Wie ich bereits berichtet habe, hatte ich schon mehrfach mit der Kurafin UG (haftungsbeschränkt) auf der Gegenseite zu tun.

In einem jüngeren Fall hatte die Kurafin UG offenbar kein Interesse daran, ihre angebliche Forderung vor Gericht weiter zu verfolgen:

Ein Mandant meiner Kanzlei erhielt vom Amtsgericht Coburg auf Antrag der Kurafin UG einen gerichtlichen Mahnbescheid, nach welchem er über 2.000 EUR für einen angeblichen Dienstleistungsvertrag zuzüglich Verfahrenskosten zahlen sollte.

Als Prozessbevollmächtigte war in dem Mahnbescheid die Euro-Invest-Inkasso GmbH vermerkt.

Wie auch in anderen Verfahren habe ich für meinen Mandanten unverzüglich Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.

In diesem Fall gab es die Besonderheit, dass ich erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist beauftragt wurde. Offenbar war bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid wurde daher gemäß § 694 Abs.2 Satz 1 ZPO als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Die Sache ging daher direkt vor das zuständige Gericht zur Verhandlung über den Einspruch (in diesem Fall das AG Leverkusen).

Die Kurafin UG hatte dann aber plötzlich kein Interesse mehr, den behaupteten Anspruch weiter zu verfolgen. Die Klage wurde nämlich postwendend zurückgenommen.

Die Kurafin UG muss daher nun die gesamten Verfahrenskosten tragen (Amtsgericht Leverkusen, Beschluss vom 03.04.2024, Az. 26 C 24/24).