Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen hat der Geschädigte regelmäßig einen Anspruch auf eine allgemeine Unkostenpauschale.

Die Unkostenpauschale dient der Praktikabilität bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen als Massengeschäft, siehe BGH, Urteil vom 08.05.2012 − VI ZR 37/11:

„Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt.“

(BGH, Urteil vom 08.05.2012 − VI ZR 37/11)

Welche Auslagen werden von der Unkostenpauschale abgedeckt?

Die Unkostenpauschale umfasst den Ausgleich typischerweise anfallenden Auslagen wie Telefon-, Porto-, Schreib- und Kopierkosten.

Die Auslagenpauschale deckt auch die Fahrtkosten zum Anwalt zwecks Besprechungen ab (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2012 – 1 U 193/11).

Nicht umfasst sind weitere Schadenspositionen (z. B. die Reinigung oder der Ersatz von Kleidung); diese müssen aber konkret nachgewiesen werden.

Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen sind bei Nachweis gesondert ersatzfähig und werden nicht mit der Unkostenpauschale abgegolten (OLG München, Urteil vom 11.09.2015 – 10 U 1455/13).

Wie hoch ist die Unkostenpauschale?

Die Unkostenpauschale darf im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens i.S. des § 287 ZPO geschätzt werden (BGH, Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05).

Von der Rechtsprechung wird daher regelmäßig eine Pauschale zwischen 20,- und 30,- € zugesprochen.

Eine Kürzung von 30,- € auf 25,- € wurde vom Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 noch ausdrücklich gebilligt (BGH Urteil vom 17.1.2023 – VI ZR 203/22).

Wie hoch fällt die Unkostenpauschale bei Teilschuld aus?

Haften die Beteiligten für den Unfall anteilig nach Quoten, so erstreckt sich die Haftungsquotelung auch auf die Unkostenpauschale, diese wird also anteilig mit reduziert (vgl. z.B. AG Dresden, Urteil vom 02.10.2019 – 116 C 2154/18).

Erhöht die Unkostenpauschale den Streitwert?

Die Unkostenpauschale gehört zum Teil des Schadens, d.h. sie ist keine bloße Nebenforderung und daher bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11.03.2008 – VI ZB 9/06; BGH, Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZB 39/06).

„Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.“

(BGH, Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZB 39/06)

Wie oft kann die Unkostenpauschale verlangt werden?

Die Unkostenpauschale kann pro Unfallereignis nur einmal verlangt werden, egal wie viele Gegenstände durch den Unfall beschädigt wurden (OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 – 14 U 85/07).