Die Firmenauskunft P.U.R. GmbH mit Sitz in Emmerich am Rhein betreibt die Internetseite fa-24.com und bietet dort Firmenverzeichniseinträge an. Neukunden werden hierbei unter anderem durch Telefonakquise gewonnen. Mitarbeiter der Firmenauskunft P.U.R. GmbH rufen dazu Unternehmen während der Geschäftszeiten an und versuchen, den Angerufenen zu einem telefonischen Vertragsabschluss zu überreden.
Ich habe bereits mehrere Mandanten gegen die Firmenuskunft P.U.R. GmbH vertreten und bin mit solchen Fällen gut vertraut. Betroffene können sich daher gerne an mich wenden.
Inhaltsverzeichnis
- Firmenauskunft P.U.R. Gmbh zieht Klage zurück und muss Verfahrenskosten tragen (08.08.2023)
- Weitere Klagen der Firmenauskunft P.U.R. GmbH zum Jahreswechsel 2023/2024 (19.01.2024)
- Schreiben der Spezialdetektei Faust e.K. (23.02.2024)
- Amtsgericht Leipzig weist Klage der Firmenauskunft P.U.R. GmbH vollumfänglich ab (30.07.2024)
- Firmenauskunft P.U.R. GmbH unterliegt vor dem AG Garmisch-Partenkirchen (30.07.2024)
Firmenauskunft P.U.R. Gmbh zieht Klage zurück und muss Verfahrenskosten tragen (08.08.2023)
Ein von mir vertretenes Elektroanlagenunternehmen wurde im September 2019 von der Firmenauskunft P.U.R. GmbH angerufen. Das Gespräch wurde von der Ehefrau des Geschäftsführers angenommen. Nach dem Telefonat stellte die Firmenauskunft P.U.R. GmbH eine Rechnung über knapp 1.200 EUR. Da über den Ablauf und Inhalt des Gesprächs unterschiedliche Ansichten vertreten wurden, weigerte sich meine Mandantin, die Rechnung zu bezahlen.
Die Firmenauskunft P.U.R. GmbH verklagte anschließend meine Mandantin vor dem AG Heilbad Heiligenstadt. Wir verteidigten uns unter anderem damit, dass die Ehefrau des Geschäftsführers überhaupt nicht abschlussbevollmächtigt war. Sie habe einer Aufzeichnung des Telefonats nur deswegen zugestimmt, weil man ihr zu Beginn des Telefonats suggeriert habe, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis und es gehe nur um den Abgleich der Daten wegen der anstehenden Vertragsverlängerung.
Im Laufe der Verhandlung äußerte das AG Heilbad Heiligenstadt Zweifel an einem wirksamen Vertragsabschluss:
„Die Zeugin B. war von der Beklagten nicht ausdrücklich mit Prokura oder Handelsvollmacht ausgestattet. Ihre Erklärung wäre nur dann der Beklagten zuzurechnen, wenn hier das Rechtsinstitut der Duldungs- und Anscheinsvollmacht in Betracht käme, was aus Sicht des Gerichts problematisch erscheint. Das Gericht weist darauf hin, dass es sich um den ersten telefonischen Kontakt der Parteien überhaupt gehandelt hat.
[…]
Das Gericht weist darauf hin, dass eine Duldungsvollmacht voraussetzen würde, dass die Zeugin im vorliegenden Fall und auch in anderen Fällen aufgetreten wäre als Vertreterin der Beklagten. Da es sich aber um den ersten telefonischen Kontakt handelte, kann das Rechtsinstitut der Duldungsvollmacht nach Auffassung des Gerichts ohnehin nicht herangezogen werden. Allein dadurch, dass eine Mitarbeiterin an ein Telefon gesetzt wird und den Telefondienst quasi wahrnimmt, bedeutet nicht, dass hier ein Anschein gesetzt wird, dass man insofern bevollmächtigt wäre.“
(Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des AG Heilbad Heiligenstadt vom 09. März 2023 (Az. 1 C 330/22)
Bevor die Ehefrau des Geschäftsführers als Zeugin vernommen werden konnte, nahm die Firmenauskunft P.U.R. GmbH die Klage zurück. Das AG Heilbad Heiligenstadt legte der Firmenauskunft P.U.R. GmbH daraufhin die gesamten Verfahrenskosten auf.
Einen ähnlich gelagerten Fall hatte übrigens 2021 das AG Essen entschieden (AG Essen, Urteil vom 16. März 2021 – 130 C 290/20). Aus den Entscheidungsgründen:
„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in der begehrten Höhe gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat zum einen nicht unter Beweis gestellt, dass der unstreitig handelnde Ehemann der Beklagten zum Abschluss des streitgegenständlichen Dienstvertrages bevollmächtigt war und zum anderen liegen weder die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht noch einer Duldungsvollmacht vor. Im Einzelnen:
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nicht die Beklagte selbst Gesprächspartner des Mitarbeiters des Klägers war, sondern vielmehr ihr Ehemann das Gespräch geführt hat. Dass dieser als Stellvertreter der Beklagten gemäß § 164 Abs. 1 BGB bevollmächtigt war, ist von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden. Für das Handeln als Vertreter im Sinne des § 164 BGB ist jedoch derjenige beweisbelastet, der ein Vertretergeschäft behauptet, auch für das Vorliegen der Vertretungsmacht (BGH NJW 86, 1675). Vorliegend hat der Ehemann der Beklagten sich zwar nicht als Stellvertreter bezeichnet, sondern vielmehr als Inhaber der Firma E. Mithin hat er nicht in fremdem Namen, sondern unter fremdem Namen gehandelt. Hierauf sind die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB jedoch entsprechend anwendbar (Palandt, BGB-Kommentar, § 164 BGB, Rn. 10).
Auch liegen weder eine Anscheins- noch eine Duldungsvollmacht vor. Letztere liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Palandt, BGB-Kommentar, § 172 BGB, Rn. 8). Insoweit hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts keine Tatsachen vorgetragen, die eine solche Duldungsvollmacht begründen würden, insbesondere fehlt es an Vortrag zum wissentlichen Handeln der Beklagten. Eine Anscheinsvollmacht ist dann gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhin- dern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Palandt, BGB-Kommentar, § 172 BGB, Rn. 9). Auch insoweit fehlt es an Vortrag seitens des Klägers.“
(AG Essen, Urteil vom 16. März 2021 – 130 C 290/20)
Weitere Klagen der Firmenauskunft P.U.R. GmbH zum Jahreswechsel 2023/2024 (19.01.2024)
Wie ich von mehreren Mandanten erfahren habe, gehen derzeit einige Zahlungsklagen der Firmenauskunft PUR GmbH ein.
Diese Klagen wurden offenbar kurz vor dem Jahreswechsel 2023/2024 bei Gericht eingereicht, um die drohende Verjährung von Forderungen zu verhindern. Mitunter gingen den Klageerhebungen noch außergerichtliche Aufforderungsschreiben voraus.
In den meisten Fällen wird vom Gericht ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. Wer eine solche Klage erhält und sich dagegen wehren möchte, muss dann innerhalb von zwei Wochen Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Ansonsten droht ein Versäumnisurteil. Dagegen kann man dann zwar noch Einspruch einlegen, aber soweit sollte man es besser nicht kommen lassen.
Schreiben der Spezialdetektei Faust e.K. (23.02.2024)
In einem aktuellen Fall bin ich nun erstmals auf ein Schreiben der Spezialdetektei Faust e.K. gestoßen, das eine Mandantin erhalten hat.
Das Schreiben ist schon etwas älter. Ich weiß daher nicht, ob diese „Spezialdetektei“ immer noch solche Briefe schreibt. Trotzdem möchte ich hierzu an dieser Stelle ein paar Anmerkungen dazu loswerden:
Es gibt seit Jahren verschiedenste Unternehmen, die versuchen, an Gewerbekunden — ich möchte es mal vorsichtig ausdrücken — Dienstleistungen mit zweifelhaftem Nutzen zu exklusiven Preisen zu verkaufen. Im Falle der Firmenauskunft P.U.R. GmbH trage ich zum Beispiel vor Gericht auch regelmäßig die Rechtsauffassung vor, dass es sich um Wucher handelt, weil die Seite fa-24.com aufgrund ihres Rankings in Google faktisch nutzlos ist. Ein Google-Unternehmensprofil hat zum Beispiel eine viel größere Reichweite und kostet keinen Cent.
Solche Geschäftsmethoden funktionieren etwa wie Schleppnetzfischen. Wenn man nur genügend große Netze auswirft, gehen irgendwann schon ein paar unbedarfte Fische ins Netz.
Die Methoden, wie solche Dienstleistungen vertrieben werden, sind höchst unterschiedlich. Eins haben diese Fälle jedoch häufig gemeinsam: Die Kunden fühlen sich getäuscht und sehen daher nicht ein, die erhaltene Rechnung bezahlen zu müssen.
In solchen Fällen wird dann häufig versucht, psychologischen Druck auf die Kunden auszuüben. Manchmal wird ein Inkassobüro nach dem anderen eingeschaltet, danach mitunter noch Anwaltskanzleien, die immer größere Drohszenarien aufbauen.
Der Gedanke dahinter ist ganz simpel: Im Vergleich zu der Forderung sind die Kosten für Papier und Porto sehr gering, ebenso der Aufwand für die Erstellung der Mahnschreiben. Denn eigentlich werden ja nur die Empfänger und die Kundennummer ausgetauscht. Selbst wenn am Ende nur ein geringer Anteil der Empfänger einknickt und bezahlt, geht das Geschäftsmodell meistens auf.
Es geht also primär darum, den psychologischen Widerstand der Empfänger zu brechen. Dies ist meiner Meinung nach auch das Ziel der oben dargestellten Schreiben der Spezialdetektei Faust e.K..
Ganz subtil werden darin „aufwändige Ermittlungsmaßnahmen“ in Aussicht gestellt, die den Empfänger in seinem eigenen Interesse und „zur Vermeidung unnötiger Kosten“ dazu bewegen sollen, endlich zu zahlen, damit der Spuk ein Ende hat.
Schaut der geneigte Leser sich dann die Internetseite der Spezialdetektei Faust e.K. an, stößt er direkt auf Fotos von Männern, die aus dem Halbschatten heraus heimlich Fotos machen. Auf einem anderen Foto sieht man einen Finger auf einer Türklingel (Stand 23.02.2024).
Aus psychologischer Sicht ganz großes Hallentennis! Wer bekommt da nicht ein mulmiges Gefühl, wenn er zukünftig das Haus verlässt? Oder klingelt etwa am Ende noch Privatdetektiv Matula an der Tür? Dann doch lieber einfach zahlen, damit das alles vorbei ist…
Mein Appell an Sie: Lassen Sie sich von solchen Schreiben nicht einschüchtern. Erst Recht nicht von den subtilen Andeutungen, dass Sie am Ende womöglich noch die Kosten für einen Detektiv bezahlen müssten. Das ist natürlich Unsinn.
Interessante Details findet man übrigens auch heraus, wenn man ein wenig nach der Spezialdetektei Faust e.K. recherchiert. Das mir vorliegende Schreiben wurde im Auftrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider aus Siegburg verschickt. Der Kollege Dr. Schneider vertrat in der Vergangenheit auch mehrfach die Firmenauskunft P.U.R. GmbH.
Schaut man sich das Schreiben der Spezialdetektei Faust e.K. genauer an, stößt man auf eine lustig klingende Anschrift: „Auf der Papagei 36“ in Siegburg. Nun raten (oder googeln) Sie mal, wer unter dieser Anschrift ebenfalls eine Anwaltskanzlei unterhält. Genau. Und raten (oder googeln) Sie mal, wie die Geschäftsführerin dieser Spezialdetektei mit Nachnamen heißt…
Amtsgericht Leipzig weist Klage der Firmenauskunft P.U.R. GmbH vollumfänglich ab (30.07.2024)
Die Firmenauskunft P.U.R. GmbH klagt ihre Forderungen vor verschiedenen Amtsgerichten quer durch die Bundesrepublik ein und beruft sich dabei regelmäßig darauf, dass man auch schon vor anderen Gerichten insoweit Recht bekommen hätte.
Erfreulicherweise gibt es auch Richter, die sich von solchen „Trophäen“ nicht blenden lassen, sondern das Geschäftsmodell solcher Anbieter kritisch hinterfragen.
So hat das AG Leipzig mit Urteil vom 24.07.2024 eine Vergütungsklage der Firmenauskunft P.U.R. GmbH gegen eine Mandantin meiner Kanzlei (selbst ein Werbeunternehmen in Form einer GmbH) vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht spricht in den Entscheidungsgründen mitunter Tacheles:
Das Gericht verneint bereits einen wirksamen Vertragsabschluss am Telefon mangels Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile:
„Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Vertrag mündlich zustande gekommen durch ein Telefonat vom 12.03.2020.
Der konkrete Gesprächsinhalt war insoweit gemäß Anlage K1 zwischen den Parteien unstreitig. Der von der Klägerin behauptete Vertrag ist jedoch im Rahmen des Gesprächsinhaltes zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Der konkrete Vertragsinhalt bleibt unklar. Ein unbedingter Rechtsbindungswille seitens der Beklagten ist darüber hinaus nicht erkennbar. Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind, insbesondere zwischen den Parteien nicht erörtert worden. Der Vergleich der vorgelegten Rechnungen gemäß Anlage K3 mit dem Gesprächsinhalt belegt nicht, dass mündlich eine Einigung über den Abschluss eines solchen Vertrages mit dem genannten Inhalt zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist. Entsprechende Erklärungen sind von dem Mitarbeiter XXX nicht abgegeben worden. Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind insoweit im Telefonat nicht erörtert worden und waren nicht erkennbar Gesprächsinhalt.
Des Weiteren ging das AG Leipzig davon aus, dass ein Vertragsabschluss mangels Vertretungsmacht des angerufenen Mitarbeiters nicht in Betracht kommt. Die Firmenauskunft P.U.R. GmbH fragte zwar in dem Telefonat nach, welche Position der Gesprächspartner habe und ob er berechtigt sei, den Auftrag abzugeben. Das änderte jedoch nichts daran, dass der Mitarbeiter im konkreten Fall mangels Geschäftsführerstellung nicht berechtigt war, neue Verträge für die GmbH abzuschließen. Aus den Entscheidungsgründen:
„Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern der Mitarbeiter XXX der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, Verträge im Namen der Beklagten abzuschließen. Dies ist von der Beklagten bestritten worden. Die Klägerin bezieht sich dabei lediglich auf den Gesprächsinhalt, bei welchem Herr XXX dies bestätigt habe. Ein Beweis für das Vorliegen der entsprechenden Vollmacht ergibt sich hieraus jedoch nicht. Die Voraussetzungen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht sind nicht erkennbar. In einem einmaligen und erstmaligen Telefonat die mündliche Erklärung abgegeben zu haben entsprechend bevollmächtigt zu sein, erfüllt nicht die Voraussetzung für das vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht.“
Das AG Leipzig sah es auch nicht als erwiesen an, dass die Firmenauskunft P.U.R. GmbH die angeblich vereinbarten Leistungen überhaupt erbracht habe:
„Darüber hinaus ist von der Klägerin die ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht nachgewiesen worden. Dies durch die Beklagte bestritten worden.
Die vorgelegte Anlage K2 hat insofern keinen Beweiswert. Die weiter vorgelegte Anlage K7 ist inhaltlich unzutreffend und weist nicht die Leistungserbringung nach. Bei Recherche zur Anlage K7 war, wie auch die Beklagte vorträgt, im Internet die Beklagte wie in der Anlage aufgeführt, nicht auffindbar. Dass die Beklagte auf der Seite der Klägerin, wie in Anlage K7 erkennbar, verzeichnet sein soll war somit nicht festzustellen. Zu der Behauptung war auch nicht der benannte Zeuge zu hören. Hierbei handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Weiterer Sachvortrag der Klägerin hierzu fehlt völlig. Inwiefern der Zeuge Kenntnisse über die nachzuweisenden Tatsachen hat ist nicht erkennbar. Weitere Angaben zur Person des Zeugen sind ebenso nicht vorhanden, so dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Zeuge Angaben zum Sachverhalt machen kann. Unter diesen Bedingungen war eine Beweisaufnahme nicht durchzuführen. Auch die Anlage K9 ist inhaltlich unrichtig. Bei Eingabe des Suchbegriffes „Firmenauskunft“ auf der Internetsuchmaschine Google ist die Seite der Klägerin nicht auffindbar und insbesondere nicht auf der ersten Trefferseite festzustellen. Vielmehr war feststellbar, dass lediglich auf einer Mehrzahl verschiedener Internetseiten von Anwälten die Klägerin genannt war unter Hinweis auf zweifelhafte Geschäftspraktiken. Die Klägerin selbst war jedoch nicht verzeichnet.“
Doch damit nicht genug. Das Gericht positionierte sich auch zu der Frage, ob der Vertrag angesichts des verlangten Preises sittenwidrig ist. Dies wurde im Ergebnis vom AG Leipzig bejaht:
„Letztlich war auch davon auszugehen, dass selbst bei wirksamen Vertragsabschluss der Vertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig ist, nachdem ein auffälliges Missverhältnis der angebotenen Leistung der Klägerin zur Vergütung festzustellen ist. Die behauptete Leistung hat keinen finanziellen messbaren Wert. Für die nicht feststellbare Leistung der Klägerin wird eine Vergütung von circa 1.500,00 € jährlich beansprucht. Auch die subjektiven Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Im Einklang mit der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal (vgl. LG Wuppertal, Beschluss vom 05.06.2014, Az. 9 S 40/14).
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.“
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
(AG Leipzig, Urteil vom 24.07.2024, Az. 102 C 6088/23)
Firmenauskunft P.U.R. GmbH unterliegt vor dem AG Garmisch-Partenkirchen (30.07.2024)
Auch das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen wies eine Zahlungsklage der Firmenauskunft P.U.R. GmbH gegen meinen Mandanten vollumfänglich ab.
Was die Entscheidungsgründe betrifft, so ist in dem Urteil des AG Garmisch-Partenkirchen zwar nicht ganz so viel „Musik“ wie in der Entscheidung des AG Leipzig (siehe unten), aber für meinen Mandanten ist das Urteil genauso erfreulich: Er muss die angebliche Forderung der Firmenauskunft P.U.R. GmbH für einen Firmeneintrag nicht bezahlen, die Gegenseite muss außerdem die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen sachlich und örtlich zuständig gemäß §§ 23, 71 GVG sowie § 12 ZPO. Der Beklagte kann gemäß § 17 Abs. 2 HGB auch unter seiner Firma verklagt werden.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Forderung gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Höhe von 2.377,62 €, denn zwischen den Parteien ist schon kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Soweit die Klägerin behauptet, dass Frau XXX berechtigt gewesen sei, den Beklagten zu vertreten, folgt das Gericht dem nicht. Als eine die Klägerin begünstigende Tatsache ist sie hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Insbesondere ist der vorliegende auszugsweise Telefonmitschnitt nicht als Beweismittel geeignet. Zwar hat die Frau XXX als Mitarbeiterin des Beklagten auf Frage des klägerischen Mitarbeiters: „Sie sind auch berechtigt den Auftrag zu erteilen?“ mit „Ja“ geantwortet. Hieraus allein ergibt sich jedoch keine tatsächliche Vertretungsbefugnis der Frau XXX.
Auch die Voraussetzungen für die Grundsätze der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte von dem Telefonat zwischen der Klägerin und Frau XXX Kenntnis hatte. Der Beklagte trägt vor, hiervon erst nachträglich erfahren zu haben. Dies hat die Klägerin auch nicht bestritten.
Für die Annahme einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht ist außerdem regelmäßig eine gewisse Häufigkeit und Dauer des Verhaltens des angeblich Vertretenen erforderlich, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten schließen zu können glaubt. Hierfür trägt die – beweisbelastete – Klägerin jedoch nichts vor. Eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht scheidet deswegen aus, weil es sich um den ersten telefonischen Kontakt zum Beklagten handelte.
Eine Duldungsvollmacht würde voraussetzen, dass die Frau XXX als Mitarbeiterin des Beklagten im vorliegenden Fall und auch in anderen Fällen aufgetreten wäre als Vertreterin der Beklagten. Hierzu ist nicht vorgetragen. Allein dadurch, dass eine Mitarbeiterin an ein Telefon gesetzt wird und den Telefondienst quasi wahrnimmt, bedeutet nicht, dass hier ein Anschein gesetzt wird, dass man insofern bevollmächtigt wäre.
Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Leistung nicht erbracht habe, kommt es hierauf mangels Vertragsabschluss nicht an.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
(AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 29.07.2024, Az. 6 C 446/23)