Weist die Kaufsache innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf oder der Übergabe einen Mangel auf, muss nicht der Käufer den Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat, sondern dies wird zu Gunsten des Käufers vermutet.

(BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 259/06)