Wenn mehrere Schuldner gegenüber einem Gläubiger als Gesamtschulder haften, so sind die Schuldner im Innenverhältnis zueinander zum Ausgleich zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wird zum Beispiel ein Darlehensvertrag mit zwei Darlehensnehmern als Gesamtschuldner abgeschlossen und zahlt einer der Gesamtschuldner allein das Darlehen zurück, kann er im Innenverhältnis von dem anderen Gesamtschuldner die Hälfte seiner Zahlungen erstattet verlangen, soweit über die Verteilung keine andere Regelung getroffen wurde.
Mitunter stellt sich für den Gesamtschuldner, der einen Ausgleich vom anderen Gesamtschuldner verlangt, das Problem, dass der andere Gesamtschuldner ins Ausland verzogen ist.
Handelt es sich hierbei um einen EU-Mitgliedsstaat, kann der Anspruchsteller regelmäßig am Gerichtsstand seines Wohnsitz zur Zeit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses klagen (Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO).
Denn: Hat der Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Land der Europäischen Union, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („EuGVVO“ – Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2012 Amtsblatt L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Die EuGVVO ist gemäß Artikel 1 Abs. 1 bei Zivil- und Handelssachen anzuwenden. In örtlicher Hinsicht ist vorliegend der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einschlägig, Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO.
Im Hinblick auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes regelt Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO Folgendes:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1.
a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“
Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass Gegenstand einer von einem Gesamtschuldner eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner erhobenen Regressklage „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift sind (EuGH, Urteil vom 15. Juni 2017 – C-249/16).
Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB fallen daher unter Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Art. 7 EUV 1215/2012, Rn. 35).
Der Erfüllungsort dieses Ausgleichsanspruchs wird durch den Wohnsitz zur Zeit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses bestimmt (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Mai 1993 – 14 W 100/93). Erfüllungsort für den Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern eines Darlehens ist daher der Wohnsitz des Beklagten zur Zeit des Abschlusses der Darlehensverträge (OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2002 – 31 W 65/02).
