Kosten

Die erste Kontaktaufnahme mit uns ist immer kostenlos und unverbindlich, egal ob per Telefon, per E-Mail oder Kontaktformular.

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage können Sie auch einen Telefontermin über unsere Online-Terminvereinbarung vereinbaren.

Wir klären mit Ihnen zunächst, ob und zu welchen Konditionen wir Ihnen helfen können. Sprechen Sie uns gerne an, wir finden bestimmt eine Lösung.

Kosten entstehen erst bei ausdrücklicher Mandatierung oder bei Vereinbarung eines persönlichen Beratungstermins in unserer Kanzlei.

Was kostet die anwaltliche Tätigkeit?

Die Abrechnung erfolgt entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Basis einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung. Bei einer Vergütungsvereinbarung erfolgt die Abrechnung entweder nach tatsächlichem Zeitaufwand, auf Basis eines Pauschalhonorars („Festpreis“) oder in Abhängigkeit vom Streitwert („Gegenstandswert“).

Auf Wunsch erhalten Sie einen Kostenvoranschlag.

Muss der Gegner die Kosten zahlen?

Anwaltskosten sind grundsätzlich vom Mandanten zu zahlen, da der Mandant Vertragspartner des Rechtsanwalts ist. Häufig besteht aber ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner (z.B. bei Zahlungsverzug).

In zivilrechtlichen Gerichtsverfahren gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dazu gehören auch die dem Gegner entstandenen Rechtsanwaltskosten. Eine Ausnahme besteht in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der I. Instanz, dort besteht kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Kostenerstattungsansprüche sind regelmäßig auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG beschränkt.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Sofern für Ihre Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung besteht und diese Deckung zugesagt hat, erstattet diese die Gebühren bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. Die Einzelheiten sind in Ihren Versicherungsbedingungen geregelt. Auf Wunsch klären wir gerne für Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Ein wichtiger Hinweis an Rechtsschutzversicherte: Sie alleine dürfen entscheiden, welchen Rechtsanwalt Sie beauftragen möchten. Eine vorherige Rücksprache mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dazu nicht erforderlich. Die Rechtsschutzversicherung darf Ihnen aufgrund der gesetzlich geregelten freien Anwaltswahl (§ 127 VVG) keinen bestimmten Anwalt vorschreiben. Rechtsschutzversicherungen versuchen trotzdem häufig, ihre Kunden an Kooperationskanzleien zu vermitteln. Ob das in Ihrem Interesse ist, müssen Sie selbst entscheiden.

Hinweis zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Falls Sie sich die Anwaltskosten aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, besteht unter Umständen die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu erhalten. Die Rechtsanwaltsgebühren werden dann von der Staatskasse übernommen. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch machen wollen.

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