Wir haben für mehrere Kunden Klage gegen die Kreissparkasse Eichsfeld mit Sitz in Leinefelde-Worbis eingereicht.

Gegenstand der Klage sind Sparverträge aus der Aktion “S-Prämiensparen flexibel”, die ab 2003 abgeschlossen wurden. Die Kreissparkasse Eichsfeld hatte diese Verträge gegenüber den betroffenen Kunden nach etwa 15 Jahren Laufzeit gekündigt, obwohl in den Vertragsunterlagen Prämienzahlungen bis zum 25. Jahr ausgewiesen wurden. Die Prämien machten zuletzt 50% der eingezahlten Sparraten aus, was angesichts der aktuell niedrigen Zinsen durchaus attraktiv ist.

Unsere Mandanten wollten sich mit der Kündigung nicht abfinden. Da die Kreissparkasse Eichsfeld trotz anwaltlichem Schreiben weiter auf der Kündigung beharrte, musste Klage erhoben werden. Das zuständige Amtsgericht muss nun darüber entscheiden, ob die Kreissparkasse Eichsfeld den Prämiensparvertrag nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen durfte oder nicht. Hierzu gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Das Urteil des BGH vom 14. Mai 2019 (Az. XI ZR 345/18) betraf zwar einen ähnlichen, jedoch anderen Sachverhalt.

Kreissparkasse Eichsfeld unterliegt in mehreren Verfahren - Kündigung unwirksam (Update 07.09.2021)

Das AG Heilbad Heiligenstadt hat zwischenzeitlich in mehreren Verfahren unsere Rechtsauffassung bestätigt und entschieden, dass die Kreissparkasse Eichsfeld die streitgegenständlichen Prämiensparverträge nicht vor Ablauf des 25. Sparjahres kündigen durfte (AG Heilbad Heiligenstadt, Urteile vom 05.03.2021, Az. 1 C 436/20 und 1 C 437/20; Urteil vom 12.03.2021, Az. 1 C 507/20; Urteil vom 26.03.2021, Az. 1 C 518/20; Urteil vom 11.06.2021, Az. 1 C 8/21; Urteil vom 07.09.2021, Az. 3 C 473/20).

Die Kreissparkasse Eichsfeld hat in sämtlichen Verfahren Berufung eingelegt.

Weitere Klage beim LG Mühlhausen eingereicht (Update 14.03.2022)

Wir haben für zwei Mandanten eine weitere Klage beim Landgericht Mühlhausen eingereicht. Die Klage richtet sich gegen die Kündigung des Prämiensparvertrages sowie auf Erstattung weiterer Zinsen aufgrund einer unwirksamen Zinsklausel im Vertrag. Ein privates Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Kreissparkasse Eichsfeld meinen Mandanten ca. 20.000 EUR zu wenig Zinsen gezahlt haben soll. Dieser Betrag wird nun klageweise geltend gemacht.

Kreissparkasse Eichsfeld unterliegt erneut vor dem AG Heilbad Heiligenstadt (Update 01.07.2022)

Die Kreissparkasse Eichsfeld wurde in einem weiteren Verfahren vor dem AG Heilbad Heiligenstadt antragsgemäß verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der zwischen unserem Mandanten und der Kreissparkasse Eichsfeld bestehende Prämiensparvertrag nicht durch die Kündigung beendet ist, sondern darüber hinaus fortbesteht. Die Kreissparkasse Eichsfeld muss die Kosten des Verfahrens tragen (AG Heilbad Heiligenstadt, Urteil vom 01.07.2022, Az. 1 C 407/21). Gegen das Urteil wurde durch die Kreissparkasse Eichsfeld Berufung eingelegt.

Hinweisbeschluss des LG Mühlhausen (Update 10.08.2022)

Das Landgericht Mühlhausen hat in einem Berufungsverfahren einen Hinweisbeschluss erlassen. Demnach ist die Berufung der Kreissparkasse Eichsfeld gegen ein stattgebendes Urteil des AG Heilbad Heiligenstadt unbegründet. Aus dem Beschluss:

“Das Urteil des Amtsgerichts hält nach Auffassung der Kammer den Berufungsangriffen vollumfänglich stand. Ein objektiver Empfänger der AGB konnte die vorliegende Prämienstaffel so verstehen, dass bis zum 25. Sparjahr jedenfalls durch die Beklagte keine Kündigung erfolgen kann (so auch OLG Nürnberg v. 29.03.2022 - 14 U 3259/20; a.A. OLG Celle v. 18.10.2021 - 3 U 140/21). Das Amtsgericht hat nicht die Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18 verkannt und eine Laufzeitvereinbarung i.S.e. Mindestlaufzeit angenommen. Es geht vorliegend nicht um eine Mindestlaufzeit, sondern um einen konkludenten Ausschluss der nach den AGB der Beklagten möglichen ordentlichen Kündigung aus sachlichem Grund durch Wiedergabe einer Prämienstaffel im Vertrag. Insofern hatte der BGH zum Az. XI ZR 345/18 eine andere Klausel zu bewerten, sodass offen ist, wie er hiesige Klausel auslegen würde. In der Entscheidung zum Az. XI ZR 345/18 hat der BGH einen konkludenten Kündigungsausschluss der Beklagten in der Prämienstaffelangabe bis zum 15. Sparjahr gesehen, wobei im 15. Sparjahr die höchste Prämienstufe erreicht wur de. Im hiesigen Rechtsstreit ist zwar auch die höchste Prämienstufe im 15. Sparjahr erreicht, jedoch sind die weiteren Prämien für die Sparjahre bis zum 25. Sparjahr ausdrücklich für jedes weitere Jahr gleichbleibend mit 50 % angegeben. Wenn der BGH einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Bank bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe annimmt, wenn keine weiteren Sparjahre angegeben werden, dann müsste man aus Sicht der Kammer auch einen Kündigungsausschluss annehmen, wenn nachfolgende Sparjahre angegeben werden, auch, wenn bereits die höchste Stufe erreicht wurde.

Auch ist der Prämienanreiz nicht mit Erreichen der Höchststufe für den Sparer erfüllt. Warum sonst, sollte die Beklagte die Folgejahre abdrucken, wenn sie nicht hierdurch einen weiteren Sparanreiz in den Prämienzahlungen bei ihren Kunden erwecken wollte? Die Beklagte hätte den weiteren Abdruck einfach weglassen können. Für den durchschnittlichen Kunden erweckt die weitere Angabe der Sparjahre über das 15 Sparjahr hinaus den Eindruck, er könne jedenfalls mit gleichbleibenden Prämien rechnen, wenn er den Vertrag so lange bespart, sodass die vorherige Kündigung durch die Beklagte konkludent ausgeschlossen ist. Die Kammer vermag deshalb der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, es sei nur eine exemplarische Fortschreibung der Prämien bis zum 25. Sparjahr erfolgt, die ohne weitere rechtliche Relevanz sei. Auch aus der anfänglichen Kündigungssperrfrist (Anlage B 1, Bl. 112 d.A.) für den Sparer vermag die Beklagte nichts für ein zu ihren Gunsten bestehendes Kündigungsrecht herleiten. Diese galt nur für den Kunden. Sie sagt aber nichts darüber aus, ob die Beklagte auf ihr ordentliches Kündigungsrecht konkludent verzichtet hat. Auch aus der Formulierung des Leitsatz 2 des BGH, folgt nicht, dass die Beklagte in jedem Falle und unabhängig von der konkreten Formulierung der Prämienstaffel nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfte bei Vorl iegen eines sachlichen
Grundes. Denn wie bereits ausgeführt, hatte der BGH über eine ganz bestimmte Prämienstaffelformulierung zu befinden, die sich von der hier gegenständlichen aber wesentlich unterscheidet. Der BGH hatte lediglich die abgedruckte höchste Prämienstaffel vorliegen. Ein weitergehender Leitsatz war somit nicht notwendig.

Entgegen der Berufung hat das Amtsgericht auch § 305c Abs. 2 BGB hier zutreffend für einschlägig gehalten. Es gilt § 305c Abs. 2 BGB als allgemeiner Auslegungsgrundsatz für alle AGB. Vorliegend könnte man die AGB im Sinne der Beklagten dahin verstehen, dass diese immer bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen könne. Man könnte sie aber auch so verstehen, dass die Kündigung der Beklagten aus sachlichem Grund erst möglich sein soll, wenn die in der Prämienstaffel abgedruckten Sparjahre erreicht worden sind. Wenn mehrere mögliche objektive Auslegungen verbleiben, die wie hier nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führen, ist hiernach derjenigen der Vorzug zu geben, die kundenfreundlicher ist (Fornasier in Münchener Kommentar, 9. Auflage 2022, § 305c BGB Rn. 51 f.).”

(LG Mühlhausen, Hinweisbeschluss vom 10.08.2022, Az. 1 S 37/21)

Weitere Niederlage vor dem AG Heilbad Heiligenstadt (Update 06.10.2022)

Das AG Heilbad Heiligenstadt urteilte erneut zu Gunsten der Kunden: Der Prämiensparvertrag unserer Mandanten wurde nach Auffassung des Gerichts nicht durch die Kündigung der Sparkasse beendet (AG Heilbad Heiligenstadt, Urteil vom 06.10.2022, Az. 1 C 18/22). Gegen das Urteil wurde von Seiten der Kreissparkasse Berufung eingelegt.

Weiteres Urteil zu Gunsten der Kunden (Update 20.01.2023)

Das AG Heilbad Heiligenstadt bleibt bei seiner Rechtsprechung: Die Kündigung eines Prämiensparvertrags durch die Kreissparkasse Eichsfeld war unzulässig (AG Heilbad Heiligenstadt, Urteil vom 20.01.2023, Az. 1 C 250/22). In diesem Verfahren lag die Besonderheit darin, dass der Vertrag laut Vertragsbestätigung eigentlich im Jahr 2006 enden sollte (aber trotzdem fortgeführt wurde). Das AG Heilbad Heiligenstadt sah gleichwohl keine wirksame Beendigung des Vertrags:

“Zunächst ist festzustellen, dass der Vertrag zwar laut Bestätigungsschreiben am 10.11.2006 enden sollte, dass die Beklagte ihn aber bis September 2020 hat fortlaufen lassen und dass in der Vertragsbestätigung selber eine Prämienstaffel vom 3. bis zum 25. Sparjahr vorgesehen ist, sodass die Kläger davon ausgehen konnten, dass der Vertrag bis zum Ablauf des 25. Sparjahres fortlaufen würde.”

(AG Heilbad Heiligenstadt, Urteil vom 20.01.2023, Az. 1 C 250/22)

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

LG Mühlhausen bestätigt: Kündigung der Kreissparkasse Eichsfeld war rechtswidrig (Update 13.03.2023)

Das Landgericht Mühlhausen hat in einem Berufungsverfahren nun bestätigt, dass die Kündigung der Kreissparkasse Eichsfeld rechtsunwirksam war. Die Kreissparkasse Eichsfeld hatte gegen ein Urteil des AG Heilbad Heiligenstadt, in welchem unsere Mandantin Recht bekam, Berufung eingelegt. Das LG Mühlhausen bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Aus den Entscheidungsgründen:

“Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Urteil des Amtsgerichts hält den Berufungsangriffen vollumfänglich stand.

Ein objektiver Empfänger der Allgemeinen Geschäftsbedingung konnte die vorliegende Prämienstaffel so verstehen, dass bis zum 25. Sparjahr jedenfalls durch die Beklagte keine ordentliche Kündigung erfolgen kann - mithin ein konkludenter Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum 25. Sparjahr hier greift (so auch OLG Nürnberg v. 29.03.2022 - 14 U 3259/20; a.A. OLG Celle V. 18.10.2021 - 3 U 140/21, wobei hier die Bestätigung des Sparvertrages nur die weitere Auflistung der Prämien nach Erreichen der höchsten Prämienstufe aufwies; OLG Celle v. 03.06.2021 - 3 U 42/21, wobei hier nur die Musterberechnung zum Sparvertrag weitere Angaben nach Erreichen der höchsten Prämienstufe enthielt; LG Duisburg v. 21.06.2021 - 7 S 27/21, wobei es hier um die Angabe einer maximalen Vertragsdauer ging; OLG München v. 11.11.2021 - 5 U 4934/21; OLG Bamberg v. 09.12.2021 - 8 U 173/21).

Das Amtsgericht hat nicht die Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18 verkannt und eine Laufzeitvereinbarung im Sinne einer Mindestlaufzeit angenommen. Es geht vorliegend nicht um die Annahme einer Mindestlaufzeit, sondern um einen konkludenten Ausschluss der nach den AGB Nr. 26 der Beklagten möglichen ordentlichen Kündigung aus sachlichem Grund durch Wiedergabe einer konkreten Prämienstaffel im Vertrag. Letzteres ist nicht gleichbedeutend mit einer Mindestvertragslaufzeit, welche beide Vertragsparteien verpflichten würde. Insofern hatte der BGH zum Az. XI ZR 345/18 eine andere Klausel zu bewerten, sodass offen ist, wie er hiesige Klausel auslegen würde. In der Entscheidung zum Az. XI ZR 345/18 hat der BGH einen konkludenten Kündigungsausschluss der Beklagten in der Prämienstaffelangabe bis zum 15. Sparjahr gesehen, wobei im 15. Sparjahr die höchste Prämienstufe erreicht wurde. Im hiesigen Rechtsstreit ist zwar auch die höchste Prämienstufe im 15. Sparjahr erreicht, jedoch sind die weiteren Prämien für die Sparjahre bis zum 25. Sparjahr ausdrücklich für jedes weitere Jahr gleichbleibend mit 50 % angegeben. Wenn der BGH einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Bank bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe annimmt, wenn keine weiteren Sparjahre angegeben werden, dann muss aus Sicht der Kammer auch ein Kündigungsausschluss bis zum 25. Sparjahr angenommen werden, wenn die nachfolgenden Sparjahre 15 bis 25 im Einzelnen angegeben werden, auch, wenn bereits die höchste Prämienstufe erreicht worden ist. insofern ist hiesiger Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit demjenigen, der der Entscheidung des BGH zum Az. XI ZR 104/21 zugrunde gelegen hat. Denn auch im dortigen Fall hörte - wie in Az. XI ZR 345/18 - die Prämienstaffel nach Erreichen der höchsten Prämienstufe auf und wurde gerade nicht fortgeschrieben.

Auch ist der Prämienanreiz nicht mit Erreichen der Höchststufe für den Sparer erfüllt. Natürlich ist auch in den Jahren 15 bis 25 noch ein Sparanreiz für den Sparer gegeben, wenn er die Prämie von 50 % weiterhin erhält. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte die Folgejahre nach Erreichen der höchsten Prämienstufe explizit abdrucken sollte, wenn sie nicht hierdurch einen weiteren Sparanreiz durch die Prämienzahlungen bei ihren Kunden erwecken habe wollen. Die Beklagte hätte den weiteren Abdruck der Folgejahre 15 bis 25 mit Prämie 50 % einfach weglassen können. Für den durchschnittlichen Kunden erweckt die weitere Angabe der Sparjahre über das 15. Sparjahr hinaus den Eindruck, er könne jedenfalls mit gleichbleibenden Prämien rechnen, wenn er den Vertrag so lange bespart. Damit ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der 25 Sparjahre durch die Beklagte konkludent ausgeschlossen worden. Die Kammer vermag deshalb der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, es sei nur eine exemplarische Fortschreibung der Prämien bis zum 25. Sparjahr erfolgt, die ohne weitere rechtliche Relevanz sei.

Auch aus der anfänglichen Kündigungssperrfrist (Anlage B 1, Bl. 112 d.A.) für den Sparer vermag die Beklagte nichts für ein zu ihren Gunsten bestehendes Kündigungsrecht herleiten. Diese galt nur für den Kunden. Sie sagt aber nichts darüber aus, ob die Beklagte auf ihr ordentliches Kündigungsrecht konkludent verzichtet hat.

Auch aus der Formulierung des 2. Leitsatzes des BGH in XI ZR 345/18 folgt nicht, dass die Beklagte Immer und unabhängig von der konkreten Formulierung der Prämienstaffel nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfte bei Vorliegen eines sachlichen Grundes. Es ist dem BGH in dieser Allgemeinheit gerade nicht zu entnehmen, dass der konkludente Ausschluss der ordentlichen Kündigung nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe gilt unabhängig von der Formulierung der Prämienstaffel. Denn wie bereits ausgeführt, hatte der BGH über eine ganz bestimmte Prämienstaffelformulierung zu befinden, die sich von der hier gegenständlichen aber wesentlich unterscheidet. Der BGH hatte lediglich die abgedruckte höchste Prämienstaffel vorllegen. Ein weitergehender Leitsatz war somit überhaupt nicht notwendig.

Entgegen der Berufung hat das Amtsgericht auch § 305c Abs. 2 BGB hier zutreffend für einschlägig gehalten. Es gilt § 305c Abs. 2 BGB als allgemeiner Auslegungsgrundsatz für alle AGB. Vorliegend könnte man die AGB im Sinne der Beklagten dahin verstehen, dass diese immer bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen könne. Man könnte sie aber auch so verstehen, dass die Kündigung der Beklagten aus sachlichem
Grund erst möglich sein soll, wenn die in der Prämienstaffel abgedruckten Sparjahre erreicht worden sind. Wenn mehrere mögliche objektive Auslegungen verbleiben, die wie hier nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führen, ist hiernach derjenigen der Vorzug zu geben, die kundenfreundlicher ist (Fornasier in Münchener Kommentar, 9. Auflage 2022, § 305c BGB Rn. 51 f.).”

(LG Mühlhausen, Urteil vom 08.03.2023, Az. 1 S 37/21)

Das Berufungsurteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.

Kreissparkasse Eichsfeld legt Revision ein (Update 06.04.2023)

Die Kreissparkasse Eichsfeld hat wie angekündigt Revision gegen das stattgebende Urteil des LG Mühlhausen vom 08.03.2023 eingelegt. Das Revisionsverfahren wird nun beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZR 51/23 geführt.