Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass einem Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein nach seinen Vorgaben bestelltes Fahrzeug schließt, auf der Grundlage des Unionsrechts (RL 2002/65/EG, RL 2008/48/EG und RL 2011/83/EU) kein Widerrufsrecht zusteht, wenn er nach dem Vertrag nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ende der Leasingperiode zu kaufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

(Urteil des EuGH vom 21.12.2023, Az.: C 38/21)