Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu meinem Honorar.

Was kostet eine Erstberatung?

Für eine Erstberatung berechne ich eine pauschale Beratungsgebühr in Höhe von 226,10 EUR inklusive 19% Umsatzsteuer (= 190 EUR netto). Eine Erstattung der Beratungsgebühr durch die Rechtsschutzversicherung ist möglich (siehe unten).

Wie erfolgt die Abrechnung weiterer Tätigkeiten?

Die Abrechnung weiterer Tätigkeiten erfolgt entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Basis einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.

Bei Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richten sich die Gebühren in zivilrechtlichen Sachen nach dem Streitwert (“Gegenstandswert”). Die Erstberatungsgebühr wird in diesem Fall angerechnet.

Bei Abrechnung nach Vergütungsvereinbarung erfolgt die Abrechnung nach Stundensätzen oder nach Pauschalen, die mit Ihnen individuell vereinbart werden.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Sofern für Ihre Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung besteht, erstattet diese die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Anwaltsgebühren werden dabei bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattet.

Die Kosten für eine Erstberatung werden häufig auch ohne Abzug einer Selbstbeteiligung oder aus Kulanz erstattet, wenn die Angelegenheit mit der Beratung abschließend geklärt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass es verschiedenste Versicherungstarife mit unterschiedlichem Versicherungsumfang gibt. Die Einzelheiten sind in Ihren Versicherungsbedingungen geregelt. Ob Versicherungsschutz besteht oder nicht, kann ich Ihnen daher nicht pauschal beantworten. Falls Sie noch vor meiner Beauftragung die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung klären wollen, können Sie einfach folgende Musterschreiben verwenden:

▶︎ Muster für eine Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung

Muss ich zuerst meine Rechtsschutzversicherung nach einem Anwalt fragen?

Sie alleine dürfen entscheiden, welchen Rechtsanwalt Sie beauftragen möchten. Eine vorherige Rücksprache mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dazu nicht erforderlich. Die Rechtsschutzversicherung darf Ihnen aufgrund der gesetzlich garantierten freien Anwaltswahl (§ 127 VVG) keinen bestimmten Anwalt vorschreiben. Rechtsschutzversicherungen versuchen trotzdem häufig, ihre Kunden an Kooperationskanzleien zu vermitteln. Ob das in Ihrem Interesse ist, müssen Sie selbst entscheiden.

Muss der Gegner die Kosten zahlen?

Die Anwaltskosten sind grundsätzlich vom Mandanten zu zahlen, weil der Mandant Auftraggeber und damit Vertragspartner des Rechtsanwalts ist. In bestimmten Situationen besteht aber ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner (z.B. bei Zahlungsverzug). In diesem Fall können Sie vom Gegner auch die Erstattung Ihrer Anwaltskosten verlangen.

In zivilrechtlichen Gerichtsverfahren gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dazu gehören auch die dem Gegner entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten. Hierüber erlässt das Gericht auf Antrag einen sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss. Gewinnt eine Partei nur teilweise, werden die Kosten des Rechtsstreits im entsprechenden Verhältnis aufgeteilt (Quote). Eine Ausnahme hiervon besteht in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der I. Instanz; dort besteht überhaupt kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, egal wer gewinnt oder verliert.

Kostenerstattungsansprüche sind der Höhe nach auf die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beschränkt. Die gegnerische Partei, ein anderer Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse muss im Falle der Kostenerstattung daher regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.

Beiträge zum Thema Anwalts- und Gerichtskosten

▶︎ Alle Beiträge zum Thema Anwaltskosten

Urteile zum Thema Anwalts- und Gerichtskosten

Nachfolgend finden Sie einige interessante Urteile zum Thema Anwaltskosten und Gerichtskosten.

Tipp: Über die Suchfunktion Ihres Browsers (z.B. STRG + F) können Sie einfach einen Suchbegriff eingeben und zu den jeweiligen Treffern navigieren.

Streitwert / Gegenstandswert

Auffangstreitwert bei Streit um Zutritt des Schornsteinfegers zur Wohnung in Höhe von 5.000 Euro (VGH München, Beschluss vom 14.10.2016 - 22 C 16.1849)

Kostenfestsetzung

Kosten eines Terminsvertreters sind nicht als Auslagen erstattungsfähig, wenn Beauftragung im Namen des Hauptbevollmächtigten erfolgt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 – VIII ZB 53/21)

Verzinsung bei Gerichtskostenvorschüssen (BGH, Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 125/21)

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten (BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – VIII ZB 87/20)

Kosten für Terminsvertreter nur gemäß RVG erstattungsfähig (OLG München, Beschluss vom 12. August 2022 – 11 W 467/22)

Kosten für einen Rechtsanwalt am dritten Ort (BGH, Beschluss vom 14.09.2021, Az. VIII ZB 85/20)

Erstattung der Kosten eines Terminsvertreters als Auslagen (LG Flensburg, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 T 3/17)

Für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten ist grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (LG München I, Urteil vom 25. Oktober 2016 – 17 O 4196/16)

Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110 % der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig (BGH, Beschluss vom 06.11.2014. Az. I ZB 38/14).

Aufrechnung mit eigenem Kostenerstattungsanspruch (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – VII ZR 241/12)

Kosten des Streithelfers - Grundsatz der „Kostenparallelität“ (BGH, Beschluss vom 08.09.2011 – VII ZB 24/09)

Zur Glaubhaftmachung von Kosten eines Terminsvertreters (BGH, Beschluss vom 13.07.2011 – IV ZB 8/11)

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren (BGH, Beschluss vom 07.12.2010 – VI ZB 45/10)

Beweislast für die Vorsteuerabzugsberechtigung liegt beim Schädiger (LG Saarbrücken, Urteil vom 8.6.2010 – 9 O 366/09)

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr, wenn diese isoliert eingeklagt wird (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2007 – 2 S 87/06)

Erstattungsfähigkeit von Parteikosten auch ohne Anordnung persönlichen Erscheinens (OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2006 – 17 W 63/06)

Bei Selbstständigen ist in aller Regel - auch ohne besonderen Nachweis - ein Verdienstausfall bis zum Höchststundensatz gemäß JVEG zuzubilligen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2005 – 4 Ws 357/05)

Die Fahrtkosten einer Partei sind entsprechend der Entschädigung eines Zeugen erstattbar (LG Coburg, Beschluss vom 20. Juli 2004 – 41 T 75/04)

Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ohne vorherige Zustellung der Klageschrift möglich (BGH, Beschluss vom 18. November 2003 – VIII ZB 72/03)

Zur Erstattungsfähigkeit von Parteikosten (OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2003 – 8 W 271/03)

Kosten des Streithelfers bei Kostenaufhebung (BGH, Beschluss vom 03.04.2003 – V ZB 44/02)

Erstattungsfähigkeit von angefallenen Schreibauslagen (Fotokopien) und Umsatzsteuer eines in einer privaten Angelegenheit sich selbst vertretenden Rechtsanwalts (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1995 - 1 BvR 697/93)