Die in Prämiensparverträgen enthaltene Formularklausel “Die Spareinlage wird variabel z.Zt. mit .. % p.a. verzinst” ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20). In seiner Entscheidung befasste sich der BGH mit der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

“Die in Prämiensparverträgen enthaltene Formularklausel „Die Spareinlage wird variabel z. Zt. mit … % p.a. verzinst“, nach der bei objektiver Auslegung eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung eines Aushangs im Kassenraum der Musterbekl. in Kraft tritt, ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (Bestätigung von Senat BGHZ 158, 149 (153 ff.) = NJW 2004, 1588 und BGHZ 185, 166 = NJW 2010, 1742 Rn. 15).

Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) von Prämiensparverträgen hinsichtlich der durch die (teilweise) Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel entstandenen Lücke ist auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO möglich und geboten. Dabei ist eine objektiv-generalisierende Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Prämiensparverträgen gleicher Art beteiligten Verkehrskreise maßgebend. Individualabreden (§ 305 b BGB) zur variablen Verzinsung sind in den (ausgesetzten) Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher zu berücksichtigen, da erst das Gericht, gegenüber dem das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung entfalten soll, beurteilt, ob seine Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft (§ 613 I ZPO).

Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen allein ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen und eine Zinsanpassung nach der Verhältnismethode maßgebend (Bestätigung von Senat BGHZ 185, 166 = NJW 2010, 1742 Rn. 22 f., 26 f. und NJW-RR 2011, 625 = WM 2011, 306 Rn. 22, 25).

Die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung weiterer Zinsbeträge aus den Prämiensparverträgen werden frühestens mit Beendigung der Prämiensparverträge fällig (§ 271 II BGB).”

(BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20)