Das Pfandrecht der AGB-Banken/Sparkassen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen einer kreditgebenden Bank bzw. Sparkasse sehen ein Pfandrecht an Vermögensgegenständen des Darlehensnehmers vor. Beispiel:
„Pfandrecht, Sicherungsabtretung
Der Kunde räumt hiermit der Bank ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (…). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank (z.B. aus Guthaben).
(…)
Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Ansprüche gegen Kunden aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaften werden erst ab deren Fälligkeit gesichert.“
LG Stuttgart: Fehlende Angabe von Kreditsicherheiten im Darlehensvertrag führt nicht zur Abbedingung des AGB-Pfandrechts
Das LG Stuttgart hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass dieses AGB-Pfandrecht nicht dadurch beseitigt wird, wenn der Darlehensvertrag unter dem Text „Der Bank werden in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt“ keine Eintragung enthält. Dieser Umstand führe insbesondere nicht zu einer unklaren Klausel:
„Auch die Ziff. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist Bestandteil des Darlehensvertrages vom 15./22.12.2021 geworden.
Der Darlehensvertrag enthält keine Individualabrede des Inhalts, dass für das Darlehen keine Sicherheiten gestellt werden, wodurch das AGB-Pfandrecht abbedungen wäre (§ 305b BGB).
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dem Darlehensvertrag nicht zu entnehmen, dass das Darlehen ohne jegliche Sicherheiten gewährt werde. Aus dem Umstand, dass bei Ziff. 5 des Darlehensvertrages nichts eingetragen ist, ergibt sich lediglich, dass keine besonderen Urkunden existieren, durch welche Sicherheiten gestellt werden. Aus dem Fehlen von Sicherheiten in besonderen Urkunden kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das AGB-Pfandrecht sei abbedungen. Zwar kann ein AGB-Pfandrecht auch konkludent abbedungen werden, an den Ausschluss des Pfandrechts sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Ein stillschweigender Ausschluss kann nur angenommen werden, wenn der Kunde bei einem Geschäft erkennbar macht, sein Einverständnis mit der Entstehung des Pfandrechts solle für diesen Fall nicht gelten (BGH, Urteil vom 17.01.1995 – XI ZR 192/93, BGHZ 128, 295, 299). Selbst die Bezeichnung eines Kredits als „Blankokredit“ schließt daher das AGB-Pfandrecht nicht aus, weil dem Kunden hierdurch grundsätzlich nur die Bestellung besonderer Sicherheiten erlassen werden soll (Bunte/Artz in Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl., § 3 Rn. 35; Bunte/Zahrte, AGB Banken und AGB Sparkassen, Sonderbedingungen, 6. Aufl., 2. Teil Rn. 298). Allein aus dem Fehlen besonderer Urkunden zur Stellung von Sicherheiten kann daher keine Abbedingung des AGB-Pfandrechts geschlussfolgert werden.
(2) Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass es sich auch bei der Ziff. 5 des Darlehensvertrages ebenfalls um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handelt.
Zwar gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt aber voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGH, Urteil vom 18.01.2023 – IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 28). Eine solche Mehrdeutigkeit der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt im Streitfall nicht vor, vielmehr ergibt die sprachliche Auslegung des Darlehensvertrages ein eindeutiges Ergebnis. Das Fehlen von Eintragungen in Ziff. 5 des Darlehensvertrages unter der Angabe „Der Bank werden in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt“ besagt nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich, dass keine besonderen Urkunden vorliegen, durch welche Sicherheiten gestellt werden. Zu den in den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Sicherheiten besagt das Fehlen einer Eintragung in Ziff. 5 des Darlehensvertrages nichts. Damit ist weder Raum für die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, noch liegt ein Fall der Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor.“
(LG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2025 – 27 O 259/24)
