In § 12 Abs. 4 und 4a StVO ist geregelt, dass zum Parken grundsätzlich die rechte Seite zu benutzen ist, also in Fahrtrichtung.

Wie wirkt es sich auf die Haftungsquote aus, wenn ein Verkehrsteilnehmer entgegen der Fahrtrichtung parkt und es beim Ausparken zu einem Unfall kommt? Hierüber musste sich ein Mandant mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung streiten.

Mein Mandant betreibt ein Restaurant mit Lieferdienst. Sein Fahrer verursachte beim Verlassen des öffentlich zugänglichen Parkplatzes einen Unfall mit Sachschaden.

Der Unfall ereignete sich auf der Zufahrt zu diesem Parkplatz. Auf einer Seite der Zufahrt, nämlich in Richtung des Parkplatzes, parkten mehrere Fahrzeuge auf der rechten Seite. Nicht jedoch das Fahrzeug des Unfallgegners, dieses parkte entgegen der Fahrtrichtung. Als der Fahrer meines Mandanten über die Zufahrt auf die Straße abbiegen wollte, verließ der Unfallgegner ebenfalls seine Parklücke, es kam zur Kollision.

Ich habe in dieser Situation eine Haftungsquote von 50:50 angenommen und die gegnerische Haftpflichtversicherung entsprechend zum Schadensersatz aufgefordert. Diese weigerte sich jedoch, den hälftigen Schaden zu ersetzen. Angeblich sei der Fahrer meines Mandanten für den Unfall allein verantwortlich gewesen.

Dies war aus folgenden Gründen unzutreffend: Selbst wenn man die Zufahrt zum Parkplatz nicht als Fahrbahn ansieht und ihr damit Straßencharakter abspricht (vgl. hierzu BGH Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21), gilt auf Parkplätzen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO). Die für den fließenden Verkehr geltenden Regeln erlangen auch auf Parkplätzen mittelbar über § 1 StVO Bedeutung, wobei sie dort situationstypischen Einschränkungen unterworfen sind (siehe Geigel Haftpflichtprozess/Freymann, 29. Aufl. 2024, StVO § 1 Rn. 37a).

Somit war der Verstoß der Gegenseite gegen § 12 Abs. 4 StVO zumindest mittelbar für die Ermittlung der Haftungsquote heranzuziehen.

Das angerufene Gericht musste hierüber letztlich nicht entscheiden. Denn unmittelbar nachdem wir Klage erhoben hatten, zahlte die gegnerische Haftpflichtversicherung unsere Forderungen einschließlich Zinsen. Der Rechtsstreit war damit erledigt, die Versicherung muss nun die gesamten Verfahrenskosten tragen.