Wer von einem Verkäufer eines Tieres Schadensersatz haben möchte, muss grundsätzlich vorher Fristen setzen. Das hat das LG Lübeck klargestellt.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Frau zwei Katzen erworben. Die Verkäuferin war vom Wohnort der Käuferin weiter entfernt. Zu Hause stellte die Käuferin fest, dass die Katzen krank waren. Sie suchte mit den Katzen einen Tierarzt auf. Die hierfür anfallenden Kosten wollte sie von der Verkäuferin ersetzt haben.

Das LG Lübeck hat die Klage abgewiesen. Ein Käufer könne Schadensersatz wegen eines Mangels grundsätzlich nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe (§§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB). Dieser Grundsatz gelte auch beim Kauf eines Tieres, wie auch schon der Bundesgerichtshof entschieden hatte (Urteil vom 22.6.2005 - VIII ZR 1/05). Direkt zum Tierarzt dürfe ein Käufer nur dann gehen, wenn eine sofortige tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich ist.

Das war in dem vom LG Lübeck entschiedenen Fall nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, sodass die Klage abgewiesen wurde (LG Lübeck, Urteil vom 7.3.2024 - 14 S 92/21).