In diesem Beitrag möchte ich einige wichtige Fragen zum Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen beantworten.

Falls Sie rechtliche Unterstützung gegen einen Online-Shop benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht?

Bei sogenannten Fernabsatzverträgen haben Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Fernabsatzvertrag ist in § 312c BGB definiert. Vereinfacht gesagt, liegt ein Fernabsatzvertrag regelmäßig dann vor, wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer (also einem gewerblichen Händler) online Ware bestellt. Das kann z.B. über einen Webshop, über eine Kleinanzeigen-App oder auch per E-Mail oder Messenger geschehen.

Gibt es ein Widerrufsrecht auch im stationären Handel?

Im stationären Handel besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Kauft ein Verbraucher also in einem örtlichen Elektronikmarkt ein, kann er die Rücknahme der Ware nicht verlangen (außer in Gewährleistungsfällen). Wenn ein Verkäufer in solchen Fällen die Ware zurücknimmt, handelt es sich insoweit um reine Kulanz, auf die der Käufer keinen Rechtsanspruch hat.

Für wen gilt das Widerrufsrecht?

Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nur zu Gunsten von Verbrauchern. Als Unternehmer haben Sie kein gesetzliches Widerrufsrecht. Daher sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob Sie als Verbraucher oder nicht sogar möglicherweise als Unternehmer bestellt haben. Der Verbraucher ist im Gesetz definiert (§ 13 BGB), ebenso der Unternehmer (§ 14 BGB).

Wer trägt die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft?

Die Beweislast dafür, dass eine Bestellung als Verbraucher erfolgte, trägt der Käufer. Unsicherheiten und Zweifel gehen jedoch nicht zu Lasten des Käufers. Es kommt nicht darauf an, ob der Käufer sich eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Bei einem Vertragsschluss mit einer Privatperson ist grundsätzlich von davon auszugehen, dass diese als Verbraucher handelt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19; BGH, Urteil vom 30. 9. 2009 – VIII ZR 7/09).

Welche Ausnahmen gibt es vom Widerrufsrecht?

Auch wenn Sie als Verbraucher bestellen, haben Sie bei bestimmten Verträgen bzw. Produkten kein gesetzliches Widerrufsrecht. Diese Fälle sind in § 312g Abs. 2 BGB aufgelistet.

Eine häufig relevante Ausnahme sind dabei folgende Verträge:

“Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind” (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Dabei geht es also um individualisierte Bestellungen, z.B. personalisierte T-Shirts mit Ihrem Namen.

Es kommt dabei letztlich auf alle Umstände des Einzelfalls an, z.B. ob bestimmte Optionen bei der Bestellung aus einer Dropdown-Liste wählbar sind.

Wie muss das Widerrufsrecht ausgeübt werden?

Der Widerruf muss durch eindeutige Erklärung gegenüber dem Verkäufer erfolgen. Die Verwendung des Begriffs “Widerruf” ist nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteil vom 03.07.2019 - VIII ZR 194/16). Trotzdem ist es ratsam, sich ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht zu berufen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Eine bestimmte Form ist für den Widerruf nicht vorgeschrieben. Theoretisch könnte der Widerruf auch mündlich erklärt werden, was allerdings aus Beweisgründen nicht zu empfehlen ist.

Die bloße Rücksendung der Ware stellt noch keinen Widerruf dar, es sei denn, dies wird laut AGB des Verkäufers automatisch wie ein Widerruf behandelt.

Wer trägt die Beweislast für den Widerruf?

Sie müssen als Käufer die Absendung und den Zugang Ihrer Widerrufserklärung beweisen. Am einfachsten geht das, wenn Sie vom Verkäufer eine automatische Empfangsbestätigung erhalten haben. Falls Sie eine solche nicht bekommen, können Sie sich z.B. mit einem Einschreiben absichern, dass Sie vorher von einem Zeugen (z.B. Ihrem Partner) durchlesen und von diesem verschicken lassen.

Wie schnell muss der Kaufpreis erstattet werden?

Wird ein Fernabsatzvertrag vom Verbraucher fristgerecht widerrufen, so sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für den gezahlten Kaufpreis. Der Verkäufer darf die Rückzahlung nur solange verweigern, bis er die Ware oder einen Nachweis für deren Rücksendung erhalten hat.

Für die Einhaltung der Frist kommt es auf dem Eingang der Erstattung beim Verbraucher an. Es reicht also nicht aus, wenn der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen eine Rückerstattung veranlasst, das Geld muss vielmehr innerhalb von 14 Tagen zurück beim Verbraucher sein (vgl. § 270 BGB).

Die Frist beginnt für den Verkäufer mit dem Zugang der Widerrufserklärung. Der Verkäufer muss den Kaufpreis also spätestens 14 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung an den Verbraucher erstatten.

Wie muss der Kaufpreis zurückgezahlt werden?

Für die Rückzahlung muss der Verkäufer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das Sie bei der Zahlung verwendet haben (z.B. Überweisung, Kreditkarte oder PayPal). Das gilt allerdings nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und Ihnen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Welche Rechte hat man bei Zahlungsverzug des Online-Händlers?

Wenn der Verkäufer Ihnen den Kaufpreis nicht rechtzeitig innerhalb der Höchstfrist von 14 Tagen zurückerstattet, gerät er automatisch in Zahlungsverzug. Eine zusätzliche Mahnung ist nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Sobald sich der Verkäufer in Zahlungsverzug befindet, sind Sie berechtigt, Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie den Ersatz weiterer verzugsbedingter Schäden zu verlangen.

Sie dürfen dann auch ohne weitere Mahnung einen Rechtsanwalt mit der Rückforderung beauftragen. Die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten muss Ihnen der Online-Händler als Verzugsschaden erstatten.

Wann darf der Verkäufer den Kaufpreis zurückbehalten?

Eine wichtige Einschränkung gilt beim Verbrauchsgüterkauf. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt dann vor, wenn Sie als Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kaufen. Immobilienkaufverträge fallen also nicht darunter, da Immobilien keine beweglichen Sachen sind.

Ein Online-Händler darf bei einem Verbrauchsgüterkauf die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgeschickt haben (§ 357 Abs. 4 Satz 1 BGB). Das gilt allerdings nicht, wenn der Verkäufer Ihnen angeboten hat, die Waren abzuholen.

Wenn Sie also dem Verkäufer direkt nach Rücksendung der Ware deren Absendung nachweisen, kann der Verkäufer sich nicht mehr auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Er muss dann fristgerecht zahlen, um weitere Verzugskosten zu vermeiden.

Sie können Ihre Rechtsposition also verbessern, wenn Sie dem Verkäufer direkt nach Rücksendung der Ware eine Kopie des Einlieferungsbelegs übermitteln. Noch besser ist natürlich ein Zeuge, der bestätigen kann, dass die bestellte Ware zurückgeschickt wurde.

Reicht ein Einlieferungsbeleg aus?

Das Problem an einem Einlieferungsbeleg ist, dass dieser Beleg eigentlich nur beweist, dass irgendeine Rücksendung stattgefunden hat. Was genau in der Rücksendung enthalten war, beweist ein Einlieferungsbeleg nicht. Deshalb wird zum Teil vertreten, dass ein Einlieferungsbeleg allein nicht ausreichend sei, um die Rücksendung der Ware zu belegen.

Eine weniger strenge Auffassung vertritt insoweit die Europäische Kommission:

“Der Begriff des „erbrachten Nachweises, dass die Waren zurückgeschickt wurden“ ist für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 wichtig. Grundsätzlich sollte es sich bei diesem „Nachweis“ um einen schriftlichen Beleg eines etablierten Spediteurs oder Anbieters von Postdiensten handeln, in dem Absender und Empfänger genannt sind.”

(Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher, 5.5.3.)

Auch in der Gesetzesbegründung findet sich nur ein Hinweis auf den Einlieferungsbeleg:

“Der Unternehmer kann die Rückzahlung solange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder vom Verbraucher den Nachweis der Rücksendung, etwa durch eine Einlieferungsquittung, erhalten hat.”

(BT-Drs. 17/12637, 63)

Um trotzdem auf Nummer sicher zu gehen, bietet es sich für Verbraucher an, die Warenrücksendung durch einen Bekannten durchführen zu lassen. Dieser kann dann im Streitfall als Zeuge benannt werden und ggf. aussagen, was genau er wie verpackt und versandt hat.

Wo ist der Gerichtsstand bei Klagen gegen einen Verkäufer in Deutschland?

Wenn ein Verkäufer den Kaufpreis nicht freiwillig erstattet, muss dieser im Klageweg durchgesetzt werden. Hat der Verkäufer seinen Online-Shop in Deutschland, muss regelmäßig am Gerichtsstand des Verkäufers geklagt werden.

Wo ist der Gerichtsstand bei Klagen gegen einen Verkäufer im EU-Ausland / in der Schweiz?

Bestellt ein Verbraucher bei einem Online-Shop im EU-Ausland bzw. in der Schweiz, gibt es Erleichterungen beim Gerichtsstand.

So darf ein in Deutschland ansässiger Verbraucher eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises am Gericht seines Wohnortes erheben, wenn der Online-Shop seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz hat und seine gewerbliche Tätigkeit zumindest auch auf den deutschen Markt ausgerichtet hat (Art. 17 und 18 EuGVVO; Art. 15 und 16 LugÜ).

Insoweit sind Verbraucher besser gestellt, als wenn sie bei einem Verkäufer in Deutschland bestellen. In diesem Fall muss am Gerichtsstand des Verkäufers geklagt werden.

Muss der Verkäufer nach Widerruf auch die Versandkosten erstatten?

Nach einem Widerruf stellt sich für Verbraucher regelmäßig die Frage, ob der Verkäufer auch die Versandkosten mit erstatten muss. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Hinsendekosten und den Rücksendekosten.

Die Hinsendekosten (also die Kosten für den ersten Versand vom Verkäufer zum Kunden) sind grundsätzlich vom Verkäufer mit zu erstatten (§ 357 Abs. 2 BGB). Etwas anderes gilt nur dann, wenn zusätzliche Versandkosten auf Ihren Wunsch enstanden sind (z.B. Expressversand).

Bei den Rücksendekosten hat der Online-Händler faktisch die Wahl, ob er diese übernimmt oder Sie diese selbst zahlen müssen. Zwar bieten viele Verkäufer aus Kulanz kostenlose Retourenmarken an, rechtlich verpflichtend ist dies aber nicht. Der Verkäufer muss Sie allerdings vor Vertragsabschluss darüber unterrichten, dass Sie die Kosten der Rücksendung tragen müssen (§ 357 Abs. 5 BGB).

Wann darf der Verkäufer Wertersatz verlangen?

Verkäufer dürfen nach einem Widerruf unter bestimmten Umständen Wertersatz verlangen (§ 357a Abs. 1 BGB). Der Wertersatzanspruch nach Widerruf ist ein vielschichtiges Thema, das immer wieder zu Streitereien zwischen Online-Händlern und Verbrauchern führt.

Entscheidend ist zunächst, ob überhaupt ein Wertverlust an der Ware eingetreten ist. Ohne Wertverlust gibt es keinen Wertersatz.

Ist ein Wertverlust eingetreten, so geht dieser zu Lasten des Verkäufers, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Das lässt natürlich eine Menge Interpretationsspielraum. Nach der Gesetzesbegründung und der BGH-Rechtsprechung dürfte die Grenze dort zu verorten sein, was im stationären Handel üblicherweise ausprobiert werden darf (BGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 55/15).

Wenn diese Grenze überschritten ist, kann der Verkäufer grundsätzlich Wertersatz verlangen. Hierüber muss er den Verbraucher aber ausdrücklich vor Abgabe von dessen Willenserklärung belehren (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unterbleibt eine rechtzeitige ordnungsgemäße Belehrung, darf der Verkäufer keinen Wertersatz verlangen.

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