Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Kündigung von Prämiensparverträgen fortgesetzt. Mit Urteil vom 17.10.2023 stellte der BGH nun klar, dass eine Kündigung durch die Sparkasse nach Erreichen der höchsten Prämienstufe auch dann zulässig ist, wenn in der abgedruckten Prämienstaffel weitere Sparjahre mit gleich bleibender Prämie abgedruckt wurden.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

“Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen auch dann (nur) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn in der Vertragsurkunde die Sparprämie auch für Folgejahre ausdrücklich aufgeführt ist (Fortführung Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74).”

(BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 72/22)

Im entschiedenen Fall enthielt der Vertrag eine Prämienstaffel, die über 15 Jahre hinausging:

Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu die Auffassung, dass die 50%igen Prämien, die gemäß Prämienstaffel ab dem 15. Sparjahr weiter gezahlt werden sollten, keinen besonderen Anreiz für den Sparer darstellen. Zitat:

“Hierfür spricht maßgeblich, dass es in erster Linie die bis zum 15. Sparjahr kontinuierlich steigende Prämienhöhe ist, in welcher der von der Beklagten gesetzte besondere Sparanreiz zu sehen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 42). Bei gleichbleibender Prämienhöhe besteht hingegen kein solcher Sparanreiz (Herresthal, WuB 2022, 233, 237; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 24) und die bloße Nennung der auf die Höchststufe folgenden stagnierenden Prämien vermag entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso Hofauer, VuR 2023, 260, 261) keinen solchen zu begründen, mögen die Prämien auch nominal hoch erscheinen.”

Die Sparkasse sei daher im Ergebnis berechtigt gewesen, nach Erreichen der höchsten Prämienstufe (also nach 15 Sparjahren) zu kündigen.

Ich persönlich habe dazu eine andere Rechtsansicht (die der BGH netterweise namentlich erwähnt hat): Meines Erachtens begründen auch gleich bleibende Prämien in Höhe von 50% einen Anreiz, weiter zu sparen. Der Bundesgerichtshof sieht dies aber offenbar anders.

Ansprüche auf Zinsnachzahlungen drohen zu verjähren

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf mögliche Ansprüche auf Nachzahlung von zu wenig berechneter Zinsen. Steht nämlich fest, dass die Kündigung durch die Sparkasse wirksam war, beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem die Kündigung erfolgte, die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen.