Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich auch für das gerichtliche Mahnverfahren gewährt werden. Das wurde von der Rechtsprechung bereits ausdrücklich klargestellt.
So hat der BGH mit Beschluss vom 11.01.2018 (Az. III ZB 87/17) ausgeführt:
„Der sachliche Geltungsbereich der §§ 114 ff ZPO erstreckt sich auf alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Für das Mahnverfahren kann – beschränkt auf dieses Verfahren – Prozesskostenhilfe bewilligt werden; dabei gilt die Voraussetzung fehlender Mutwilligkeit auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren (Senat, Beschlüsse vom 10. August 2017 – III ZA 42/16, NJW-RR 2017, 1470 Rn. 5 und vom 31. August 2017 – III ZB 37/17, NJW-RR 2017, 1469 Rn. 7; BGH, Beschluss 28. November 2017 – X ZA 2/16, BeckRS 2017, 135866 Rn. 6; jeweils mwN).“
(BGH, Beschluss vom 11.01.2018, Az. III ZB 87/17)
Allerdings hat der BGH mit Beschluss vom 11.02.2010 (Az. IX ZB 175/07) auch entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht erforderlich ist:
„Nach § 121 Abs. 2 1. Fall ZPO ist im Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 – IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; v. 10. Dezember 2009 – VII ZB 31/09, Rn. 9).
Für das Mahnverfahren ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig zu verneinen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfordert im Hinblick auf die Formalisierung des Antragsverfahrens keine besonderen Rechtskenntnisse oder geschäftlichen Erfahrungen (vgl. OLG Nürnberg MDR 1997, 1068). Auch eine ungewandte Partei wird deshalb regelmäßig in der Lage sein, sich dieses Verfahren ohne anwaltliche Beratung nutzbar zu machen (OLG München aaO).“
(BGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az. IX ZB 175/07)
Dem folgend hat auch das LG Stuttgart in einem Beschluss vom 19.05.2019 entschieden, dass auch der Antragsgegner in einem Mahnverfahren grundsätzlich keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat (LG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 10 T 12/15):
„Gem. § 121 Abs. 1 ZPO wird der hilfsbedürftigen Partei bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist. Soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, wird der Partei gem. § 121 Abs. 2 ZPO auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Beiordnung nicht geboten. Im Mahnverfahren hat weder der Antragsteller noch der Widerspruch einlegende Gegner Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 121 Rn. 6 m.w.N.; Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss v. 29.09.2008 – 1 Ta 82/08 m.w.N.).“
(LG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 10 T 12/15)