Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Es regelt die wechselseitige Erbeinsetzung der Ehepartner bzw. Lebenspartner und die Erbfolge nach dem Tod des zuletzt Versterbenden.

Typischerweise setzen sich die Ehegatten in einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden ein Dritter – in der Regel die gemeinsame Kinder – als Schlusserbe eingesetzt wird.

Das gemeinschaftliche Testament ist in § 2265 BGB geregelt. Es kann ausschließlich von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (vgl. § 10 Abs. 4 LPartG) errichtet werden. Die Formvorschriften richten sich nach § 2267 BGB: Es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte dieses eigenhändig mitunterzeichnet. Dadurch unterscheidet sich das Berliner Testament von zwei getrennten Einzeltestamenten.

Das klassische Berliner Testament hat zur Folge, dass der länger lebende Ehegatte Alleinerbe wird und die Kinder beim ersten Erbfall zunächst nichts erhalten. Diese Konstruktion wird in der Praxis häufig gewählt, um den überlebenden Partner wirtschaftlich abzusichern und ihm ungeteilten Zugriff auf das Vermögen zu ermöglichen. Dadurch sind die Kinder beim Tod des ersten Elternteils ausgeschlossen und können in dieser Phase lediglich ihren Pflichtteil geltend machen (§§ 2303 ff. BGB).

Die Errichtung des Berliner Testaments ist mit verschiedenen rechtlichen Folgen verbunden. Besonders bedeutsam ist die sogenannte Bindungswirkung gemäß § 2271 Abs. 2 BGB: Stirbt einer der Ehegatten, kann der Überlebende das Testament hinsichtlich der wechselseitigen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern. Die Verfügungen gelten dann als bindend. Eine Änderung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa durch einen ausdrücklich im Testament vorbehaltenen Änderungsvorbehalt oder durch Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB).

Im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht birgt das Berliner Testament Risiken. Wird ein Kind enterbt (was beim Berliner Testament faktisch der Fall ist), kann es bereits nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend machen. Dies kann die Liquidität des überlebenden Ehegatten erheblich belasten. Um dies zu verhindern, enthalten Berliner Testamente oft sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln. Diese sehen vor, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, auch beim zweiten Erbfall enterbt wird und ebenfalls nur den Pflichtteil erhält. Solche Klauseln dienen der Disziplinierung der Erben, sind aber rechtlich zulässig.

Auch steuerliche Aspekte spielen bei der Gestaltung des Berliner Testaments eine wichtige Rolle. Da der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird, fällt beim ersten Erbfall das gesamte Vermögen bei ihm an. Die Kinder werden erst beim zweiten Erbfall bedacht, was in der Summe zu einer höheren Erbschaftsteuerbelastung führen kann, da die persönlichen Freibeträge (vgl. § 16 ErbStG) beim ersten Erbfall nicht ausgenutzt werden. Bei größeren Vermögen ist daher zu überlegen, ob eine andere testamentarische Gestaltung steuerlich günstiger wäre.

Einschlägige Vorschriften:

  • § 2265 BGB (Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten)
  • § 2267 BGB (Form des gemeinschaftlichen Testaments)
  • §§ 2270–2272 BGB (Bindungswirkung und Widerruf)
  • §§ 2303 ff. BGB (Pflichtteilsrecht)
  • §§ 2078 ff. BGB (Anfechtung von Verfügungen)
  • § 16 ErbStG (Freibeträge bei der Erbschaftsteuer)