Der Bundesgerichtshof hat (wieder einmal) eine Entscheidung im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal gefällt. Dabei ging es unter anderem darum, wie der Urteilstenor zu formulieren ist, wenn eine Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer abzuziehen ist.

Dazu muss ich kurz etwas ausholen: Bei Klageverfahren im Autokaufrecht geht es ja häufig darum, dass der Käufer die ungeliebte Mühle wieder zurückgeben und den Kaufpreis erstattet haben möchte. Geklagt wird also auf Rückabwicklung. Der Käufer muss in seiner Klage also beantragen, welchen Betrag er zurück haben möchte, und gleichzeitig anbieten, das Fahrzeug herauszugeben. Man spricht dann auch von einem „Zug um Zug“-Antrag. Wenn die Klage Erfolg hat, heißt es im Urteilstenor (also im Ergebnis des Urteils):

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger XXX EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs XXX.“

Bis der Kläger zu seinem erhofften Urteil kommt, vergehen aber meistens mehrere Monate, in denen der Käufer das Auto weiter nutzt. Dann wäre es natürlich unfair, wenn der Verkäufer den vollen Kaufpreis zurückzahlen müsste. Der Käufer konnte das Fahrzeug ja in der Zwischenzeit nutzen, und umsonst ist ja bekanntlich nur der Tod. Der Käufer muss sich daher eine Nutzungsentschädigung abziehen lassen. Diese Nutzungsentschädigung bemisst sich nach der Anzahl der gefahrenen Kilometer. Meistens wird einfach unterstellt, dass ein Auto eine Lebensdauer von 250.000 Kilometer hat. Die gefahrenen Kilometer werden dann ins Verhältnis zum Kaufpreis und zur restlichen Lebensdauer bei Kauf gesetzt. Die so errechnete Nutzungsentschädigung muss sich der Käufer also abziehen lassen.

Der BGH hat nun klargestellt, dass dieser Abzug direkt im im Urteilstenor erfolgen muss. Es reicht also nicht aus, die Berechnungsgrundlage im Tenor mit anzugeben.

“Sollte das Berufungsgericht einen deliktischen Anspruch bejahen, wird es - anders als der Kläger in seinem Antrag - in eine Entscheidungsformel nicht eine Berechnungsformel aufnehmen, sondern im wiedereröffneten Berufungsverfahren erlangte Vorteile beziffern und in Abzug bringen. Ein Zahlungstitel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Der zu vollstreckende Zahlungsanspruch muss betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1956 - V ZR 127/55 , BGHZ 22, 54, 57 f. ; Beschluss vom 30. Juni 1983 - V ZB 20/82 , BGHZ 88, 62, 65 ). Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist ( BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 255/93 , NJW 1995, 1162; Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 , BGHZ 122, 16, 18 ). Es reicht indessen nicht, wenn in der Entscheidungsformel für die Berechnung der Zahlungshöhe auf Umstände - etwa die für die Berechnung des Abzugs von Nutzungsvorteilen “gefahrene[n] Kilometer” - Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind und nur anhand einer Inaugenscheinnahme des Tachometers ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 , NJW 2008, 153 Rn. 22).”

(BGH, Urteil vom 27.11.2023 – VIa ZR 1062/22)