Einen Bankkunden trifft beim Onlinebanking die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von PIN / TAN erlangt.
Versendet der Bankkunde eine TAN an einen angeblichen Bankmitarbeiter, weil dieser vorgibt, dass eine unberechtigte Auslandsabbuchung versucht worden sei und deshalb eine angebliche Kontoabsicherung durchgeführt werden müsse, begründet dies einen grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß des Kunden.
(LG Köln, Urteil vom 10. September 2019 – 21 O 116/19)
