Wie ich bereits in einem früheren Beitrag berichtet hatte, habe ich im Namen eines Mandanten negative Feststellungsklage gegen die Energiekonzepte Deutschland GmbH bei dem Landgericht Mühlhausen erhoben.

Hintergrund hierfür war, dass die Energiekonzepte Deutschland GmbH auf einer Vertragsdurchführung über die Errichtung einer Photovoltaikanlage bestand, obwohl mein Mandant seine Bestellung bereits storniert hatte.

Ich habe dabei unter anderem damit argumentiert, dass die Energiekonzepte Deutschland GmbH eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hatte und daher die 14tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden konnte. Die Widerrufsbelehrung enthielt nämlich keine Telefonnummer.

Die Energiekonzepte Deutschland GmbH wies diese Argumentation vorgerichtlich zurück. Nach Zustellung unserer Klage hatte man dann aber offenbar ein Einsehen: Es wurde ein Anerkenntnis abgegeben. Das Landgericht Mühlhausen verurteilte die Energiekonzepte Deutschland GmbH daher antragsgemäß wie folgt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger aufgrund der Bestellung des Klägers vom 21.04.2023 mit der Angebots-Nr. 3700XX zustehen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(LG Mühlhausen, Anerkenntnisurteil vom 15.03.2024, Az. 3 O 72/24)