Möchte man aus einem vollstreckbaren Titel die Zwangsvollstreckung betreiben, bietet sich häufig eine Kontopfändung an. Die Kontopfändung geschieht dadurch, dass der Gläubiger über das zuständige Vollstreckungsgericht einen sogenannten „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erwirkt. Der Drittschuldner (also die Bank) ist dann verpflichtet, bestehende Forderungen des Schuldners gegen die Bank (z.B. Guthaben) zu pfänden, d.h. nicht an den Kunden auszuzahlen. Stattdessen bekommt dann der Gläubiger die Forderung ausbezahlt.

Oder vereinfacht gesagt: Nach der Pfändung bekommt der Gläubiger die Knete, die der Schuldner von seiner Bank beanspruchen kann.

Die Bank ist in diesem Fall gesetzlich verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses eine sogenannte „Drittschuldnererklärung“ abzugeben (§ 840 ZPO).

Leider kommt es gar nicht mal so selten vor, dass Banken sich hieran nicht halten. Ich habe es z. B. in jüngerer Zeit mehrfach erlebt, dass die Deutsche Bank oder die Postbank (welche zur Deutschen Bank gehört) trotz mehrfacher Erinnerungen überhaupt keine Drittschuldnererklärung abgeben. Warum, weiß ich nicht.

In solchen Fällen bietet sich eine Drittschuldnerklage an. Der Gläubiger kann dann den Drittschuldner (also die Bank) direkt auf Zahlung der gepfändeten Forderung verklagen. Eine Klage auf Erteilung der Drittschuldnererklärung selbst ist nach der Rechtsprechung dagegen nicht möglich. Als bloße Obliegenheit ist die Verpflichtung nicht einklagbar, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 4.5.2006 - IX ZR 189/04; BGH, Urteil vom 17.4.1984 - IX ZR 153/83).

Stellt sich dann im Prozess heraus, dass die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht besteht, ist die Klage unbegründet. In diesem Fall kann der Gläubiger dann aber seine Klage auf eine Schadensersatz(feststellungs)klage umstellen. Ein solcher Antrag könnte dann z.B. lauten:

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die nicht erteilte Drittschuldnererklärung zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Pusemuckel vom 01.04.2024 (Az. XYZ) entstanden ist und noch entstehen wird.

Siehe hierzu BGH, Urteil vom 04.05.2006 - IX ZR 189/04:

„Die von § 840 ZPO geschützten Interessen des Pfändungsgläubigers erfordern keinen im Wege der Klage durchsetzbaren Anspruch auf die im Gesetz vorgesehene Auskunft des Drittschuldners. Ihnen ist durch den Schadensersatzanspruch nach § 840 II 2 ZPO und dem gegen den Schuldner - auf Grund der in § 836 III ZPO getroffenen Regelung - einklagbaren Anspruch auf Auskunft Genüge getan. Unterlässt der Drittschuldner die nach § 840 I ZPO geforderten Angaben, so kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gem. § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass auf Grund des § 840 II 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (BGHZ 79, 275 [281] = NJW 1981, 990; BGHZ 91, 126 [129] = NJW 1984, 1901).“

Siehe auch BGH, Urteil vom 17.04.1984 - IX ZR 153/83

„Unterläßt der Drittschuldner die in § 840 I ZPO geforderten Angaben, so kann der Pfändungsgläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, daß die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozeß auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, daß aufgrund des § 840 II 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, auch die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (BGHZ 79, 275 = NJW 1981, 990 = LM § 840 ZPO Nr. 6).“

Hierzu kann auch auf eine entsprechende Feststellungsklage übergegangen werden, vgl. die Leitsätze der Entscheidung BGH, Urteil vom 28.01.1981 - VIII ZR 1/80:

„1. Die Haftung des Drittschuldners für den dem Gläubiger durch die Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden setzt Verschulden voraus. 2. Der Drittschuldner hat zu beweisen, daß ihn an der Nichterfüllung seiner Auskunftsverpflichtung kein Verschulden trifft. 3. Ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hatte, kann zur Klage auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen.“

sowie in den Entscheidungsgründen:

„In Betracht kommt dagegen eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Drittschuldners zum Ersatz des dem Gläubiger durch die Nichterteilung bzw. nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft entstandenen Schadens zuzulassen. Eine derartige Klageänderung ist gem. § 263 ZPO als sachdienlich anzusehen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob eine Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig wäre (vgl. Stein-Jonas-Schumann-Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 268 Anm. V 2, 3). Daß in einem Falle, in dem, wie hier, dem kl. Gläubiger außer den unnütz aufgewandten Prozeßkosten kein weiterer Schaden entstand, die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Drittschuldners sich im Ergebnis mit der Kostenentscheidung deckt, ändert nichts daran, daß der Feststellungsausspruch gem. § 840 II 2 ZPO eine sachliche Entscheidung, der Kostenausspruch gem. § 91 ZPO dagegen eine prozessuale Entscheidung ist.“