Die Beweislast beim Auffahrunfall

„Wenns hinten kracht, gibt’s vorne Geld“, so lautet eine Volksweisheit beim Auffahrunfall. Doch häufig ist vor Gericht überhaupt nicht klar, ob überhaupt ein Auffahrunfall vorliegt oder nicht. Der Vordermann behauptet, der Hintermann sei ihm „draufgefahren“. Der Hintermann hingegen behauptet, der Vordermann sei rückwärts gefahren bzw. zurückgerollt.

In solchen Fällen kommt die Rechtsprechung häufig zu dem Ergebnis, dass kein Anscheinsbeweis greift, sondern eine Schadensteilung vorzunehmen ist.

Unaufklärbarkeit führt bei Auffahrunfall zu Schadensteilung

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln und Hamm ist grundsätzlich eine Schadensteilung vorzunehmen, wenn nicht aufgeklärt werden kann, wer auf wen aufgefahren ist.

So führt z.B. das OLG Köln aus:

„Keine Partei hat nachgewiesen, daß der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis i. S. des § 7 II StVG gewesen ist. Der Senat teilt die Beweiswürdigung des LG, wonach nicht sicher festgestellt werden kann, ob die Bekl. zu 1 zurückgesetzt hat oder ob der Kl. aufgefahren ist. Eine dahingehende Feststellung ist auch nicht mit Hilfe des Beweises vom ersten Anschein möglich. Denn Voraussetzung für einen Auffahr- Anscheinsbeweis ist, daß das “Auffahren” als solches bewiesen ist. Gerade diese Feststellung kann aber nicht getroffen werden.

Bei dieser Beweislage ist jedoch nicht, wie das LG gemeint hat, die Klage mangels Beweisfälligkeit abzuweisen, sondern der Schaden nach § 17 I 1 StVG zu teilen. Auszugehen ist dabei von der für beide Fahrzeuge feststehenden Betriebsgefahr. Weitere Umstände können weder zu Lasten noch zu Gunsten einer Partei berücksichtigt werden. Denn es ist streitig, ob die Bekl. zu 1 durch Zurücksetzen oder der Kl. durch Abrutschen vom Bremspedal die ausschlaggebende Ursache für den Zusammenstoß gesetzt hat. Die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge ist gleich hoch zu bewerten. Daraus, daß der Kl. hinter dem Wagen der Bekl. zu 1 stand und vielleicht eine größere Wahrscheinlichkeit für das Auffahren besteht, darf keine zusätzliche Belastung des Kl. hergeleitet werden. Denn die bloße Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Unfallherganges muß bei der Abwägung nach § 17 StVG unberücksichtigt bleiben, solange keine i. S. des § 286 I ZPO sicheren Feststellungen dazu getroffen werden können.“

(OLG Köln, Urteil vom 19.03.1986 – 2 U 167/85)

Ähnlich entschied auch das OLG Hamm:

„Der Umfang der Haftung bestimmt sich nach § 17 Abs. 1 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. insoweit konnte die Klägerin einen höheren Verursachungsanteil des Beklagten aufgrund pflichtwidrigen Zurücksetzens (Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO) nicht beweisen; auch umgekehrt ist dem Beklagten ein Nachweis eines höheren Verursachungsanteils durch die Klägerin (z. B.: Verstoß gegen § 4 StVO) nicht gelungen. Die Haftungsquote bei ungeklärter Unfallursache beträgt dann 50 : 50.“

(OLG Hamm Urt. v. 15.4.2010 – 6 U 205/09)

Sachverständigenbeweis bei Auffahrunfall ungeeignet?

Auch das Berliner Kammergericht kommt in der Konstellation, wenn nicht aufklärbar ist, ob der Vordermann zurückgerollt ist oder nicht, zu einer Schadensteilung. In diesem Zusammenhang merkt das KG auch an, dass ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht geeignet ist, ein Rückwärtsfahren des Vordermanns zu beweisen:

„Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei deshalb zum Unfall gekommen, weil das Gespann des Beklagten zu 1 in dem Zeitpunkt, als er, der Kläger, mit seinem Fahrzeug am Ende des Gespanns vorbeigefahren sei, zurückgerollt sei. Allerdings kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei nicht schlüssig, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, warum das Gespann des Beklagten zu 1 zurückgerollt sei und wie der Kläger dies habe wahrnehmen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH NJW 1991, 2707, 2709; NJW-RR 1996, 1402; NJW RR 1998, 1409; NJW RR 1999, 361, ständige Rechtsprechung). Würde der Vortrag des Klägers zutreffen, wonach das Gespann des Beklagten zu 1 zum Unfallzeitpunkt zurückgerollt ist, so würde der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der Beklagte zu 2 die nach § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren erforderliche besondere Sorgfalt nicht beachtet hat. Dies könnte – mangels eines festgestellten Mitverschuldens des Klägers – die volle Haftung des Beklagten zu 1 für die bei dem Unfall entstandenen Schäden am Fahrzeug des Klägers führen. Die Fragen, warum das Gespann des Beklagten zu 1 – nach der Darstellung des Klägers – zurückgerollt sein soll und wie der Kläger dazu in der Lage gewesen sein soll, dies festzustellen, ist für die in Anspruch genommene Rechtsfolge ohne Bedeutung und gehört daher nicht zu einem schlüssigen Vortrag. Der Kläger hat seine Sachverhaltsdarstellung jedoch nicht in ausreichender Weise und Beweis gestellt. Er hat sich insoweit lediglich auf das Gutachten eines Sachverständigen für Unfallrekonstruktion berufen. Dem Gericht, das geschäftsplanmäßig mit der Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen betraut ist, ist aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten bekannt, dass ein Sachverständiger mangels besonderer Unfallspuren anhand der an den Fahrzeugen entstandenen Schäden grundsätzlich nur den Kollisionswinkel und den relativen Geschwindigkeitsunterschied der beteiligten Fahrzeuge ermitteln kann. Dem gegenüber kann ein Sachverständiger ohne besondere Anhaltspunkte nicht feststellen, ob ein am Unfall beteiligtes Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt rückwärts gegen den Unfallgegner gerollt ist oder ob umgekehrt das andere Fahrzeug vorwärts fahrend gegen den Unfallgegner gestoßen ist. Da der Kläger im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände dargetan hat, aufgrund derer ausnahmsweise weitergehende Feststellungen durch einen Sachverständigen möglich wären, ist der Beweisantritt des Klägers nicht geeignet, die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung zu beweisen. Hierauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

(…)

Da ein Verschulden des Klägers oder des Beklagten zu 2 an dem streitgegenständlichen Unfall nicht festgestellt werden kann, führt die nach § 17 Abs. 1 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zur hälftigen Schadensteilung.“

(KG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2004 – 12 U 28/04)

Gilt der Anscheinsbeweis auch für das Auffahren an sich?

Etwas differenzierter urteilte das LG Berlin mit Urteil vom 6. Januar 2000 (Az. 58 S 176/99). Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

„1. Das Auffahren ist ein tatsächlicher Vorgang, der mittels eines Beweises des ersten Anscheins bewiesen werden kann.

  1. Kommt es auf ebener Fahrbahn im gleichgerichteten Verkehr in demselben Fahrstreifen zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen mit der Folge eines Frontschadens an dem einen und eines Heckschadens an dem anderen Fahrzeug und steht fest, dass das Fahrzeug mit dem Heckschaden entweder vorwärts gefahren ist oder (jedenfalls zunächst) stillgestanden hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug mit dem Frontschaden aufgefahren ist.
  2. Der Anscheinsbeweis eines Auffahrens ist nicht schon dadurch zu entkräften, dass der Auffahrende einen Sachverhalt darlegt, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes ergibt. Er muss die der Typizität entgegenstehenden Tatsachen, hier ein eigenes Stillstehen oder ein Rückwärtsfahren des anderen Fahrzeugs, beweisen. Ein lediglich denkmöglicher, theoretischer Geschehensablauf, ohne dass sich im konkreten Fall Anhaltspunkte für die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs ergeben würden, reicht nicht aus.
  3. Die ernsthafte Möglichkeit eines Rückwärtsfahrens besteht nicht bereits deshalb, weil mit einem Kraftfahrzeug konstruktionsbedingt auch rückwärts gefahren werden kann. Die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes besteht auch noch nicht, wenn es theoretisch möglich ist, dass beide Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision in einer gegenläufigen Bewegung gewesen sein können.
  4. Ist mittels des ersten Anscheinsbeweises die Tatsache des Auffahrens bewiesen, dann folgt aus der Tatsache des Auffahrens im Wege des zweiten Anscheinsbeweises das Verschulden des Auffahrenden.
  5. Gegen den Auffahrenden spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass er entweder zu schnell (vgl StVO § 3 Abs 1), mit nicht ausreichendem Sicherheitsabstand (vgl StVO § 4 Abs 1 S 1) oder generell unaufmerksam (vgl StVO § 1 Abs 2) gefahren ist, dies führt regelmäßig zunächst zu seiner Alleinhaftung.
  6. Auch der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis eines schuldhaften Auffahrens ist nur dadurch zu entkräften, dass der Auffahrende einen Sachverhalt darlegt und im Sinne des ZPO § 286 Abs 1 beweist, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes ergibt. Der Auffahrende kann darlegen und beweisen, dass das vor ihm befindliche Fahrzeug zurückgesetzt hat bzw dessen Zurückfahren oder Zurückrollen ernsthaft möglich ist. Auch hier genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer rückwärtigen Bewegung selbst dann nicht, wenn diese nicht absolut ausgeschlossen werden kann.“

(LG Berlin, Urteil vom 6. Januar 2000 – 58 S 176/99)

Das AG Hamburg-St. Georg entschied zudem, dass in Konstellationen, in denen die beiden Fahrzeuge, die am Unfall beteiligt waren, gleichgerichtet und achsparallel standen sowie eine Zweidrittelüberdeckung der Fahrzeugfronten bestand, ein Anscheinsbeweis dahingehend anzunehmen ist, dass Auffahrverschulden allein beim Auffahrenden liegt:

„Dem Kläger steht der geltend gemachte Ersatzanspruch nach §§ 7, 17 StVO schon dem Grunde nach nicht zu. Nach der Auffassung des Gerichts konnte der genaue Unfallhergang nicht aufgeklärt werden. Bei der Anhörung des Klägers sowie der Beklagten zu 1) haben beide ihre gegensätzliche Unfallschilderung bestätigt. Die Zeugenvernehmung der Zeugin … war – was den Vortrag des Klägers betraf – unergiebig. Sie konnte sich insbesondere nicht daran erinnern, dass die Beklagte zu 1) das Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zurückgesetzt hat. Auch das seitens des Gerichts eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen … konnte keine weitere Aufklärung bringen. Nach den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen kann anhand der Schadensbilder an beiden Fahrzeugen nicht geklärt werden, ob die Beschädigungen durch eine Rückwärtsfahrt der Beklagten zu 1) oder aber durch ein zu spätes Bremsen des Klägers verursacht worden ist. Auch die seitens der Parteien eingereichten Lichtbilder vermögen keine weitere Aufklärung zu bringen.

Der Entscheidung waren demnach die Beweislastgrundsätze zugrundezulegen. Diese führten im vorliegenden Fall dazu, dass zu Lasten des Klägers von einem von ihm allein verschuldeten Auffahrunfall auszugehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bspw. OLG Zweibrücken, BeckRS 2009, 18609 unter 2.2) gibt es einen Anscheinsbeweis dahingehend, dass in Konstellationen, in denen die beiden Fahrzeuge, die am Unfall beteiligt waren, gleichgerichtet und achsparallel standen sowie eine Zweidrittelüberdeckung der Fahrzeugfronten bestand, ein Anscheinsbeweis dahingehend anzunehmen ist, dass Auffahrverschulden allein beim Auffahrenden liegt. So ist der Fall hier. Ausweislich der bei Gericht eingereichten Fotos standen die Fahrzeug gleichgerichtet, achsparallel und überdeckten sich die Fahrzeugfronten zu 2/3. Einen anderweitigen Geschehensablauf konnte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht beweise. Insbesondere das eingeholte Sachverständigengutachten war insofern unergiebig.“

(AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 16. Juli 2015 – 924 C 128/14)

Diese Entscheidungen, die letztlich auf eine Ausweitung des Anscheinsbeweises auf den Auffahrvorgang an sich hinauslaufen, blieben jedoch nicht ohne Kritik und sind daher „mit Vorsicht zu genießen“ (siehe AG Buxtehude, Urteil vom 7. Mai 2021 – 31 C 44/21; Revilla, jurisPR-VerkR 8/2016 Anm. 3). Beispielsweise führt das AG Ludwigslust zu der Entscheidung des LG Berlin vom 06.01.2000 Folgendes aus:

„Soweit dies voraussetzt, dass der typische Geschehensablauf, also bei einem Auffahrunfall eben das Auffahren des hinteren Fahrzeuges auf ein davor befindliches, unstreitig oder bewiesen ist (vgl. Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., 2010, vor § 284 Rn. 29 m. w. N.), soll dann nach einer Auffassung auch bereits das Auffahren als solches ein tatsächlicher Vorgang sein, der mittels eines Beweises des ersten Anscheins nachgewiesen werden kann. Dieser erfordere, dass es auf ebener Fahrbahn im gleichgerichteten Verkehr in demselben Fahrstreifen zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen mit der Folge eines Frontschadens an dem einen und eines Heckschadens an dem anderen Fahrzeug komme, und fest stehe, dass das Fahrzeug mit dem Heckschaden entweder vorwärts gefahren sei oder (jedenfalls zunächst) stillgestanden habe; aufgrund solcher Umstände spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug mit dem Frontschaden aufgefahren sei (vgl. LG Berlin, Urteil vom 06.01.2000, Az.: 58 S 176/99, – zitiert nach juris –).

(c) Der Anscheinsbeweis ist aber angewandte Lebenserfahrung im Sinne einer besonderen Art des Indizienbeweises; danach gibt es Vorgänge, die so typisch und häufig sind, dass man dem ersten Anschein nach auf eine bestimmte Ursache oder Wirkung schließen darf (vgl. BGHZ 2, 1). Vor diesem Hintergrund greift die zuvor unter lit. (b) dargestellte Ansicht insofern zu weit, als sie doch gerade auch für den Fall, dass das Fahrzeug mit dem Heckschaden „(jedenfalls zunächst)“ gestanden hat, unterstellt, dass sich dasjenige dahinter in Bewegung befunden habe. Denn das Stehen des am Heck beschädigten Wagens lässt für sich genommen keinerlei irgendwie zwingenden Rückschluss darauf zu, dass das dahinter befindliche Auto (noch) gefahren sei, wenn genau dies zwischen den Unfallbeteiligten streitig ist; vielmehr erscheint es ab dem Zeitpunkt, zu dem das vordere Fahrzeug zum Stehen gekommen ist, genauso wahrscheinlich, dass es sich nunmehr selbst nach hinten gegen das rückwärtige (gegebenenfalls stehende) Auto bewegt hat, wie dass dieses (weiter) nach vorne gefahren ist (noch deutlicher wird die Zweifelhaftigkeit der dortigen Grundsätze in der Konstellation zweier an einer roten Ampeln haltenden PKW bei LG Berlin a. a. O.). Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es des Rückgriffes auf einen Beweis des ersten Anscheins im Übrigen gar nicht bedürfte, wenn feststeht, dass das Fahrzeug mit dem Heckschaden vorwärts gefahren ist; unter solchen Umständen ist es vielmehr schon denklogisch ausgeschlossen, dass es ohne ein Auffahren des dahinter befindlichen Wagens zu dem Unfall gekommen wäre.“

(AG Ludwigslust, Urteil vom 9. Mai 2012 – 5 C 124/10)

Kein Anscheinsbeweis bei ansteigender Fahrbahn

Das AG Wuppertal entschied im Übrigen, dass der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen nicht greift, wenn sich der Unfall auf einer Fahrbahn ereignet, die in Fahrtrichtung ansteigt:

„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht die Beklagte aufgefahren, sondern der Zeuge I. ist zurückgerollt. Infolge des an der Unfallstelle vorhandenen Gefälles in Richtung der Tankstelle, sprich einer Steigung in Richtung der Fahrbahn und damit Fahrtrichtung, streitet kein Anscheinsbeweis gegen die Beklagten, da eine entsprechende Typizität eines Geschehens hier fehlt. Ist unstreitig, dass die Fahrbahn ansteigend war, kommt nämlich ein Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermannes nicht in Betracht bzw. ist zumindest entkräftet (Landgericht Berlin, Entscheidung vom 10.01.2000, Aktenzeichen 58 S 188/99). So liegt der Fall hier.“

(AG Wuppertal, Urteil vom 26. Januar 2015 – 32 C 220/13 –, Rn. 20, juris)

Ebenso entschied das AG Neuss:

„Infolge des an der Unfallstelle vorhandenen Gefälles in Richtung der Ausfahrt und damit Fahrtrichtung, streitet kein Anscheinsbeweis gegen die Beklagten, da eine entsprechende Typizität eines Geschehens hier fehlt. Ist unstreitig, dass die Fahrbahn ansteigend war, kommt nämlich ein Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Auffahren des Hintermannes nicht in Betracht bzw. ist zumindest entkräftet (vgl. AG Wuppertal, Entscheidung vom 26.01.2015, Aktenzeichen 32 C 220/13; Landgericht Berlin, Entscheidung vom 10.01.2000, Aktenzeichen 58 S 188/99). So liegt der Fall hier.“

(AG Neuss, Urteil vom 19. Oktober 2015 – 84 C 274/15)

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