Der Mahnbescheid

Der Mahnbescheid ist ein gerichtliches Dokument, das von speziell eingerichteten Mahngerichten unter Mitwirkung eines Postdienstleisters an den Antragsgegner zugestellt wird.

Welche Angaben enthält der Mahnbescheid?

Der Mahnbescheid enthält:

  • Angaben zu Antragsteller, Antragsgegner und gegebenenfalls den Prozessbevollmächtigten
  • Art und Höhe der geltend gemachten Forderung
  • Zinsen
  • Nebenforderungen
  • Gerichtskosten sowie gegebenenfalls die Kosten eines Prozessbevollmächtigten

Zusätzlich wird automatisch eine Berechnung der bis zum Erlassdatum des Mahnbescheids aufgelaufenen Zinsen vorgenommen.

Aus der Hauptforderung, den Kostenbeträgen und den errechneten Zinsen ergibt sich eine aufgelistete Gesamtsumme. Der Empfänger kann somit auf einen Blick erkennen, welchen Gesamtbetrag er zahlen muss.

Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab?

Das gerichtliche Mahnverfahren verläuft wie folgt:

1. Der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids wird beim zuständigen Mahngericht eingereicht. Die Übermittlung erfolgt bei Einschaltung eines Anwalts über einen speziellen Online-Zugang, wodurch eine zeitnahe Zustellung des Mahnbescheids sichergestellt werden kann.

2. Der Schuldner erhält den Mahnbescheid förmlich in einem gelben Umschlag zugestellt. Im Mahnbescheid werden die Hauptforderung, die Verfahrenskosten sowie die Zinsen ausgewiesen. Der Schuldner hat dann die Gelegenheit, die offene Forderung nebst Verfahrenskosten innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids zu begleichen.

3. Nach Zustellung des Mahnbescheids bestehen drei Möglichkeiten:

a) Der Schuldner zahlt: Erfolgt die vollständige Zahlung durch den Schuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, ist das Mahnverfahren in der Regel abgeschlossen.

b) Der Schuldner zahlt nicht: Bleibt die Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung aus, kann der Erlass eines gerichtlichen Vollstreckungsbescheids beantragt werden. Der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel und entspricht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil. Aus diesem Titel kann für die Dauer von 30 Jahren die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden.

c) Der Schuldner legt Widerspruch bzw. Einspruch ein: Sollte der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, besteht die Möglichkeit, das Verfahren als streitiges Verfahren weiterzuführen. In diesem Fall wird es wie ein regulärer Zivilprozess fortgesetzt.

Kann man einen Mahnbescheid auch ohne Rechtsanwalt beantragen?

Eine Beantragung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben. Der Gläubiger kann den Mahnbescheid also grundsätzlich auch eigenständig beantragen. Viele Unternehmen führen das Mahnverfahren ebenfalls regelmäßig selbst durch.

Zu beachten ist jedoch, dass auch im Mahnverfahren mitunter Rechtsfragen auftreten, die bereits bei Antragstellung berücksichtigt werden sollten. Im Übrigen besteht kein Anspruch darauf, den zeitlichen Aufwand, der durch das Mahnverfahren entsteht, vom Schuldner ersetzt zu bekommen (mit Ausnahme einer geringfügigen Mahnpauschale).

Befindet sich der Schuldner im Verzug, ist er außerdem verpflichtet, sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Vor diesem Hintergrund kann es im Falle des Zahlungsverzugs sinnvoll sein, unmittelbar einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Mahnverfahrens zu beauftragen. Die Gebühren werden dann automatisch im Mahnbescheid berücksichtigt und sind vom Schuldner zu tragen.

Welche Kosten fallen für einen Mahnbescheid an?

Im gerichtlichen Mahnverfahren fallen grundsätzlich Gerichtsgebühren an. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts kommen zusätzlich Rechtsanwaltsgebühren hinzu.

Für das Mahnverfahren werden zunächst stets Gerichtsgebühren erhoben. Diese hängen vom Streitwert ab. Der Streitwert bemisst sich nach der Höhe der Hauptforderung, die mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wird. Die Gerichtsgebühren, Zinsen und Mahnkosten gelten als Nebenforderungen und erhöhen den Streitwert nicht.

Die Gerichtsgebühren sind unmittelbar an die Justizkasse zu entrichten. Nach dem Versand des Mahnbescheids stellt die Justizkasse eine Rechnung über die Gerichtsgebühren aus, welche an den Antragsteller (also an Sie) weitergeleitet wird. In dieser Gebührenrechnung ist die Kontoverbindung aufgeführt, auf die der Betrag zu überweisen ist.

Das Mahnverfahren bietet gegenüber dem „normalen“ Klageverfahren einen Vorteil: Der Mahnbescheid wird unmittelbar erlassen, auch wenn die Gerichtsgebühren noch nicht bezahlt wurden. Im Klageverfahren erfolgt die Zustellung der Klage dagegen erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses. Das Mahnverfahren bringt somit einen erheblichen Zeitgewinn, sofern der Antrag korrekt gestellt wurde. Schon aus diesem Grund kann es ratsam sein, das Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt durchführen zu lassen – es sei denn, man verfügt selbst über vertiefte Kenntnisse im gerichtlichen Mahnverfahren.

Für die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt fallen außerdem Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung an.

Die gesetzlichen Gebühren richten sich ebenfalls nach dem Streitwert – also nach der Höhe der Hauptforderung, die im Mahnbescheid geltend gemacht wird.

Im Gegensatz zu den Gerichtsgebühren steigen die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren etwas an, wenn nicht nur ein Mahnbescheid, sondern später auch ein Vollstreckungsbescheid beantragt wird.

Einen Kostenrechner für das Mahnverfahren findet man z.B. unter folgendem Link:

https://www.mahngerichte.de/verfahrenshilfen/kostenrechner

Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt?

Der Empfänger eines Mahnbescheids hat nach Zustellung zwei Möglichkeiten: Er kann die Forderung entweder begleichen oder Widerspruch dagegen einlegen. Hierfür wird dem Antragsgegner im Mahnbescheid eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gesetzt.

Der Widerspruch kann schriftlich eingelegt werden. Dem Mahnbescheid ist hierfür ein entsprechender Vordruck beigefügt. Die Verwendung dieses Vordrucks ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Mit Einlegung des Widerspruchs endet das Mahnverfahren. Der Antragsteller erhält darüber eine Mitteilung sowie eine Kostenrechnung für das anschließende streitige Verfahren. Möchte der Antragsteller den Anspruch weiterverfolgen, ist das streitige Verfahren einzuleiten. Dieses entspricht einem normalen Klageverfahren, d. h. der Rechtsstreit wird an das zuständige Amts- oder Landgericht abgegeben. Die Abgabe an das Streitgericht erfolgt jedoch erst, nachdem die Kosten für das streitige Verfahren eingezahlt wurden. Im Rahmen des streitigen Verfahrens wird der Anspruch – ggf. mit Beweisaufnahme – wie im regulären Klageverfahren verhandelt und durch Urteil oder Vergleich entschieden.

Erkennt der Empfänger nur einen Teil der Forderung an, die im Mahnbescheid enthalten ist, besteht für ihn die Möglichkeit, einen Teilwiderspruch einzulegen. Der Widerspruch beschränkt sich in diesem Fall auf den bestrittenen Teil. Für den unbestrittenen Teil kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen.