Banken und Sparkassen berechnen ihren Kunden unterschiedlichste Arten von Bankgebühren. Egal ob es um Kontoführung, Kreditgewährung oder die Ausstellung einer Ersatzkarte geht - für fast alles gibt es eine Position in den Preis- und Leistungsverzeichnissen.

Mitunter streiten sich Kunden oder Verbraucherschutzverbände mit Kreditinstituten über die Zulässigkeit solcher Bankgebühren. Die folgende Darstellung enthält einen Überblick, welche Bankgebühren von der Rechtsprechung für zulässig bzw. unzulässig erklärt wurden.

Die Entscheidungen sind thematisch nach Bankprodukten sortiert (z.B. Sparbuch, Lastschriften).

Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Aktualität bzw. Vollständigkeit. Einzelne Entscheidungen können möglicherweise in der nächsthöheren Instanz aufgehoben oder abgeändert worden sein.

Bankgebühren bei Bausparverträgen

Abschlussgebühr

Eine einmalige Abschlussgebühr bei Bausparkassen ist wirksam (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010 – XI ZR 3/10).

Eine Klausel in AGB betreffend Abschlussgebühren für Bausparverträge ist wirksam (OLG Hamm, Urteil vom 01. Februar 2010 – I-31 U 130/09).

Eine einmalige Abschlussgebühr bei Bausparkassen ist wirksam (OLG Stuttgart, Urteil vom 03. Dezember 2009 – 2 U 30/09).

Abschlussgebühren bei Bausparverträgen sind wirksam (LG Hamburg, Urteil vom 22. Mai 2009 – 324 O 777/08).

Bearbeitungsentgelt

Der Verjährungsbeginn bezüglich eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Darlehensgebühr, die bei Abschluss eines Bauspardarlehens anfällt, ist nicht durch eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage hinausgeschoben worden (LG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 4 S 122/15).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 – 6 O 50/15).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (AG Ludwigsburg, Urteil vom 30. April 2015 – 11 C 168/15).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (AG Aachen, Urteil vom 28. April 2015  – 110 C 57/15).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (AG Mainz, Urteil vom 22. April 2015 – 84 C 283/14).

Die Vereinbarung einer Darlehensgebühr in AGB einer Bausparkasse ist unwirksam (AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 – 10 C 133/15).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (AG Münster, Urteil vom 16. April 2015 – 49 C 3989/14).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (AG Ludwigsburg, Urteil vom 14. April 2015 – 8 C 473/15).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (AG St. Wendel, Urteil vom 14. April 2015 – 13 C 563/14).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (AG Aachen, Urteil vom 13. April 2015 – 100 C 562/14).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (AG Aachen, Urteil vom 10. April 2015 – 103 C 272/14).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (AG Ludwigsburg, Urteil vom 02. April 2015 – 1 C 3050/14).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (AG Koblenz, Urteil vom 01. April 2015 – 151 C 3747/14).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (AG Aachen, Urteil vom 24. März 2015 – 120 C 35/15).

Eine Darlehensgebühr kann in Bausparverträgen wirksam erhoben werden (AG Nürnberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 18 C 5356/14).

Eine Abschlussgebühr und ein Agio können in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) von Bausparkassen wirksam vereinbart werden (OLG Hamm, Urteil vom 01. Februar 2010 – I-31 U 130/09, 31 U 130/09).

Bankgebühren bei Darlehen

Bearbeitungsentgelt (Verbraucherdarlehen)

Vorformulierte Vertragsbedingungen, die einem Darlehensnehmer die Wahl zwischen einem Darlehen ohne „Bearbeitungsprovision“ zu marktüblichem Zins und einem Darlehen mit „Bearbeitungsprovision“ zu einem günstigeren Zinssatz lassen, sind grundsätzlich noch keine Individualabrede (BGH, Urteil vom 13.03.2018 - XI ZR 291/16).

Die Vereinbarung eines „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“ in einem Verbraucherdarlehensvertrag stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam (LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 8 S 20/15).

Die Frist zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen begann nicht vor Ablauf des Jahres 2011 zu laufen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 und Beschluss vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14).

Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen sind unzulässig (BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts für Darlehen in Höhe von 2% in AGB ist unzulässig (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juli 2011 – 17 U 59/11).

Eine AGB-Klausel über eine einmalige Bearbeitungsgebühr für Darlehen unterliegt keiner  gerichtlichen Kontrolle (LG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 15 O 102/10).

Bearbeitungsentgelte für Privatkredite in Höhe von 2% des ursprünglichen Kreditvertrages verstoßen nicht gegen § 307 BGB, sondern sind wirksam (OLG Celle, Beschluss vom 02. Februar 2010 – 3 W 109/09).

Bearbeitungsentgelt (gewerbliche Darlehen)

Bearbeitungsgebühr auch bei Avalkrediten gegenüber Unternehmern unwirksam (BGH, 17.04.2018, XI ZR 238/16).

Formularmäßige Bearbeitungsentgelte sind auch bei Darlehen an Unternehmen unwirksam (BGH, Urt. v. 4.7.2017 – XI ZR 562/15).

Die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen ist nicht auf gewerbliche Kredite übertragbar (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31. Juli 2015 – 2 -25 O 52/15).

Die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen ist nicht auf gewerbliche Kredite übertragbar (LG Neubrandenburg, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 O 55/15).

Die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen ist nicht auf gewerbliche Kredite übertragbar (AG Magdeburg, Urteil vom 08. Juni 2015 – 120 C 435/15 (120)).

In einem Darlehensvertrag mit einem Unternehmer kann in AGB ein Bearbeitungsentgelt wirksam vereinbart werden (LG Frankfurt, Urteil vom 03. Juni 2015 – 2-19 O 285/14).

Die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen ist weder auf Unternehmer noch auf Förderdarlehen übertragbar (LG Augsburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 31 O 3164/14).

Die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen ist nicht auf gewerbliche Kredite übertragbar (LG München II, Urteil vom 24. November 2014 – 11 O 1018/14).

Die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen ist nicht auf gewerbliche Kredite übertragbar (OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 27 U 1088/14).

Bearbeitungsgebühren für Darlehen an einen Unternehmer im Bereich des Bauträgergeschäfts sind zulässig (LG München I, Urteil vom 22. August 2014 – 22 O 21794/13).

Die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr im Rahmen eines Formularvertrages über einen Ratenkredit ist auch im Verkehr mit Unternehmern unwirksam (LG Itzehoe, Versäumnisurteil vom 14. Februar 2014 – 7 O 66/13).

Bearbeitungsentgelte für Darlehen sind auch gegenüber Unternehmern unzulässig (AG Nürnberg, Urteil vom 15. November 2013 –18 C 3194/13).

Bearbeitungsentgelte für Darlehen sind auch gegenüber Unternehmern unzulässig (AG Hamburg, Urteil vom 08. November 2013 – 4 C 387/12).

Bearbeitungsentgelt (Förderdarlehen)

Laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte unterliegen auch bei Förderdarlehen einer richterlichen Inhaltskontrolle, sie benachteiligen den Darlehensnehmer aber nicht unangemessen, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient (BGH, Urteil vom 16.02.2016 - BGH Aktenzeichen XI ZR 454/14).

Bei Förderdarlehen, die nur zu 96,00 % ausbezahlt werden, liegen keine kontrollfähigen Preisnebenabreden, sondern Preishauptabreden vor. Die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen ist daher nicht auf Förderdarlehen übertragbar (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 – 10 O 9729/14).

Die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen ist weder auf Unternehmer noch auf Förderdarlehen übertragbar (LG Augsburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 31 O 3164/14).

Die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen ist nicht auf Förderdarlehen übertragbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. November 2014 – I-16 U 202/13).

Die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen ist nicht auf Förderdarlehen übertragbar (LG Bückeburg, Urteil vom 11. September 2014 – 1 S 60/13).

Die BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen ist nicht auf Förderdarlehen übertragbar (LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 11. September 2014 – 5 O 136/13).

Bei KfW-Darlehen besteht kein Anspruch auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren (LG Itzehoe, Urteil vom 01. Juli 2014 – 1 S 187/13).

Bearbeitungsentgelt (Bauträgergeschäft)

Bei der Bearbeitung des Darlehensantrages, der damit verknüpften Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers und der Bewertung für das Darlehen angebotener Sicherheiten handelt es sich um Tätigkeiten, die im Regelfall nicht im Kundeninteresse, sondern allein im Interesse des Kreditinstituts erfolgen sowie im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden. Von diesem Grundsatz ist auch nicht im Fall der Bauträgerfinanzierung eine Abweichung geboten (OLG Bremen, Vorbehaltsurteil vom 17.05.2017 - 1 U 70/16).

Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr durch allgemeine Geschäftsbedingung in einem Kreditrahmenvertrag zur Bauträgerfinanzierung verstößt nicht gegen § BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB (KG Berlin, Urt. v. 6.4.2017 – 8 U 114/16).

Auch wenn ein formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt in Unternehmensdarlehensverträgen regelmäßig unwirksam ist, greift in Fällen der Bauträgerfinanzierung eine Ausnahme ein (OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 - 14 U 612/15).

Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten ist jedenfalls bei Krediten an Bauträger nicht als kontrollfähige Preisnebenabrede anzusehen. Grund dafür sind die Besonderheiten der Finanzierung von Bauträgermaßnahmen, die einen Bauträgerkredit maßgeblich schon von sonstigen gewerblichen Darlehen, erst recht aber von Verbraucherdarlehen unterscheiden. Dass der Bank ein im Interesse des Darlehensnehmers zu erbringender Aufwand entsteht, ergibt sich aus den einschlägigen, für das Bauträgergeschäft geltenden Vorschriften (OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016 - 13 U 140/15).

Zur Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten im Bauträgergeschäft - offengelassen, aber Tendenz verneinend (LG Berlin, Urteil vom 02.05.2016 - 90 O 96/15).

Bereitstellungszinsen

Die Berechnung von Bereitstellungszinsen begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken (OLG Brandenburg Urt. v. 26.4.2017 – 4 U 178/15).

Die Berechnung von Bereitstellungszinsen begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 3.2.2005 – 15 U 122/01).

Die Berechnung von Bereitstellungszinsen begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken (OLG Naumburg, Urteil vom 9. 10. 2003 - 2 U 13/03).

Eine Bank ist berechtigt, im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens durch den Kunden Bereitstellungszinsen zu verlangen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83).

Disagio

Ein Disagio ist mit einem Darlehensbearbeitungsentgelt nicht gleichzusetzen. Die Erhebung eines Disagios ist anerkannt und zulässig (LG Bonn, Urteil vom 16. April 2013 – 8 S 293/12).

Ein Disagio ist mit einem Darlehensbearbeitungsentgelt nicht gleichzusetzen (AG Schorndorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 2 C 388/12).

Ein Disagio ist mit einem Darlehensbearbeitungsentgelt nicht gleichzusetzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. Mai 2011 – 17 U 192/10).

Ein Disagio ist mit einem Darlehensbearbeitungsentgelt nicht gleichzusetzen (OLG Hamm, Urteil vom 11. April 2011 – 31 U 192/10).

Ein Disagio ist mit einem Darlehensbearbeitungsentgelt nicht gleichzusetzen (OLG Bamberg, Urteil vom 04. August 2010 – 3 U 78/10).

Ein Disagio kann bei vorzeitiger Vertragsauflösung vorzeitig zurückverlangt werden. Dieses Recht kann nicht per AGB ausgeschlossen werden (OLG Hamm, Urteil vom 02. Juni 1997 – 31 U 194/96).

Ein Disagio kann bei vorzeitiger Vertragsauflösung vorzeitig zurückverlangt werden (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 – XI ZR 11/93).

Ein Disagio kann bei vorzeitiger Vertragsauflösung vorzeitig zurückverlangt werden. Dieses Recht kann nicht per AGB ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 – XI ZR 231/89).

Dispo- / Überziehungskredit

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 Euro pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern unwirksam (BGH, Urteil vom 25.10.2016 – XI ZR 9/15; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 387/15).

Eine Klausel in AGB mit dem Inhalt „Die Kosten für geduldete Kontoüberziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Fall einer geduldeten Überziehung einmalig pro Rechnungsabschluss berechnet“ ist gegenüber Verbrauchern unwirksam (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04. Dezember 2014 – 1 U 170/13).

Eine Bank darf neben höheren Zinsen für eine geduldete Überziehung kein zusätzliches Bearbeitungsentgelt verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 21. September 2009 – 31 U 55/09).

Ein Aufschlag von 4 Prozentpunkten für Überziehungszinsen ist nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 14. April 1992 – XI ZR 22/91).

Die Berechnung von Überziehungszinsen ist grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 14. April 1992 – XI ZR 196/91).

Die Berechnung von Überziehungszinsen ist grundsätzlich zulässig (OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Februar 1991 – 5 W 62/90).

Eine Bank darf bei Überziehung des vereinbarten Kreditrahmens ein besonderes Entgelt verlangen (OLG Köln, Beschluss vom 08. August 1991 – 13 W 43/91).

Die Berechnung von Überziehungszinsen ist grundsätzlich zulässig (OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Februar 1991 – 5 W 62/90).

Die Berechnung von Überziehungszinsen ist grundsätzlich zulässig (LG Traunstein, Urteil vom 31. Januar 1991 – 1 O 4723/90).

Die Berechnung von Überziehungszinsen ist grundsätzlich zulässig (LG Aachen, Urteil vom 20. Dezember 1990 – 2 O 114/90).

Die Berechnung von Überziehungszinsen ist grundsätzlich zulässig (OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1990 – 5 U 87/90).

Kontoführungsgebühr

Pauschale Kontogebühren für Bausparverträge in der Darlehensphase können wirksam in AGB vereinbart werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juni 2015 – 17 U 5/14).

Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten sind unzulässig (BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 – XI ZR 388/10).

Eine Entgeltklausel über “Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten” ist unwirksam (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. Februar 2011 – 17 U 138/10).

Kontoführungsgebühren bei Privatdarlehen können zulässigerweise vereinbart werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 2 U 30/10).

Löschungsbewilligung

Eine Gebühr für die Erteilung einer Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich vorgeschriebener Form ist unwirksam (OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2006 – 7 U 17/06).

Eine Gebühr für die Erteilung einer Löschungsbewilligung in Höhe von 150 DM ist unwirksam (OLG Köln, Urteil vom 28. Februar 2001 – 13 U 95/00).

Entgelte für Ausfertigungen von Löschungsbewilligungen sind unzulässig (BGH, Urteil vom 07. Mai 1991– XI ZR 244/90).

Treuhandabwicklung bei Kreditsicherheiten

Eine Gebühr für die Rückabwicklung bestellter Sicherheiten im Wege der Treuhandabwicklung kann wirksam vereinbart werden (LG Köln, Urteil vom 24. September 2015 – 15 O 100/15).

Eine Gebühr in Höhe von 200 Euro für eine Treuhandabwicklung bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens ist wirksam (OLG Köln, Urteil vom 27. Mai 2009 – 13 U 202/08).

Vorfälligkeits-/Nichtabnahmeentschädigung

Unwirksamkeit einer Preisklausel über eine Gebühr bei vorzeitiger Kreditrückzahlung (LG München I, Urteil vom 16. Mai 2018 – 35 O 13599/17)

Bei einer Kündigung des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzug nach § 497 BGB Absatz 1 BGB (in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung) besteht kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15).

Die Bank hat auch einen Anspruch auf „Vorfälligkeitsentschädigung“ nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers (OLG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2015 – 5 U 207/14).

Für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist es unerheblich, wenn die darlehensgebende Bank im Rahmen der Refinanzierung zu Sondertilgungen berechtigt ist. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kann nach der sog. Aktiv-Passiv-Methode erfolgen (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Februar 2015 – 9 U 153/14).

Eine Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne entsprechende Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten ist unwirksam (OLG Oldenburg, Urteil vom 04. Juli 2014 – 6 U 236/13).

Eine Klausel in AGB, welche dem Darlehensgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumt sowie Nichtabnahmeentschädigung bzw. Vorfälligkeitsentschädigung regelt, ist dann unwirksam, wenn sie nicht auf besonders schwere Fälle ähnlich § 490 Abs. 1 BGB beschränkt ist (AG Schleswig, Urteil vom 29. August 2014 – 21 C 59/14).

Ein Entgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von pauschal 150 Euro ist zulässig (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 2011 – 9 U 76/10).

Ein Entgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von pauschal 150 Euro ist zulässig (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. April 2011 – 23 U 386/09).

Die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung hat sich an der Cash-Flow-Methode zu orientieren; dabei sind ersparte Risikoaufwendungen in Höhe von 0,06% p. a. zu berücksichtigen (AG Stuttgart, Urteil vom 09. Februar 2006 – 9 C 3734/04).

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hat nach der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zu erfolgen (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – XI ZR 285/03).

Soweit dem Darlehensnehmer kein Anspruch auf vorzeitige Ablösung eines Festzinsdarlehens zusteht, unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe eines Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist im Rahmen von § 138 BGB grundsätzlich rechtswirksam (BGH, Urteil vom 06. Mai 2003 – XI ZR 226/02).

Die Fusion einer darlehensgewährenden Bank mit einer anderen Bank gewährt grundsätzlich kein Kündigungsrecht. In diesem Fall muss trotzdem Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juni 2001 – 9 U 143/00).

Die Bank kann im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung sowohl den Ausgleich des Zinsmargenschadens als auch eines etwaigen Zinsverschlechterungsschadens kumulativ verlangen (KG Berlin, Urteil vom 19. Januar 2001 – 14 U 6563/99).

Die darlehensgewährende Bank ist im Fall der Nichtabnahme zur Berechnung von Nichtabnahmeentschädigung berechtigt. Im Rahmen der Schadensberechnung sind angemessene Beträge für ersparte Verwaltungsaufwendungen und für das entfallende Risiko des Darlehens in Abzug zu bringen. Ersparte Verwaltungsaufwendungen können nur als fester, volumenunabhängiger Betrag angesetzt werden. Diese können nach § 287 ZPO geschätzt werden. Ersparte Risikoaufwendungen sind gemäß § 287 ZPO zu schätzen, mögliche Größenordnungen sind 0,014%–0,05 p.a. Die darlehensgebende Bank ist verpflichtet, alle für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung maßgebenden Faktoren offenzulegen, so dass eine Überprüfung möglich ist (BGH, Urteil vom 07. November 2000 – XI ZR 27/00).

Ein Darlehensgeber hat keine schützenswerte gesicherte Zinserwartung, wenn eine zur Tilgung des Darlehens vorgesehene Kapitallebensversicherung durch Eintritt des Versicherungsfalles fällig wird. In diesem Fall fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. März 2000 – 12 U 299/99).

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind ersparte Risikoaufwendungen in Höhe von 0,06% p. a. zu berücksichtigen (OLG Köln, Urteil vom 12. August 1998 – 13 U 86/97).

Enthält eine Abrechnung über eine Vorfälligkeitsentschädigung alle relevanten Faktoren, die dem Bankkunden eine Überprüfung gestatten, so ist die Bank nicht zusätzlich zur weiteren Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. Insbesondere ist keine Gegenüberstellung mit BGH-Berechnungsgrundsätzen geschuldet (AG Krefeld, Urteil vom 30. April 1998 – 71 C 13/98).

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind ersparte Risikoaufwendungen in Höhe von 0,1% pro Jahr zu berücksichtigen. Die Bank darf für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eine Bearbeitungsgebühr (375 DM) verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 20. April 1998 – 31 U 180/97).

Die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach dem sog. KAPO-Programm ist unzulässig, da sie nicht die Entscheidung des BGH vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96) ausreichend berücksichtigt. Die Bank kann den Ausgleich des Zinsmargenschadens und etwaigen Zinsverschlechterungsschaden kumulativ verlangen. Der Zinsmargenschaden entspricht dem entgangenen Nettogewinn aus dem abgelösten Darlehen. Entfallendes Risiko und ersparte Verwaltungsaufwendungen sind zu berücksichtigen. Die Bank muss sich grundsätzlich kein Ersatzgeschäft anrechnen lassen (OLG München, Urteil vom 30. März 1998 – 31 U 6090/96).

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind ersparte Risikoaufwendungen in Höhe von 0,014% p. a. zu berücksichtigen (OLG Schleswig, Urteil vom 08. Januar 1998 – 5 U 124/95).

Die Pauschalierung einer Vorfälligkeitsentschädigung mit jährlich 1% des fälligen Darlehensbetrages durch eine Hypothekenbank, deren Nettozinsmarge 0,63% beträgt, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 11. November 1997 – XI ZR 13/97).

Eine Bank darf ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung / der Nichtabnahme verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Eine Ermittlung im Wege der Schätzung ist hierbei zulässig (OLG Hamm, Urteil vom 03. November 1997 – 31 U 95/97).

Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist so zu bemessen, dass der Darlehensgeber durch die Kreditablösung im Ergebnis finanziell weder benachteiligt noch begünstigt wird. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann nach der sog. Aktiv-Aktiv-Berechnungsmethode berechnet werden, d.h. die Bank kann sowohl den Ausgleich des Zinsmargenschadens als auch eines etwaigen Zinsverschlechterungsschadens kumulativ verlangen. Der Zinsmargenschaden entspricht dem entgangenen Nettogewinn aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen. Die Bank darf ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen (BGH, Urteil vom 01. Juli 1997 – XI ZR 267/96).

Zahlt der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages die von der Bank geforderten Beträge vorbehaltlos, so kommt ein Aufhebungsvertrag zu den von der Bank geltend gemachten Bedingungen zustande. Die Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung kann jedoch sittenwidrig sein, wenn der Darlehensnehmer zur Ablösung aus persönlichen Gründen gezwungen wurde und wenn die Vorfälligkeitsentschädigung den bei der Bank tatsächlich eingetretenen Schaden nicht unerheblich überschreitet (OLG Schleswig, Urteil vom 02. Oktober 1996 – 5 U 124/95).

Wertermittlungsgebühren / Taxkosten

Formularmäßig vereinbarte “Wertermittlungskosten” sind unzulässig (LG Ravensburg, Urteil vom 25. März 2010 –2 O 117/09).

Eine “Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr” für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten in Höhe von 260 Euro ist unzulässig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. November 2009 – I-6 U 17/09, 6 U 17/09).

Eine Klausel über die Erhebung einer “Wertermittlungsgebühr” in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparkassen ist unwirksam (LG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2007 –20 O 9/07).

Die Erhebung von “Taxkosten” in Höhe von 150 DM ist zulässig (OLG Naumburg, Urteil vom 09. Oktober 2003 – 2 U 13/03).

Wertermittlungsgebühren können zulässigerweise im Rahmen eines Darlehensvertrages vereinbart werden (OLG München, Urteil vom 26. August 1999, 19 U 2173/09).

Im Darlehensvertrag vereinbarte Wertermittlungskosten sind vom Kunden zu tragende Aufwendungen und damit zulässig (BGH, Urteil vom 13. März 1990 – XI ZR 235/89).

Zinsanpassung

Eine Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen, wonach sich der Referenzzinssatz für die Grundzinsen zusammensetzt aus dem gewichteten Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins (30 %) und dem gleitenden 10-Jahreszins (70 %) gemäß den veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinsen der Deutschen Bundesbank, ist transparent (LG Tübingen Urteil vom 29.6.2018, 4 O 220/17).

Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen gegenüber Verbrauchern Negativzinsen eingeführt werden, sind gemäß § 307 BGB unwirksam, wenn davon auch Altverträge erfasst werden, die ursprünglich ohne Entgeltpflicht des Kunden abgeschlossen wurden (LG Tübingen, Urt. v. 26.1.2018 – 4 O 187/17).

Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei fehlender/unwirksamer Zinsänderungsklausel in einem Sparvertrag (BGH, Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 508/15)

Eine Zinsanpassungsklausel in einem Darlehensvertrag, die keine Angabe des maßgeblichen Marktsegments und der Anpassungsmarge enthält, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam (LG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2000 – 26 O 29/00).

Zinsanpassungsklauseln in Darlehensverträgen müssen mindestens den Referenzzins und die Anpassungsmarge regeln. Dem Verbraucher muss eine angemessene Kontrolle der Zinsanpassungen möglich sein (LG Dortmund, Urteil vom 30. Juni 2000 – 8 O 559/99).

Zinsanpassungsklauseln in Darlehensverträgen sind grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 06. April 2000 – IX ZR 2/98).

Zinsanpassungsklauseln in Darlehensverträgen sind grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 14. April 1992 – XI ZR 196/91).

Zinsanpassungsklauseln in Darlehensverträgen sind grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 06. März 1986 – III ZR 195/84).

Bankgebühren beim Girokonto

Bankkarte und Kreditkarte

Eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatzbankkarte ist unzulässig (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 – XI ZR 166/14).

Eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatzbankkarte ist zulässig (OLG Köln, Urteil vom 19. März 2014 – 13 U 46/13).

Für die Sperrung einer EC-Karte darf die Bank kein Entgelt berechnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2012 – I-6 U 195/11).

Eine Klausel, wonach sich Zinssatz und Verfügungsrahmen einer Kreditkarte „bei Veränderung der Markt- oder Risikobedingungen entsprechend anpassen“, ist unwirksam (OLG Oldenburg, Urteil vom 24. Mai 2011 – 13 U 66/10).

Eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatzbankkarte ist unzulässig, wenn sie nicht danach differenziert, wer den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2006 – 7 U 17/06).

Jahresgebühren für Kreditkarten müssen im Falle einer vorzeitigen Kündigung anteilig erstattet werden. Klauseln, die keine zeitanteilige Erstattung vorsehen, sind unwirksam (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2000 – 1 U 108/99).

Eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatzbankkarte ist unzulässig, wenn sie nicht danach differenziert, wer den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat (OLG Celle, Urteil vom 04. Mai 2000 – 13 U 186/99).

Eine gesonderte Gebühr für den Auslandseinsatz von Kreditkarten ist einer richterlichen Inhaltskontrolle entzogen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1997 – XI ZR 167/96).

Bareinzahlungen / -auszahlungen

Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage nach dem neuen § 675f Abs. 4 S. 1 BGB geändert hat!

Die Klausel einer Bank, wonach für die Bareinzahlung von Münzgeld 7,50 Euro zu entrichten ist, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.06.2018 - 17 U 147/17).

Entgeltklauseln für Bargeldein- oder Auszahlungen sind der Inhaltskontrolle entzogen (OLG München, Urteil vom 12.10.2017 - 29 U 4903/16).

Eine Gebühr für Barabhebungen vom Girokonto an einem mit einem Mitarbeiter besetzten Schalter stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist daher unwirksam (LG Frankfurt, Urteil vom 13. März 2003 – 2-02 O 17/03, 2/2 O 17/03).

Gebührenklauseln für Einzahlungen am Bankschalter durch private Girokunden sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Gebührenklauseln für Auszahlungen am Bankschalter, die ohne Rücksicht darauf anfallen, ob die Möglichkeit zur kostenfreien Abhebung an Geldausgabeautomaten der Bank besteht (BGH, Urteil vom 30. November 1993 – XI ZR 80/93).

Buchungsposten

Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank „Preis pro Buchungsposten: 0,35 EUR“ ist kontrollfähig und gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § BGB § 675 y BGB abweicht (BGH, Urteil vom 27.01.2015 - XI ZR 174/13).

Eine Klausel, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen “Preis pro Buchungsposten” festlegt, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14).

Die Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank “Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR” ist gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13).

Ein Preis pro Buchungsposten in Höhe von 0,35 Euro kann wirksam vereinbart werden (OLG Bamberg, Urteil vom 17.04.2013 – 3 U 229/12).

Kontoauszüge

Preisklauseln einer Sparkasse für die Übersendung von Kontoauszügen sind der Inhaltskontrolle unterworfen und im Falle des Verstoßes gegen § 675d Abs. 3 BGB unwirksam (OLG Rostock, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 2 U 23/15).

Eine Gebühr für Nacherstellung von Kontoauszügen in Höhe von 15 € ist unwirksam (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13).

Eine Klausel, nach der die Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 EUR kostet, ist unwirksam (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2013 – 17 U 54/12).

Eine Klausel, wonach für die Zusendung nicht abgerufener Kontoauszüge nach 6 Wochen ein Entgelt in Höhe von 1,94 EUR zuzüglich Porto berechnet wird, ist unwirksam (LG Frankfurt, Urteil vom 08. April 2011 – 2-25 O 260/10).

Verlangt ein Kunde nachträglich Kontoauskünfte, die Buchungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen betreffen, so darf die Bank hierfür eine Gebühr verlangen (BGH, Urteil vom 30. Januar 2001, XI ZR 183/00).

Kontopfändung

Die AGB-Klausel einer Bank, nach der für eine Überweisung ohne entsprechende Kontodeckung ein besonderes Entgelt anfällt, ist unwirksam (OLG Frankfurt, Urteil vom 04. August 2010 – 23 U 157/09).

Eine Gebühr für die Aussetzung bzw. Ruhendstellung einer Kontopfändung ist unzulässig (LG Leipzig, Urteil vom 10. März 2010 – 08 O 2211/09).

Klauseln in AGB von Kreditinstituten, nach denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt verlangt wird, sind unwirksam (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98).

Kontoübertragung / Kontoauflösung

Eine Klausel in AGB einer Bank mit dem Inhalt „Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute 10,23 €“ ist gegenüber Verbrauchern unwirksam (OLG Jena, Urteil vom 08. Januar 2015 – 1 U 541/14).

Die Erhebung einer Gebühr von 5 DM pro Kontoauflösung hält einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle stand, eine entsprechende Preisklausel ist wirksam (AG Freiburg, Urteil vom 08. Dezember 1989 – 7 C 4776/88).

Lastschriften

Anmerkung: Die Rechtslage hat sich nach Einführung des 675o Absatz 1 Satz 4 BGB teilweise geändert!

Zur Unwirksamkeit verschiedener Entgeltklauseln bei SEPA-Lastschriften (BGH, Urteil vom 12. September 2017 – XI ZR 590/15)

Ein Entgelt für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Lastschrift ist unzulässig (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – XI ZR 290/11).

Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift mangels Deckung darf die Bank vom Kunden keinen Schadensersatz verlangen (BGH, Urteil vom 08. März 2005 – XI ZR 154/04).

Klauseln über die Erhebung von Rücklastschriftgebühren sind unwirksam, wenn sie nicht danach differenzieren, ob der Kunde die Rückgabe der Lastschrift zu vertreten hat (BGH, Urteil vom 09. April 2002 - XI ZR 245/01).

Ein Entgelt für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Lastschrift ist unzulässig (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 – XI ZR 197/00).

Ein Entgelt für die Nichtausführung von Lastschriften mangels Kontodeckung ist unzulässig (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1997 – XI ZR 5/97).

Ein Entgelt für die Nichtausführung von Lastschriften mangels Kontodeckung ist unzulässig (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1997 – XI ZR 296/96).

Nachlassbearbeitung

Eine Klausel, wonach die Bank eine „Gebühr für Nachlassbearbeitung" fordert, ist unwirksam (LG Dortmund, Urteil vom 16. 3. 2001 - 8 O 57/01).

Entgelte für die „Nachlassbearbeitung“ bei Giroverträgen sind unzulässig (LG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2000 – 2/2 O 46/99).

P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Der Inhaber eines P-Kontos hat einen Anspruch auf dessen Rückumwandlung in ein herkömmlich geführtes Girokonto (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – XI ZR 187/13).

Banken dürfen ab der Umstellung eines bestehenden Kontos auf ein „P-Konto“ nicht mehr Gebühren verlangen, als der Kunde vor Umstellung gezahlt hat (LG Leipzig, Urteil vom 07. März 2014 – 8 O 1980/13).

Eine Preisgestaltung, wonach ein „P-Konto“ monatlich 10,00 EUR und zusätzlich die Kosten entsprechend einem anderen Kontomodell anfallen, ist unzulässig (BGH, Urteil vom 13. November 2012 – XI ZR 500/11).

Ein besonderes Entgelt für die Führung eines Kontos als P-Konto ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist eine Klausel, nach der die anschließende Nutzung der ausgegebenen Karten (ec-/Maestro und Visa-Karte) ausgeschlossen ist. Ebenso unzulässig ist eine Klausel, nach der die weitere Bereitstellung eines Dispositionskredites auch ohne Kündigungserklärung der Bank nicht mehr möglich sein soll (OLG Schleswig, Urteil vom 26. Juni 2012 – 2 U 10/11).

Ein besonderes Entgelt für die Führung eines Kontos als P-Konto ist unzulässig (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2012 – 19 U 238/11).

Es stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, wenn ein P-Konto zu schlechteren Konditionen als ein vergleichbares Girokonto des jeweiligen Kreditinstituts geführt wird (OLG Nürnberg, Urteil vom 22. November 2011 – 3 U 1585/11).

Eine Klausel in Banken-AGB, wonach sich die Kosten für ein Girokonto, das auf Antrag als P-Konto geführt wird, erhöhen, ist unwirksam (KG Berlin, Urteil vom 29. September 2011 – 23 W 35/11).

Ein besonderes Entgelt für die Führung eines Girokontos als P-Konto ist unzulässig (OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 – 10 U 5/11).

Reklamationen und Nachforschungen

Entgelte für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit Überweisungen sind unzulässig (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. April 2013 – 23 U 50/12).

Entgelte für Nachforschungen sind unzulässig (OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Juni 2006 – 7 U 17/06).

Eine Preisklausel, die ein Entgelt für Nachforschungsaufträge in Höhe von 30 DM vorsieht, ohne danach zu differenzieren, in welchen Verantwortungsbereich der Grund für die Nachforschung fällt, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam (LG Frankfurt, Urteil vom 24. Juni 1999 – 2/2 O 16/99).

Schecks

Zur Unzulässigkeit von pauschalen Vergütungsklauseln für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks mangels Deckung im Giro/Zahlungsverkehr der Banken (OLG Celle, Urteil vom 07. November 2007 – 3 U 152/07).

Klauseln, wonach im Falle einer Scheckrückgabe fremde Kosten von anderen Banken in Rechnung gestellt werden, sind wirksam (BGH, Urteil vom 09. April 2002 - XI ZR 245/01).

Sparbücher

Ersatzsparbuch

Eine Gebühr für Ausstellung eines Ersatzsparbuchs ist wirksam (BGH, Urteil vom 07. Juli 1998 – XI ZR 351/97).

Zinsanpassung

Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen in einem Sparvertrag (BGH, Urteil vom 14. 3. 2017 – XI ZR 508/15)

Bei langfristigen Sparverträgen muss sich der Referenzzins, nach dem sich Anlass und Höhe einer Zinsanpassung richten, grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen orientieren (OLG Köln, Urteil vom 18. Juni 2014 – 13 U 27/06).

Eine Zinsanpassungsklausel bei einem langfristigen Sparvertrag muss ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen, ansonsten ist sie unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2012 – I-16 U 149/08).

Zinsanpassungen im Sparbereich müssen sich an einem Referenzzins orientieren, der über Medien öffentlich zugänglich ist, von unabhängigen Stellen nach einem konkret festgelegten Verfahren ermittelt wird der die Bank nicht einseitig begünstigt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08).

Zinsanpassungsklauseln in langfristigen Sparverträgen sind unwirksam, wenn sie inhaltlich unbegrenzt ausgestaltet sind (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 – XI ZR 140/03).