Im Kaufrecht gibt es verschiedene Gewährleistungsfristen (oder juristisch korrekt formuliert: verschiedene Verjährungsfristen für Mängelansprüche). So gilt zum Beispiel für Autos und Motorräder eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren und für Bauwerke eine Frist von 5 Jahren (vgl. § 438 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf dieser Fristen kann der Käufer keine Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz) mehr geltend machen.

Aber was passiert mit der Gewährleistungsfrist, wenn zum Beispiel bei einem PKW ein Mangel während der Gewährleistungsfrist auftritt und vom Verkäufer durch Nacherfüllung behoben wird? Beginnt dann eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen?

Der Lauf der Verjährungsfrist richtet sich hierbei nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften, §§ 203 ff. BGB. Im Bereich der Gewährleistung ergeben sich daher folgende Fallgruppen:

Verkäufer erkennt Anspruch auf Nacherfüllung an

Wenn der Verkäufer den Anspruch auf Nacherfüllung anerkennt, stellt dies rechtlich gesehen ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar:

“Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder…”

(§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Das Anerkenntnis führt zu einem Neubeginn der Verjährung. Es beginnt also eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen. Neuer Fristbeginn ist der Tag, der auf das Anerkenntnis des Verkäufers folgt (vgl. BGH, Beschl. v. 8. 1. 2013 – VIII ZR 344/12).

Wann ein Anerkenntnis vorliegt, kann man nicht immer einfach sagen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt ein Anerkenntnis vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 23. 8. 2012 − VII ZR 155/10 mit weiteren Nachweisen).

Wenn also der Verkäufer klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Verpflichtung zur Nacherfüllung anerkennt, beginnt die Gewährleistungsfrist einen Tag danach neu zu laufen.

Das Anerkenntnis lässt die Gewährleistungsfrist aber nur für den Mangel neu beginnen, auf den sich das Anerkenntnis bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 20.1.2016 – VIII ZR 77/15).

Verkäufer ist bereit, sich des Mangels anzunehmen

Denkbar sind auch Fälle, in denen der Verkäufer zwar kein ausdrückliches Anerkenntnis abgibt, aber bereit ist, “sich den Mangel anzuschauen”. Dann liegt rechtlich gesehen ein Verhandeln über den Anspruch nach § 203 BGB vor:

“Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.”

(§ 203 BGB)

Das Verhandeln über den Anspruch führt zur sog. Hemmung der Verjährung. Die Hemmung der Verjährung führt dazu, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, § 209 BGB. Es handelt sich faktisch um eine Pause.

Ein verjährungshemmendes Verhandeln liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Verkäufer die Möglichkeit der Existenz des Mangels anerkennt und seine Bereitschaft bekundet, Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 9.2.2006 - 5 U 1452/05).

Verkäufer verweigert Nacherfüllung

Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, liegt kein Verhandeln über den Anspruch und erst Recht auch kein Anerkenntnis vor. Selbst wenn der Käufer meint, dass sich der Verkäufer eines bestimmten Mangels annehmen muss und ihn damit konfrontiert, stellt dies allein noch kein Verhandeln dar. Denn wenn ein Verkäufer von vornherein jede Verantwortung für die Mangelsymptome ablehnt, kann darin kein Verhandeln gesehen werden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05).

Verkäufer reagiert überhaupt nicht

Wenn der Verkäufer überhaupt nicht reagiert bzw. untätig bleibt, liegt ebenfalls kein Verhandeln über den Anspruch und erst Recht auch kein Anerkenntnis vor. Der Käufer kann in diesen Fällen aber nicht sofort zu den Sekundärrechten (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) greifen, sondern er muss den Vorrang der Nacherfüllung beachten und dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Erst wenn diese abgelaufen ist, kann der Käufer von den Sekundärrechten Gebrauch machen. Falls dies nicht mehr abgewartet werden kann, muss notfalls auf Nacherfüllung geklagt werden, um die Verjährung zu hemmen.