Auf manche Klagen muss man erst einmal kommen. Ein Mann und seine Begleitung hatten eine Pauschalreise nach Dubai gebucht. Die Reise kam aber letztlich nicht zustande, weil der Reisepass abgelaufen war. So weit, so ärgerlich.

Aber jetzt kommts: Der Reisewillige und seine Begleitung klagten ernsthaft auf Rückzahlung des bezahlten Reisepreises, weil das Reisebüro sie nicht über die Pass- und Visumserfordernisse in Dubai informiert hat.

Da konnte meines Erachtens jemand wohl nicht zu seinen eigenen Versäumnissen stehen und suchte einen Schuldigen. Klar, in den USA bekommt man ja angeblich auch Millionen von McDonald’s, wenn man nicht vor der Tatsache gewarnt wurde, dass der Kaffee heiß ist. Da kann man so etwas schonmal probieren. Ob der Kläger anwaltlich vertreten war und ob eine Rechtsschutzversicherung für dieses kühne Anliegen herhalten musste, weiß ich nicht.

Das AG München hatte letztlich wenig Mitleid und wies die Klage ab: Sich über Einreisebestimmungen zu informieren und für einen gültigen Reisepass zu sorgen, sei eine Selbstverständlichkeit, so das AG München (AG München, Urteil vom 12.07.2023 - 171 C 3319/23).

Der Fall erinnerte mich übrigens an einen sehr unterhaltsamen Mandanten vor vielen Jahren. Der gute Mann war seines Zeichens Schrotthändler, hatte einen beeindruckenden Walross-Bart und wurde von einer Dame in Anspruch genommen, die ihren VW Polo bei ihm verschrotten ließ. Damals gab es ein nettes Konjunkturprogramm für die deutsche Autoindustrie, im Volksmund Abwrackprämie genannt. Sie erinnern sich vielleicht: Man konnte sein etwas betagtes, aber technisch einwandfreies Autos verschrotten lassen und bekam hierfür Geld vom Staat, wenn man sich dafür dann bitte gefälligst ein neues Auto kauft. Ein geniales Programm. Nur musste das Fahrzeug eine bestimmte Mindestzeit zugelassen gewesen sein, damit man in den Genuss der Prämie kommt. Das war bei der besagten Kundin leider nicht der Fall. Sie hatte zum Schluss einen schönen Würfel aus Blech und Gummi, bekam hierfür aber kein Geld.

Ich hatte nun das Vergnügen, dem Herrn Schrotthändler zu erklären, was die Dame eigentlich von ihm wollte. Ich sagte ihm, dass die Dame ihm die Verletzung einer Auskunftspflicht vorwerfe. Der Herr Schrotthändler hätte sie doch von sich aus warnen müssen, dass ihr Auto nicht alt genug sei und sie deswegen keine Abwrackprämie erhalten kann (dass die Kundin diese Prämie haben wollte, hatte sie allerdings wohl überhaupt nicht erwähnt).

Der Herr Schrotthändler schaute mich daraufhin entgeistert an und warf mir im schönsten rheinischen Dialekt entgegen:

“Auskunfspflischt? Auskunfspflischt? Hörrens, isch binne Schrotthändler, ne Lumpenkrämer und keene Auskunfsbürro!!!”