Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine weitere Entscheidung zu Prämiensparverträgen gefällt (S-VERMÖGENSPLAN). Der BGH entschied, dass bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge nach dem Verhältnis des Sparguthabens zur Jahressparleistung steigen (sogenannte Verhältnisprämienstaffel), das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist. Weiterhin entschied der BGH, dass der Sparer durch vertraglich zulässige Kontoabhebungen die Dauer des Kündigungsausschlusses nicht einseitig verlängern kann.

Hintergrund

Die Parteien (eine Kundin und eine Sparkasse) schlossen im Jahr 2001 einen Sparvertrag mit variabler Verzinsung. Der Vertrag enthält eine Prämienstaffel, die abhängig von der Höhe des Guthabens gestaffelte Prämien vorsieht (sogenannte Verhältnisprämienstaffel). Die Beklagte kündigte den Sparvertrag aufgrund des aktuellen Negativzinsumfelds zum 31.12.2020.

Die Klägerin reichte Klage ein, um feststellen zu lassen, dass der Sparvertrag nicht durch die Kündigung beendet wurde und bis zu einem bestimmten Datum fortbesteht. Die beklagte Sparkasse argumentierte dagegen, dass die Kündigung wirksam sei und der Vertrag beendet wurde.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass der Sparvertrag nicht durch die Kündigung beendet wurde, sondern über den 31. Dezember 2020 hinaus fortbesteht. Der Sparvertrag wurde als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag eingestuft. Die Beklagte hatte nach Auffassung des BGH kein Kündigungsrecht. Der Sparvertrag erlaubte es dem Sparer, bis zur höchsten Prämienstufe zu sparen, was einen konkludenten, zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts beinhalte. Die höchste Prämienstufe war zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erreicht.

Der BGH stellte weiterhin fest, dass die Klägerin die Dauer des Kündigungsausschlusses nicht einseitig durch Abhebungen verlängern konnte. Bei beiderseits interessengerechter Auslegung des Sparvertrags könne der Sparer redlicherweise nicht erwarten, einseitig durch Abhebungen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung durch die Sparkasse beliebig hinausschieben zu können.

(BGH, Urteil vom 25.07.2023 - XI ZR 221/22)