Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu meinem Honorar.

Was kostet eine Erstberatung?

Für eine Erstberatung berechne ich eine pauschale Beratungsgebühr in Höhe von 226,10 EUR inklusive 19% Umsatzsteuer (= 190 EUR netto). Eine Erstattung der Beratungsgebühr durch die Rechtsschutzversicherung ist möglich (siehe unten).

Wie erfolgt die Abrechnung weiterer Tätigkeiten?

Die Abrechnung weiterer Tätigkeiten erfolgt entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Basis einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.

Bei Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richten sich die Gebühren in zivilrechtlichen Sachen nach dem Streitwert (“Gegenstandswert”). Die Erstberatungsgebühr wird in diesem Fall angerechnet.

Bei Abrechnung nach Vergütungsvereinbarung erfolgt die Abrechnung nach Stundensätzen oder nach Pauschalen, die mit Ihnen individuell vereinbart werden.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Sofern für Ihre Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung besteht, erstattet diese die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Anwaltsgebühren werden dabei bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattet.

Die Kosten für eine Erstberatung werden häufig auch ohne Abzug einer Selbstbeteiligung oder aus Kulanz erstattet, wenn die Angelegenheit mit der Beratung abschließend geklärt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass es verschiedenste Versicherungstarife mit unterschiedlichem Versicherungsumfang gibt. Die Einzelheiten sind in Ihren Versicherungsbedingungen geregelt. Ob Versicherungsschutz besteht oder nicht, kann ich Ihnen daher nicht pauschal beantworten. Falls Sie noch vor meiner Beauftragung die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung klären wollen, können Sie einfach folgende Musterschreiben verwenden:

▶︎ Muster für eine Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung

Muss ich zuerst meine Rechtsschutzversicherung nach einem Anwalt fragen?

Sie alleine dürfen entscheiden, welchen Rechtsanwalt Sie beauftragen möchten. Eine vorherige Rücksprache mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dazu nicht erforderlich. Die Rechtsschutzversicherung darf Ihnen aufgrund der gesetzlich garantierten freien Anwaltswahl (§ 127 VVG) keinen bestimmten Anwalt vorschreiben. Rechtsschutzversicherungen versuchen trotzdem häufig, ihre Kunden an Kooperationskanzleien zu vermitteln. Ob das in Ihrem Interesse ist, müssen Sie selbst entscheiden.

Muss der Gegner die Kosten zahlen?

Die Anwaltskosten sind grundsätzlich vom Mandanten zu zahlen, weil der Mandant Auftraggeber und damit Vertragspartner des Rechtsanwalts ist. In bestimmten Situationen besteht aber ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner (z.B. bei Zahlungsverzug). In diesem Fall können Sie vom Gegner auch die Erstattung Ihrer Anwaltskosten verlangen.

In zivilrechtlichen Gerichtsverfahren gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dazu gehören auch die dem Gegner entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten. Hierüber erlässt das Gericht auf Antrag einen sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss. Gewinnt eine Partei nur teilweise, werden die Kosten des Rechtsstreits im entsprechenden Verhältnis aufgeteilt (Quote). Eine Ausnahme hiervon besteht in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der I. Instanz; dort besteht überhaupt kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, egal wer gewinnt oder verliert.

Kostenerstattungsansprüche sind der Höhe nach auf die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beschränkt. Die gegnerische Partei, ein anderer Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse muss im Falle der Kostenerstattung daher regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.

Beiträge zum Thema Anwalts- und Gerichtskosten

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