Darlehensverträge können bekanntlich wegen sittenwidrig überhöhten Zinssätzen nichtig sein.
Doch welcher Vergleichsmaßstab ist heranzuziehen, wenn es um die Beurteilung des überhöhten Zinssatzes geht?
Das Landgericht Ravensburg hat hierzu nun eine interessante Entscheidung gefällt. Das Gericht hat entschieden, dass es insoweit nicht auf den „Sondermarkt“ für Kreditkartengeschäfte ankommt, sondern auf den Markt mit Konsumentenkrediten an private Haushalte mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren.
„Die Zeitreihe SUD 132 der MFI-Zinsstatistik für „echte Kreditkartenkredite an private Haushalte“ ist ungeeignet als Maßstab für die zivilrechtliche Frage der Sittenwidrigkeit, da für den Marktvergleich kein Sondermarkt herangezogen werden darf. Maßgeblich ist ist die Zeitreihe SUD 114 der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank betreffend „Konsumentenkredite an private Haushalte mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren“. Es gibt keinen sachlichen Grund, Kreditkartenverträge im Hinblick auf die Zinshöhe anders zu behandeln als „normale“ Ratenkreditverträge mit gleichmäßigen Raten.“
(LG Ravensburg, Urteil vom 30. Juli 2025 – 2 O 30/25)
