Sebastian Hofauer, LL.M.
Rechtsanwalt
Bankkaufmann (IHK)
Master des Wirtschaftsrechts (Universität zu Köln)
Zur Person
- Geboren in Köln
- Abitur am Apostelgymnasium in Köln-Lindenthal
- Wehrdienst bei der Luftwaffe
- Ausbildung zum Bankkaufmann bei Delbrück & Co. Privatbankiers (heute Bethmann Bank).
- Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln
- Studienbegleitende Nebentätigkeiten für Kreditinstitute (Delbrück & Co. Privatbankiers, Sal. Oppenheim)
- Rechtsreferendariat in Köln, Bonn und New York City
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht mit Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Neue Medien und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln (Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer)
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Freshfields Bruckhaus Deringer
- Seit 2009 als Rechtsanwalt tätig, davon mehrere Jahre als Syndikus in der Kreditwirtschaft
- Seit 2015 „Master des Wirtschaftsrechts“ mit Schwerpunkt Kapitalmarktrecht und Verbraucherschutz (LL.M., Universität zu Köln)
Veröffentlichungen (Auswahl)
- Kündigung eines Prämiensparvertrages durch eine Sparkasse – Prämienstaffel bis zum 25. Sparjahr (VuR 7/2023, 260-261)
- Zur Rückforderung von Kontoführungsgebühren wegen Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktion in Banken-AGB – Übertragbarkeit der energieversorgungsvertragsrechtlichen Dreijahreslösung des BGH (EWiR 2022, 707-708)
- Zum Zustandekommen eines Darlehensvertrags bei Streit über die Echtheit der Unterschrift des Darlehensnehmers (EWiR 2022, 37-38)
- Zur Kündigung eines Darlehensvertrags wegen wesentlicher Verschlechterung bzw. Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers (EWiR 2020, 609-610)
- Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag (Kfz-Finanzierung) (EWiR 2019, 611-612)
- Zum Ankauf von Lebensversicherungsverträgen zur Kündigung und Einziehung des Rückkaufswerts als Einlagengeschäft i. S. d. KWG (EWiR 2018, 609-610)
- Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung einer laufzeitunabhängigen „Kostenbeteiligung“ in Darlehensvertrag mit unter Marktpreisniveau liegendem Zins (EWiR 2018, 129-130)
- Bankentgelte – Was dürfen Banken berechnen und was nicht? (BKR 2015, 397-407)
- Umschichtungsempfehlung bei offenen Immobilienfonds muss lediglich vertretbar sein (GWR 2013, 444)
- Unterzeichnung auf einem elektronischen Schreibtablett genügt nicht der Schriftform eines Verbraucherdarlehensvertrags (GWR 2012, 329)
- Ersatz realisierter Verluste nach fehlerhafter Anlageberatung setzt vorherige Aufforderung zur Rückabwicklung voraus (GWR 2011, 90)