Es kann durchaus vorkommen, dass Mahnbescheide oder Vollstreckungsbescheide fehlerhaft zugestellt werden. Es kann zum Beispiel vorkommen, dass der Gläubiger eine falsche Adresse des Schuldners angibt, z.B. die der Eltern (Inwieweit eine Zustellung hinterher nachgewiesen oder bestritten werden kann, steht natürlich auf einem anderen Blatt).
Das Problem dabei ist, dass der Gläubiger aus einem Vollstreckungsbescheid zunächst einmal die Zwangsvollstreckung betreiben kann, selbst wenn dieser dem Schuldner überhaupt nicht zugestellt wurde. Denn sofern der Gläubiger seine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides vorlegen kann, wird hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben. Der Schuldner muss sich also aktiv wehren, möchte er die Zwangsvollstreckung verhindern.
In solchen Fällen sollte man am besten direkt einen Anwalt beauftragen, welcher für den Schuldner unverzüglich Einspruch beim Mahngericht einlegt, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat (jedenfalls dann, wenn die Forderung nicht bekannt ist oder bestritten wird). Das Mahngericht und das Geschäftszeichen sollte spätestens durch die Zwangsvollstreckung in Erfahrung zu bringen sein.
Ein solches Vorgehen ist keinesfalls aussichtslos. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid erst mit korrekter Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu laufen. Das ergibt sich aus den §§ 166 ff. i.V.m. §§ 700, 338, 339 Abs. 1 ZPO:
§ 700 Abs. 1 ZPO: „Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.“
§ 338 ZPO: „Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.“
§ 339 Abs. 1 ZPO: „Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.“
§ 166 Abs. 2 ZPO: „Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.“
Mit dem Einspruch sollte daher zeitgleich Einsichtnahme in den Vollstreckungsbescheid und die Zustellungsunterlagen eingelegt werden, um ein genaueres Bild von den Umständen der Zustellung zu erhalten.
Betroffene sollten in einem solchen Fall unverzüglich handeln. Hintergrund ist die Vorschrift des § 189 ZPO:
„Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.“
Wenn der Schuldner also den Vollstreckungsbescheid tatsächlich erhalten hat (z.B. vom Gerichtsvollzieher), wird der ursprüngliche Zustellungsmangel in jedem Fall geheilt.