Kein Abzug neu für alt bei Kindersitzen

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch für die beim Unfall beschädigten Sachen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Grundgedanke des Schadensersatzes ist die sog. „Naturalrestitution“. Damit soll die wirtschaftliche Lage des Geschädig-
ten vor dem Schadensereignis wiederhergestellt werden. Der Geschädigte soll also so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis nicht passiert.

Das bedeutet aber auch, dass der Geschädigte sich nicht am Schaden bereichern darf. Werden gebrauchte Sachen beschädigt, erhält der Geschädigte durch die Anschaffung neuer Ersatzsachen einen wirtschaftlichen Vorteil. Damit der Geschädigte hierdurch nicht bereichert wird, nimmt die Rechtsprechung regelmäßig einen „Abzug neu für alt“ vor.

Bei Kindersitzen ist allerdings kein Abzug neu für alt vorzunehmen (vgl. LG Amberg, Urteil vom 17. April 2023 – 14 O 491/22; LG Stade, Urteil vom 05. Oktober 2021 – 4 O 161/20; AG Norderstedt, Urteil vom 20. Oktober 2020 – 47 C 28/17; AG Osterholz-Scharmbeck Urteil vom 13. Februar 2020 – 3 C 700/19; LG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2018 – 5 S 6/18; AG Ansbach, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 5 C 721/16).

Der Gedanke hinter dieser Rechtsprechung ist, dass einem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, sich nach einem Unfall einen gebrauchten Kindersitz anzuschaffen, da die Sicherheit bei gebrauchten Sitzen nicht ausreichend gewährleistet werden kann.

Dabei kommt es nach einer Entscheidung des AG Meppen auch nicht auf den Kaufpreis des beschädigten Kindersitzes an, sondern auf den Kaufpreis des als Ersatz beschafften Kindersitzes. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen gehen zu Lasten des Schädigers (vgl. AG Meppen, Urteil vom 17. Juni 2020 – 3 C 372/20).

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