Bei einem Berliner Testament werden die gemeinsamen Kinder beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten faktisch enterbt. Um zu verhindern, dass die Kinder vor dem Ableben des überlebenden Ehegatten den Pflichtteil geltend machen, werden häufig sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln im Testament vereinbart.
Solche Pflichtteilsstrafklauseln regeln, dass derjenige, der seinen Pflichtteil bereits vor dem Tod des überlebenden Ehegatten geltend macht, endgültig auf diesen Pflichtteil beschränkt wird.
Nicht selten wird dabei zusätzlich bestimmt, dass die Pflichtteilsstrafklausel nur dann Anwendung finden soll, wenn der Pflichtteil „gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten geltend gemacht wird.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wie der Begriff „gegen den Willen“ auszulegen ist. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
„Eine nach einer testamentarisch verfügten Pflichtteilsstrafklausel erforderliche Geltendmachung des Pflichtteils „gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten setzt ungeachtet der Reaktion des Erben (hier: Anerkenntnis des Anspruchs und Auszahlung des Pflichtteils) grundsätzlich keine nach außen dokumentierte Verweigerungshaltung des Erben voraus, sondern liegt regelmäßig bereits dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte – ohne zuvor ein Einvernehmen mit dem Erben herzustellen – einseitig und in konfrontativer Weise zur Vorbereitung der Durchsetzung seiner Ansprüche an den Erben herantritt.“
(OLG Zweibrücken, 09.07.2025 – 8 W 56/24)
