Verträge sind eine spannende Sache. Bei Abschluss meinen die Parteien meistens, mit dem Vertrag alle wichtigen Punkte zu klären.

Wenn sich die Parteien dann später nicht mehr vertragen, stellt sich diese Annahme häufig als der sprichwörtliche Pustekuchen heraus.

So geschehen in einem aktuellen Fall auf meinem Schreibtisch. Meinem Mandanten, einem ehemaligen GmbH-Geschäftsführer, stand laut Geschäftsführervertrag eine gewinnabhängige Tantieme zu. Geregelt war das Ganze folgendermaßen:

„Zusätzlich erhält der Geschäftsführer zwei Monate nach Erstellung des Jahresabschlusses, spätestens zum 31. August eine Sonderzahlung. Bemessungsgrundlage ist das von der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 4) nach deren betriebsüblichen Grundsätzen ermittelte Betriebsergebnis vor Steuern, aber unter rechnerischem Einschluss der erst noch zu zahlenden Tantiemen. Liegt das so ermittelte Betriebsergebnis über 150.000 (in Worten: Euro einhundertfünfzigtausend), erhält der Geschäftsführer eine Tantieme von 10 % (in Worten: zehn Prozent) auf das Betriebsergebnis, nicht nur auf den Mehrbetrag (Stufe I).“

Anschließend folgten noch die weiteren höheren Tantiemestufen. Um die ging es hier aber nicht.

Alles klar soweit? Meines Erachtens nicht. Die spannende Frage ist, wie der Passus „aber unter rechnerischem Einschluss der erst noch zu zahlenden Tantiemen“ zu verstehen ist.

Die GmbH vertritt nämlich hierzu nun die These, die Tantieme müsse wie in folgendem Beispiel berechnet werden (Zahlen fiktiv vereinfacht):

  • 200.000 EUR Betriebsergebnis vor Steuern

  • abzüglich 10% (Tantiemesatz) = -20.000 EUR

  • ergibt eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 180.000 EUR

  • von dieser Bemessungsgrundlage erhält der Geschäftsführer 10%, also 18.000 EUR

Das fand mein Mandant natürlich blöd, denn er wollte gerne 10% des Betriebsergebnisses vor Steuern, also 20.000 EUR.

Ich finde, man kann die Formulierung „unter rechnerischem Einschluss der erst noch zu zahlenden Tantiemen“ durchaus so verstehen, dass die noch zu zahlende Tantieme im Betriebsergebnis mit enthalten ist (und eben nicht vorher herausgerechnet wird).

Man sieht also, die Regelung des Tantiemeanspruchs hätte man eindeutiger formulieren können. Letztlich dürfte diese Unklarheit aber allein das Problem der GmbH sein.

Warum? Das BGB enthält Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Gemeint ist damit aber nicht nur das alltägliche Kleingedruckte wie z.B. vor einer Autowaschanlage. Der Anwendungsbereich des AGB-Rechts geht weiter:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“

(§ 305 Abs. 1 BGB)

Hier war es so, dass mein Mandant Fremdgeschäftsführer war, d.h. er hatte keine Gesellschaftsanteile. Dazu findet findet man dann in der juristischen Kommentarliteratur Folgendes:

“Die einzelnen Klauseln von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen unterliegen der AGB-Kontrolle gemäß den §§ 305 ff. BGB, sofern es sich bei Geschäftsführern um „Verbraucher“ iSv § 13 BGB handelt. Dieser Status ist für den Personenkreis der Fremd-Geschäftsführer durch die Rechtsprechung unter Hinweis darauf bejaht worden, dass sie mangels entsprechender Beteiligung als Gesellschafter nicht über die Leitungsmacht der Gesellschaft verfügen und im Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen, so dass keine selbstständige Tätigkeit vorliege, welche nach § 13 BGB einen Ausschluss des Verbraucher-Status begründet.“

(MüKoGmbHG/Jaeger/Steinbrück, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 35 Rn. 287)

Und was bringt das nun meinem Mandanten? Nun, im AGB-Recht gibt es eine sogenannte Unklarheitenregel. Diese steht in § 305c Absatz 2 BGB. Die Vorschrift lautet:

“Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.”

(§ 305c Absatz 2 BGB)

Das bedeutet im Ergebnis, die GmbH muss die zweifelhafte Formulierung der Tantiemeregelung ausbaden. Die Klausel ist so auszulegen, wie sie für meinen Mandanten günstig ist.

Entscheiden muss darüber aber letztlich - wie so oft - ein Gericht. Oder die Parteien kommen doch noch zu einer Einigung. Es bleibt jedenfalls spannend.