Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. I ZR 99/24) die Rechtsposition von Anwälten gestärkt, die für Mandanten Inkassodienstleistungen erbringen.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Angaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar.“

In dem zugrundeliegenden Verfahren klagte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung, weil diese in einem Inkassoschreiben gegenüber einem Verbraucher einen Mietvertrag über ein Mobilfunkgerät mit ihrer Mandantin behauptet und hieraus eine Forderung verlangt hatte. Der Verbraucherschutzverband behauptete, dass kein solcher Vertrag existiere, da es sich um einen Identitätsdiebstahl handele. Der Verband sah daher eine irreführende geschäftliche Handlung sowie Verstöße gegen berufsrechtliche Vorschriften.

Der BGH bestätigte die Klageabweisung der Vorinstanzen. Der BGH stellte klar, dass ein Rechtsanwalt, der im Namen und im Interesse seines Mandanten tätig wird, als unabhängiges Organ der Rechtspflege handelt (§ 1 BRAO). Er übermittele lediglich die vom Mandanten erhaltenen Informationen mit dem Ziel, die Rechtsposition des Mandanten durchzusetzen. Ein eigenes geschäftliches Interesse des Rechtsanwalts liege hierbei regelmäßig nicht vor. Demnach fehle es auch an einer „geschäftlichen Handlung“ des Rechtsanwalts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, weshalb entsprechende Unterlassungsansprüche gegen den Rechtsanwalt ausschieden.

Der BGH betonte, dass ein Rechtsanwalt regelmäßig auf die Richtigkeit der Angaben seines Mandanten vertrauen dürfe und nicht verpflichtet sei, vor Abgabe einer außergerichtlichen Forderung die Sachverhaltsdarstellung eigenständig zu überprüfen. Eine andere Sichtweise würde die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts (Art. 12 GG) unzumutbar beschränken.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die Position von Rechtsanwälten bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen und schafft Klarheit darüber, dass für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche grundsätzlich nicht der Anwalt, sondern der Mandant in Anspruch zu nehmen ist.