermit nicht einverstanden und forderte das Unternehmen auf, mit den Bauarbeiten zu beginnen.

Nachdem sich das Bauunternehmen geweigert hatte, erklärten die Eheleute die Kündigung des Vertrags und beauftragten ein anderes Bauunternehmen. Die Mehrkosten wollten sie von dem Bauunternehmen ersetzt haben.

Die Klage des Ehepaars hatte Erfolg, die Berufung des Bauunternehmens wurde nach entsprechendem Hinweise durch das pfälzische Oberlandesgericht zurückgenommen.

Das Bauunternehmen sei zur Errichtung zum vereinbarten Festpreis verpflichtet gewesen, so das OLG. Die Preisanpassungsklausel im Vertrag sei unwirksam. Sie benachteilige den Kunden unangemessen, da die vereinbarte Vergütung durch die Festlegung der Listenpreise ohne Begrenzung einseitig angehoben werden könnte. Der Kunde könne der Klausel bei Vertragsschluss nicht entnehmen, mit welchen Preissteigerungen er rechnen muss.

Das Bauunternehmen durfte nach Ansicht des OLG die Vertragserfüllung auch nicht deswegen verweigern, weil sich die Vertragsgrundlage aufgrund unvorhersehbarer Materialpreissteigerungen geändert habe. Das Bauunternehmen habe schließlich bei Vertragsschluss die Möglichkeit gehabt, sich mit einer entsprechenden Klausel gegen dieses Risiko abzusichern, wenn die Klausel auch den Interessen des Kunden ausreichend Rechnung getragen hätte.

(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2023 - 5 U 188/22).