Beerdigungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Bestattung eines Verstorbenen entstehen. Sie umfassen insbesondere die Kosten für die Bestattungsart (z. B. Erd- oder Feuerbestattung), die Leistungen des Bestattungsunternehmens, Friedhofsgebühren, Sarg oder Urne, Grabstein, Trauerfeier, Todesanzeigen und ggf. Überführungskosten.

Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei den Beerdigungskosten um Nachlassverbindlichkeiten, die vom Erben zu tragen sind.

Grundsätzlich bestimmt § 1968 BGB, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachlass ausreicht, um diese Kosten zu decken. Der Erbe haftet insoweit auch mit seinem eigenen Vermögen, es sei denn, er hat die Erbschaft ausgeschlagen oder Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung getroffen.

Die Verpflichtung zur Kostentragung ist von der Bestattungspflicht und dem Totenfürsorgerecht streng zu trennen. § 1968 BGB bestimmt nicht, wer zur Bestattung verpflichtet ist. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Das Totenfürsorgerecht beruht auf Gewohnheitsrecht und räumt dem Berechtigten die Befugnis ein, über die Art und Weise und den Ort der Bestattung sowie die Grabpflege zu entscheiden.

In bestimmten Fällen kommt auch eine Ersatzpflicht nach § 1615 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Vorschrift begründet eine subsidiäre Unterhaltspflicht gegenüber demjenigen, der für die Beerdigung aufkommt, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Sofern eine Sozialbestattung notwendig wird, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII zu stellen.

Die Beerdigungskosten sind auch steuerlich von Bedeutung. Im Rahmen der Erbschaftsteuer können sie gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als festgelegte Pauschale ohne Nachweis abgezogen werden.

Einschlägige Vorschriften:

  • § 1968 BGB (Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeit)
  • § 1615 Abs. 2 BGB (Unterhaltspflicht zur Tragung der Beerdigungskosten)
  • § 74 SGB XII (Kostenübernahme durch Sozialhilfeträger)
  • § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (Erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit)