Keine Tierhalterhaftung bei schwerer Handverletzung durch Hundeleine
Das LG Frankenthal hat eine Schadensersatzklage eines Mannes abgewiesen, der mehrere Finger verlor, als eine Hundeleine in eine Aufzugstür geriet. Das Gericht verneinte insbesondere eine Tierhalterhaftung (§ 833 BGB), da sich in diesem Fall nicht die typische Gefahr eines Tieres verwirklicht habe. Sachverhalt Der Geschädigte lieferte Möbel in die Wohnung einer Hundehalterin. Hiernach fuhren der Geschädigte und die Hundehalterin zusammen mit dem Aufzug. Allerdings war der Hund der Frau noch an einer “Flex-Leine” angeleint und blieb überraschend draußen, als sich die Aufzugstüren bereits schlossen....