Das LG Frankenthal hat eine Schadensersatzklage eines Mannes abgewiesen, der mehrere Finger verlor, als eine Hundeleine in eine Aufzugstür geriet. Das Gericht verneinte insbesondere eine Tierhalterhaftung (§ 833 BGB), da sich in diesem Fall nicht die typische Gefahr eines Tieres verwirklicht habe.

Sachverhalt

Der Geschädigte lieferte Möbel in die Wohnung einer Hundehalterin. Hiernach fuhren der Geschädigte und die Hundehalterin zusammen mit dem Aufzug. Allerdings war der Hund der Frau noch an einer “Flex-Leine” angeleint und blieb überraschend draußen, als sich die Aufzugstüren bereits schlossen.

Der Geschädigte übernahm die Hundeleine und löste die Arretierung der Flex-Leine. Die Frau stieg im ersten Stock aus, ging wieder in den zweiten Stock und befreite den Hund von der Leine.

Der Geschädigte hatte die dünne Nylon-Leine jedoch in der Hand behalten und versucht, sie durch die Aufzugstür zu führen, damit der Hund nicht eingeklemmt würde. Als die Leine zu Ende war, wurden ihm drei Fingerglieder abgeschnitten.

Die Entscheidung des LG Frankenthal

Das LG Frankenthal verneinte die Voraussetzungen für eine Tierhalterhaftung und wies die Klage gegen die Hundehalterin ab.

Bei dem streitgegenständlichen Unfall habe sich nicht die sogenannte „spezifische Tiergefahr“ realisiert, welche notwendige Bedingung für eine Tierhalterhaftung ist.

Das Gericht stellte klar, dass nicht jedes Schadensereignis, an dem ein Tier beteiligt oder anwesend ist, automatisch zu einer Haftung des Tierhalters führe. Der Schaden sei letztlich nicht durch das Tier, sondern durch den Aufzug und dessen fortlaufende Bewegung verursacht worden. Der Hund sei nur an der Leine gewesen und habe nichts zu der Verletzung beigetragen. Außerdem sei der Hund zum Zeitpunkt der Verletzung schon abgeleint gewesen.

Die Hundehalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen für die Verletzungen des Geschädigten. Insbesondere habe sie den Unfall nicht verschuldet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt.

(Landgericht Frankenthal, Urteil vom 13.07.2023 - 7 O 4/23)