Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Verkehrsunfallgeschädigten ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zusteht, wenn ihm nach einem Unfall von einem Dritten als Ersatzfahrzeug ein Citroën statt einem Porsche zur Verfügung gestellt wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine GmbH, einen Porsche 911 von der A. GmbH geleast und ihrem Geschäftsführer zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Nach einem Unfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig einzustehen hatte, entstand an dem Porsche ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Porsche war über längere Zeit nicht nutzbar.
Bevor ein Ersatzfahrzeug beschafft wurde, mietete die A. GmbH für knapp einen Monat einen Citroën DS3 CROSS an, der auch dem Geschäftsführer zur Verfügung stand.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfall nur dann besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich benötigt und ihm kein anderes zumutbares Fahrzeug zur Verfügung steht. Verfügt der Geschädigte selbst über ein weiteres Fahrzeug, entfällt der Anspruch. Auch wenn ein Dritter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt, kann dies den Anspruch ausschließen – insbesondere dann, wenn der Dritte rechtlich vom Unfall betroffen ist, etwa als Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs, und die Anmietung eines Ersatzwagens selbst Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger auslöst.
Genau dies war hier der Fall: Die A. GmbH hatte ein Ersatzfahrzeug angemietet und der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt. Ein zusätzlicher Anspruch des Geschäftsführers auf Nutzungsausfallentschädigung bestand nach Auffassung des BGH nicht, da ihm ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand und der Schädiger durch die Anmietung bereits belastet war.
Der Bundesgerichtshof stellte insoweit klar, dass Unterschiede im Komfort oder Prestige zwischen dem verunfallten Porsche 911 und dem angemieteten Citroën DS3 CROSS keinen ersatzfähigen materiellen Schaden darstellen. Derartige subjektive Wertungen beträfen die Lebensqualität, nicht aber die wirtschaftliche Gebrauchsmöglichkeit:
„Die Nutzung des als Ersatz für den Porsche 911 angemieteten Pkw Citroen DS3 CROSS war dem Geschäftsführer der Klägerin zumutbar. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des Ersatzfahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Ersatzfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe. Denn dabei geht es um die Lebensqualität erhöhende Vorteile, die keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellen. Die genannten Gesichtspunkte betreffen nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entziehen sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung“
(BGH, Urteil vom 07.10.2025 – VI ZR 246/24)
