Eine Überweisung ist rechtlich gesehen ein so genannter Zahlungsauftrag. Wie sich aus § 675p Abs. 1 BGB ergibt, sind Zahlungsaufträge grundsätzlich unwiderruflich:

“Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.”

Der Überweisende kann eine Überweisung also bereits dann nicht mehr widerrufen, wenn er den Überweisungsauftrag an den Zahlungsdienstleister übermittelt hat (im Folgenden zur Vereinfachung “Bank” genannt). Damit wird der erheblich stärkeren Automatisierung und den verkürzten Ausführungsfristen im Zahlungsverkehr Rechnung getragen. Dies ist im Vergleich zur alten, bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage eine Verschlechterung für Überweisende. Davor war ein Überweisungsrückruf nämlich noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Empfängerkonto möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.1999 - XI ZR 98/99).

Von dem Grundsatz, dass Zahlungsaufträge unwiderruflich sind, gibt es aber folgende Ausnahmen:

Terminüberweisung

Bei Terminüberweisungen soll die Überweisung erst an einem bestimmten Tag in der Zukunft und nicht sofort ausgeführt werden. Bei solchen Terminüberweisungen kann der Überweisende die Überweisung bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag zurückholen, vgl. § 675p Abs. 3 BGB:

“Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.”

Vorheriger oder gleichzeitiger Widerruf

Aus § 675p Abs. 1 BGB ergibt sich lediglich, dass ein Überweisungsauftrag nach dessen Zugang bei der Bank nicht mehr widerrufen werden kann. Geht ein entsprechender Widerruf aber vorher oder gleichzeitig zu, gilt der Überweisungsauftrag nach allgemeinen Regeln als nicht wirksam zugegangen, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.2013 - 3 StR 302/13).

Denkbar ist zum Beispiel, dass ein Überweisungsauftrag in die Post gegeben wird, aber dann noch vor Zustellung durch den Briefträger bei der Bank per Telefax widerrufen wird.

Anderweitige Vereinbarungen zwischen Kunde und Bank

Gemäß § 675p Abs. 4 S. 1 BGB können Kunde und Bank von den §§ 675p Abs. 1-3 abweichende Vereinbarungen treffen:

“Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben.”

Kunde und Bank können die zeitliche Grenze für einen Widerruf also auch nach hinten verschieben. Allerdings binden derartige Vereinbarungen natürlich nur den Zahlungsnutzer und seinen Zahlungsdienstleister (und nicht weitere beteiligte Zahlungsdienstleister).

Darf die Bank für Stornierung einer Überweisung ein Entgelt verlangen?

Grundsätzlich ist ein Überweisungswiderruf eine vertragliche Nebenpflicht der Bank, die nach § 675f Abs. 5 BGB nicht gesondert bepreist werden darf.

Wird allerdings zwischen Kunde und Bank gemäß § 675p Abs. 4 S. 1 BGB eine verlängerte Widerrufsfrist vereinbart, darf die Bank im Zahlungsdiensterahmenvertrag eine Vergütungsverpflichtung vereinbaren. Für die Bearbeitung eines Überweisungswiderrufs darf dann ein gesondertes Entgelt berechnet werden.

In jedem Fall muss das Entgelt angemessen und an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein, § 675f Abs. 5 S. 2 BGB.