Aktuell streite ich mich für einen Mandanten mit der Energiekonzepte Deutschland GmbH (ekd-solar.de) aus Leipzig. Mein Mandant hatte bei sich zu Hause ein Auftragsformular für eine Photovoltaikanlage unterschrieben.

Wenige Tage später überlegte es sich mein Mandant anders und wollte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Er rief den Handelsvertreter an, bei dem er die Bestellung unterschrieben hatte, und teilte ihm mit, dass er den Vertrag stornieren möchte. Nach Darstellung meines Mandanten wurde ihm von dem Handelsvertreter am Telefon mitgeteilt, dass die Stornierung kein Problem sei, schließlich sei der Auftrag ja noch nicht ausgelöst.

Umso mehr war mein Mandant dann überrascht, als Monate später ohne vorherige Absprache plötzlich Monteure vor seinem Haus standen und Photovoltaik-Module installieren wollten.

Das war für meinen Mandanten dann doch zu viel des Guten. Er entschied sich daher, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ich schrieb also die Energiekonzepte Deutschland GmbH an und teilte mit, dass die Bestellung bereits storniert wurde und die Stornierung auch von dem Handelsvertreter am Telefon bestätigt wurde. Vorsorglich erklärte ich außerdem den Widerruf.

Energiekonzepte Deutschland GmbH weist Widerruf zurück

Die Energiekonzepte Deutschland GmbH beurteilte dies offenbar anders. Monate später erhielten wir eine Antwort, wonach der von uns erklärte Widerruf verfristet sei. Eine telefonische Stornierung sei außerdem nicht bekannt.

Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer fehlerhaft

Nach Überprüfung der uns vorgelegten Widerrufsbelehrung bin ich allerdings der Auffassung, dass diese fehlerhaft ist. Die Widerrufsbelehrung, die uns vorgelegt wurde, enthält nämlich keine Telefonnummer:



Im Impressum hingegen gibt die Energiekonzepte Deutschland GmbH eine Telefonnummer an:



Doch was hat nun die Telefonnummer mit der Photovoltaikanlage zu tun?

Nun, der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.01.2021 (Az. I ZR 17/18) klargestellt, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung mit anzugeben ist, wenn der Unternehmer diese auch in seinem Impressum vorhält.

Die von der Energiekonzepte Deutschland GmbH verwendete Widerrufsbelehrung ist deswegen meiner Meinung nach fehlerhaft. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat wiederum zur Folge, dass die 14tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Widerruf kann dann noch bis zu zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsabschluss erklärt werden (§ 356 Abs. 3 BGB).

Ich habe daher die Ansprüche der Energiekonzepte Deutschland GmbH zurückgewiesen.

Update vom 01.02.2024

Die Energiekonzepte Deutschland GmbH teilte vorgerichtlich mit, dass sie weiterhin von einem wirksamen Vertrag ausgeht. Ich habe daher für meinen Mandanten negative Feststellungsklage eingereicht.

Update vom 22.03.2024

Die Energiekonzepte Deutschland GmbH hat unsere Klage unmittelbar nach Zustellung anerkannt. Das Gericht stellte fest, dass der Energiekonzepte Deutschland GmbH keine Ansprüche gegen meinen Mandanten zustehen und diese die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.