Eine Dachlawine fällt herab und beschädigt ein parkendes Auto. Oder noch schlimmer, ein Passant wird verletzt. Wer haftet in solchen Fällen?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten: Zunächst einmal stellt eine Dachlawine keinen Gebäudebestandteil dar, so dass der Gebäudeeigentümer nicht automatisch nach den Vorschriften über die Gefährdungshaftung des Eigentümers (§ 836 BGB) haftet.

Unabhängig davon gilt aber, dass Hausbesitzer so genannte Verkehrssicherungspflichten treffen. Dazu gehört unter Umständen auch, Dritte vor herabfallenden Dachlawinen zu schützen. Das kann beispielsweise durch das Aufstellen von Warnschildern, die Absperrung von gefährdeten Flächen oder das Anbringen von Schneefanggittern erfolgen.

In besonders schneereichen Orten bestehen häufig lokale Vorschriften, nach denen Gebäudeeigentümer Schneefanggitter anbringen müssen.  Sind Schneefanggitter in einer Gemeinde allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben und auch sonstige Maßnahmen nicht angezeigt, sind Schäden durch Dachlawinen regelmäßig ein Fall höherer Gewalt, für den der Gebäudeeigentümer nicht haften muss.

Ob ein Hausbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat oder nicht, ist dabei aber letztlich immer eine Frage des Einzelfalls.

Zusammenfassend kann man sagen: In besonders schneereichen Gegenden oder bei Ausnahmewintern treffen den Hausbesitzer auch größere Verkehrssicherungspflichten.

Betroffenen kann ich nur empfehlen, den Schaden und die Witterungsbedingungen vor Ort so gut wie möglich zu dokumentieren, z.B. durch Fotos.

Mieter eines (Reihen)Hauses müssen beachten, dass die Verkehrssicherungspflicht möglicherweise vertraglich auf sie übertragen wurde. Dann haften die Mieter im schlimmsten Fall für Schäden an geparkten Autos selbst.

Bei Eiszapfen ist die Haftungssituation meistens schärfer geregelt. In den Straßenordnungen vieler Gemeinden gibt es Regelungen, wonach Eiszapfen und Schneeüberhänge zu beseitigen sind, wenn die Gefahr des Herabfallens in den öffentlichen Straßenraum besteht. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet dann für Schäden wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB).


Rechtsprechung zum Thema:

(chronologisch sortiert)

AG Hannover, Urteil vom 15. Juli 2014 – 438 C 12642/13

„Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Deliktsrecht kann ein Hauseigentümer in Fällen wie dem hier vorliegenden nur dann aus einem unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schnee- oder Eissturz entstehenden Schaden abzuwenden (BGH, VersR 1955, 82).

Eine solche Verkehrssicherungspflicht besteht nur, wenn für einen vorausschauend Urteilenden die naheliegende Gefahr ersichtlich ist, dass Rechtsgüter Dritter geschädigt werden können, und nur in dem Rahmen, die der normale und übliche Verkehr erfordert und die zudem zumutbar sind (BGH NJW 2004, 1449, 1450).

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung folgt daraus, dass der Hauseigentümer daher nur in besonderen Fällen Schutzmaßnahmen gegen die durch Schnee oder Eis verursachte Gefahr treffen muss (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1404; OLG Köln, VersR 1988, 1244). Eine Verpflichtung zur Durchführung besonderer Sicherheitsvorkehrungen – wie etwa das Absperren der Straßenfläche vor dem Haus, die Aufstellung von Hinweisschildern oder das Abräumen des Daches – besteht nur dann und ist nur dann notwendig und zumutbar, wenn besondere Umstände vorliegen. Dabei ist bei der Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen, zu berücksichtigen, dass grundsätzlich Verkehrsteilnehmer selbst verpflichtet sind, sich durch Achtsamkeit vor der Gefahr der Verletzung durch herabfallenden Schnee oder Eis zu schützen (OLG Jena, NJOZ 2007, 1245).“

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 – I-22 U 152/13

„1. Auch wenn einen Hauseigentümer nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall nicht die Pflicht trifft, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, kann eine Mehrzahl besonderer Umstände (insbesondere länger andauernde ungewöhnliche Schneewetterlage am Niederrhein, steile Dachneigung des Hauses der Beklagten von 37 Grad, Nachbarhaus mit steiler Dachneigung von 57 Grad zum Haus der Beklagten, beginnende Tauwetterlage gemäß DWD-Auskunft, Ausrichtung der Vorderseite des Hauses der Beklagten Richtung Süden) - auch ohne Verankerung in der städtischen Ortssatzung - jedenfalls in ihrer Gesamtheit ausnahmsweise Vorsichtsmaßnahmen seitens des Hauseigentümers (zumindest in der Form einer hinreichenden Warnung von Passanten bzw. vor ihrem Haus parkwilligen Autofahrern vor herabfallendem Schnee) gebieten.

Auch im Übrigen können die konkreten örtlichen Verhältnisse Sicherungsmaßnahmen erfordern, wenn durch die Wetterlage, die Örtlichkeit, Art und Umfang des dortigen Verkehrs, Eigenarten des/der Gebäude/s etc. bedingte besondere Umstände dies als erforderlich und zumutbar erscheinen lassen.

Dabei sind im Einzelfall auch mögliche “Kettenreaktionen” von Schneemassen benachbarter Dächer bzw. Dachteilflächen angemessen zu berücksichtigen.“

OLG München, Urteil vom 28. Juni 2013 – 1 U 4539/12

„2. Dem Landgericht ist zu folgen, dass ein Verstoß gegen die grundsätzlich dem Hauseigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass wegen der damit verbundenen Gefahren für Fußgänger der Hauseigentümer verpflichtet gewesen wäre, die Gefahrenquelle zu beseitigen. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Anwesen in einer stark von Fußgängern frequentierten Zone in der Altstadt von Passau liegt und herabfallende Eisbrocken eine erhebliche Gefahr für die Passanten darstellen und geeignet sind gegebenenfalls erhebliche Verletzungen zu verursachen. Die Beseitigung der Gefahrenquelle war dem Hauseigentümer auch zumutbar, da dafür nur ein geringer wirtschaftlicher Aufwand erforderlich gewesen wäre.

Der Senat weist darauf hin, dass der Verkehrssicherungspflichtverstoß nicht auf einer unzureichenden Entfernung der Eiszapfen oder Eisbildungen gründet, sondern darauf, dass keine zumutbaren Vorkehrungen gegen die Eisbildung durch Anbringung einer Schutzvorrichtung getroffen worden sind. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28.10. 1987 (NJW RR 1988,663) zugrundeliegenden Sachverhalt. Das Oberlandesgericht Celle legte seinem Urteil die Feststellung zu Grunde, dass nach den Umständen des Einzelfalles bei dem dort streitgegenständlichen Anwesen die Bildung und das Abfallen von Eiszapfen durch Schutzvorrichtungen nicht verhindert werden konnte, und hatte sich daher mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Hauseigentümer verpflichtet ist, Eiszapfen zu entfernen oder entfernen zu lassen. Vorliegend waren Schutzvorrichtungen gegen die Bildung von Eiszapfen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar.“

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2013 – I-18 U 1/13

„Eine Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich jeden, der Gefahrenquellen schafft, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt einerseits von den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnet. Angesichts dessen trifft den Hauseigentümer nach ganz herrschender Meinung (BGH, NJW 1955, 300; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1404; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412 und Beschluss vom 14.08.2012, I-9 U 119/12, zit. nach juris) grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter sind vielmehr nur dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen. Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs.“

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. Juni 2013 – I-10 U 18/13

„Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte, da es sich in Duisburg um ein grundsätzlich schneearmes Gebiet handelt, nicht verpflichtet war, Schneefanggitter auf dem Dach anzubringen.

Entgegen der Auffassung der Kammer war die Beklagte aber auch nicht verpflichtet, die Parkplätze zu sperren oder zumindest Warnhinweise aufzustellen. Das winterliche Wetter und ein überall, also auch auf den Hausdächern, liegender Schnee war dem Kläger in gleicher Weise ersichtlich wie der Beklagten. Die grundsätzliche Gefahr, dass sich Dachlawinen lösen können, musste deshalb auch dem Kläger bekannt sein und ein Warnschild hätte keinen zusätzlichen Informationswert gehabt.  Der Senat hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Soweit der Beklagtenvertreter daraufhin vorgetragen hat, ein Hausbesitzer verfüge gegenüber dem Mieter aufgrund seiner anders gelagerten Erkenntnisquellen (z.B. Baupläne, etc.) grundsätzlich über eine bessere Information über das Haus und die eventuell von diesem ausgehenden Gefahren, mag dies in der Theorie zutreffen. Besondere und nicht allgemein zugängliche Erkenntnisquellen der Beklagten als Hauseigentümerin, die bzw. deren Verletzung sich am Schadenstag unfallursächlich ausgewirkt haben, sind jedoch weder ansatzweise konkretisiert noch festgestellt.

Zwar können im Einzelfall besondere Umstände eine Verpflichtung des Vermieters begründen, den Mieter vor drohenden Schäden zu warnen. Auch solche sind hier jedoch nicht ersichtlich. Weder dem Vortrag des Klägers noch den Ausführungen des Landgerichts sind konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die vor Ort vorhandene Schneesituation so außergewöhnlich war, dass die Beklagte – wie es die Kammer formuliert hat - sich über die Wetterentwicklung auf dem laufenden halten und Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Parkplätzen abgestellten und abzustellenden Fahrzeuge hätte ergreifen müssen. Ob und wie lange es an den Tagen vor dem Abgang der Dachlawine geschneit hat und welche konkreten Schneehöhen und welche Temperaturen zu verzeichnen waren, ist weder dargelegt noch festgestellt. Dass – wie es das Landgericht formuliert hat - angesichts der Lage des vermieteten Stellplatzes zur Traufrichtung des Daches des Gebäudes und der Dachneigung bei den bestehenden Witterungsverhältnissen (vgl. Fotos GA 9) besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, ist gleichfalls weder konkretisiert noch beweiskräftig festgestellt. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die vermieteten Hausparkplätze zu sperren. Ein eigenmächtige Besitzentziehung wäre ohne konkreten Anlass als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) zu behandeln gewesen und hätte die Beklagte der Gefahr einer einstweiligen Verfügung ihrer Mieter ausgesetzt. Im übrigen treffen den Vermieter keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als den nicht vermietenden Gebäudeeigentümer (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.2.2012, 24 U 217/11).

Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung versucht hat, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung theoretisch damit zu begründen, dass es durch die Dachlawine auch zu einem Personenschaden hätte kommen können, lässt sich aus der Schwere einer möglichen Schadensfolge nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht rückschließen. Nicht für alle Schadensfolgen des täglichen Lebens lässt sich ein Ersatzpflichtiger finden.“

AG Leipzig, Urteil vom 04. April 2013 – 105 C 3717/10

„In Leipzig und sonst schneearmen Gebieten im Bundesgebiet ist das Anbringen von Sicherungsvorkehrungen im Dachbereich grundsätzlich nicht ortsüblich. Leipzig liegt in der norddeutschen Tiefebene und ist schneearm. Demzufolge trifft die Beklagten auch keine Pflichtverletzung durch das Unterlassen des Anbringens derartiger Sicherungsvorkehrungen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1992, Az.: 13 U 95/22; Beschluss vom 17.02.2012, Az.: I-24 U 217/11; OLG Dresden, Urteil vom 20.06.2012, Az.: 1 U 1827/11).

Der Kläger geht auch fehl in der Annahme, dass es bei der Ortsüblichkeit in Bezug auf Dachlawinen auf die baulichen Maßnahmen der näheren Umgebung, insbesondere der Nachbarhäuser ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Region, in der das schädigende Ereignis stattgefunden hat, als schneearm und schneereich eingestuft wird, was bezogen auf Leipzig mit einem niederschlagsarmen Gebiet und entsprechendem Schneemangel der Fall ist.

Die allgemeine Gefahr, dass von einem schneebedeckten Dach Dachlawinen abgehen können, begründet keine Pflicht, Vorkehrungen zu treffen; es sei denn, besondere Umstände hierfür seien erkennbar. Das ist nicht der Fall. Insbesondere die Winter 2010/2011 und 2011/2012 waren auf die winterlichen Witterungsverhältnisse atypisch. Eine Ortssatzung oder baurechtliche Vorschriften, die dieses vorschreiben würden, werden vom Kläger nicht benannt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Für die Frage der Erforderlichkeit von Schneeschutzvorrichtungen ist jedoch wesentlich auf das Kriterium der Ortsüblichkeit abzustellen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2011, 1535 f). Dem Vorbringen des Klägers ist im Detail nicht zu entnehmen, dass im Stadtgebiet Leipzig Schneefanggitter ortsüblich sind; dem erkennenden Gericht ist derartiges auch nicht bekannt. Fehlt indes die allgemeine Üblichkeit, so stellt es keinen Pflichtenverstoß dar, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen fehlen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2010, 1535 f; OLG Jena, NJW-RR 2009, 168).

Die Verkehrssicherungspflicht ist allenfalls dann verletzt, wenn die Gefahr so hinreichend konkret ist, dass mit einem alsbaldigen Schadeneintritt gerechnet werden muss.“

AG Münster, Urteil vom 14. November 2012 – 48 C 4303/11

„b) Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann ein Hauseigentümer damit im Hinblick auf Dachlawinen nur in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er die Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneesturz entstehenden Schaden abzuwenden. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Hauseigentümer für die Folgen eines Schneesturzes haftet. Eine Verkehrssicherungspflicht gegen das Abgehen von Dachlawinen besteht nur unter besonderen Umständen; so kann es darauf ankommen, ob eine Gegend als schneereich oder -arm gilt und ob Schneeauffanggitter ortsüblich oder durch Landesbauordnung bzw. Ortssatzung vorgeschrieben sind (Belling, a.a.O.).

Gegen öffentlich-rechtliche Schutzgesetze hat die Beklage nicht verstoßen. Unstreitig ist es im Gebiet der Stadt N. nicht vorgeschrieben - weder durch die Landesbauordnung NRW, noch durch entsprechende Ortssatzungen -, zum Schutz gegen herabfallenden Schnee und/oder Eis bauliche Vorrichtungen an Gebäuden anzubringen.

Somit ist es zunächst Sache eines jeden selbst, sich vor von Dächern ausgehenden Gefahren von Dachlawinen zu schützen (OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003, - 13 U 49/03 -, NJW-RR 2003, 1463, m.w.N.), schon deshalb, da allgemein bekannt ist, dass von schneebedeckten Dächern Dachlawinen abgehen können (LG Köln, a.a.O). Etwas anderes kann sich ergeben, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen; etwa die allgemeine oder konkrete Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und die Art und der Umfang des gefährdeten Verkehrs. Besondere Umstände können insbesondere vorliegen, wenn ein Dach über keine Schneefangeinrichtungen verfügt und gleichzeitig in rascher Folge große Schneemengen und Tauwetter auftreten (Hager in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. 199), es sich also um eine außergewöhnliche Wetterlage handelt (LG Bielefeld, Urteil vom 11.03.2011, - 8 O 301/10 -, BeckRS 2011, 21935).“

AG Aachen, Urteil vom 13. November 2012 – 100 C 200/12

„Zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht ist der Vermieter verpflichtet, mit einem vorhandenen Generalschlüssel eine Wohnung zu betreten und von dort aus Schneeüberhänge nach und nach abzutragen.“

LG Duisburg, Urteil vom 22. Oktober 2012 – 2 O 259/11

„Die Haftung der Beklagten folgt daraus, dass sie aufgrund der außergewöhnlichen Wetterverhältnisse im Dezember 2010/ Januar 2011 die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen schuldhaft nicht ergriffen hat. Der Beklagten als Gebäudeeigentümerin oblag eine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Absatz 1 BGB. Dabei handelt es sich um eine besondere Verkehrssicherungspflicht, weil die Beklagte den Stellplatz an den Kläger vermietet hatte. Dadurch hat die Beklagte durch den speziell für den Mieter einer Wohnung ihres Hauses eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz einem besonderen Verkehr eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000, Aktenzeichen 22 U 90/98; Landgericht Detmold, Urteil vom 15.12.2010, Aktenzeichen 10 S 121/10; Landgericht Bielefeld, Urteil vom 11.03.2011, Aktenzeichen 8 O 310/10).

Die Wetterverhältnisse im Dezember waren bereits Tage vor dem Unfallereignis in der Nacht vom 31.12.2010 auf den 01.01.2011 aufgrund des erhöhten Schneefalles außergewöhnlich. Angesichts der Lage des vermieteten Stellplatzes zur Traufrichtung des Daches ihres Gebäudes und der Dachneigung bei den bestehenden Witterungsverhältnissen (vgl. Fotos Blatt 9 der Akte) hätte die Beklagte sich über die Wetterentwicklung auf dem Laufenden halten und Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Parkplätzen abgestellten und abzustellenden Fahrzeuge ergreifen müssen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte, da es sich in E um ein grundsätzlich schneearmes Gebiet handelt, nicht verpflichtet ist, Schneefanggitter auf dem Dach anzubringen. Sie wäre jedoch verpflichtet gewesen, die Parkplätze zu sperren oder zumindest Warnhinweise aufzustellen. Dies hat sie unstreitig nicht getan, weshalb sie dem Grunde nach für die dem Kläger entstandenen Schäden haftet.“

AG Brandenburg, Urteil vom 23. August 2012 – 34 C 127/11

Rechtsgrundsätze der Haftung eines Hauseigentümers im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bei Dachlawinen.

OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2012 – I-9 U 119/12

„Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Grundstückeigentümers, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen.

Sicherungsmaßnahmen sind dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen.

Als solche kommen neben der allgemeinen Schneelage des Ortes die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein üblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs in Betracht.“

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 25. Juli 2012 – 4 U 35/12

„Das Landgericht hat gemeint, den Beklagten habe deswegen eine Verkehrssicherungspflicht getroffen, weil am Morgen des 01.01.2011 extremes Tauwetter geherrscht habe, vor dem sogar im Radio gewarnt worden sei, weshalb der Beklagten gehalten gewesen wäre, das Dach von Schnee und Eis zu befreien. Hierzu hätte er sich gegebenenfalls der Feuerwehr oder einer Fachfirma bedienen müssen.

Dem kann sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht anschließen. Unzweifelhaft hätte der Beklagte das Dach angesichts eines Neigungswinkels von teilweise 80 Grad und einer Haushöhe von wenigstens 2 ½ Vollgeschossen nicht selbst von Eis und Schnee reinigen können, sondern dies ausschließlich durch Fachkräfte besorgen lassen müssen. Eine derartige Verpflichtung wäre jedoch, wenn sonstige besondere Umstände nicht vorliegen, viel zu weitgehend. Sie liefe darauf hinaus, dass bei starkem Tauwetter nahezu jeder Eigentümer eines Hauses, das an öffentliche Verkehrsflächen grenzt und das nicht mit einem Flachdach ausgestattet ist, das Dach von Eis und Schnee reinigen lassen muss. Eine solche generelle und damit weitgehende Verpflichtung wäre gar nicht erfüllbar, weil durch Feuerwehr und Dachdeckerfirmen derartiges in Osnabrück flächendeckend und schnell gar nicht geleistet werden kann.

Ob etwas anderes in schneereichen Gegenden gilt, in denen möglicherweise zu diesem Zwecke eine andere Infrastruktur vorgehalten wird, auf die der Hauseigentümer zurückgreifen kann, kann hier auf sich beruhen, weil Osnabrück in Westniedersachsen kein schneereiches Gebiet ist.

Es liegen auch keine sonstigen konkreten Gründe vor, warum den Beklagten hier ausnahmsweise eine Verpflichtung treffen sollte. Weder ist dem Beklagten zuvor etwas Derartiges passiert, noch war konkret absehbar, dass Eisbrocken vom Dach abgehen würden. Das ist jedenfalls nicht vorgetragen.

Der Beklagte war auch nicht aus einer Verkehrspflicht heraus gehalten, ein Schneefanggitter anzubringen.

Aus § 32 II NBauO kann der Kläger nichts herleiten, denn nach der einschlägigen Bauordnung ist der Hauseigentümer nur dann verpflichtet Schneefanggitter anzubringen, wenn dies die Verkehrssicherheit gebietet. Deshalb wäre es zirkelhaft die Verkehrspflicht, ein Schneefanggitter anzubringen, aus § 32 II NBauO herleiten zu wollen.

Die frühere Durchführungsverordnung zur NBauO, die von 1976 bis 1986 Geltung hatte, hat insofern konkret festgelegt, dass Häuser mit einem Vollgeschoss und einer Dachneigung von mehr als 45 Grad mit Vorrichtungen gegen das Herabfallen von Eis und Schnee versehen sein müssen, sofern die Dachflächen gegen öffentliche Verkehrsflächen geneigt sind (§ 11 II Ziff.1 NDV zu NBauO Nds. GVBl. 1976, 145). Indessen hat der Nds. Gesetzgeber diese Vorschrift nach 10-jähriger Geltung für Neubauvorhaben wieder abgeschafft. Dies kann nach Ansicht des Senates nur so verstanden werden, dass jene generellen Vorgaben bauordnungsrechtlich nicht mehr gewollt sind, sondern einer einzelfallbezogenen Prüfung zu weichen haben. Damit können dann allerdings aus dem niedersächsischen Bauordnungsrecht keine weitergehenden Erkenntnisse für die hier zu beantwortende Frage gewonnen werden.

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung eine Verkehrspflicht, Schneefanggitter anzubringen, angenommen worden für schneereiche Gebiete oder, wenn dies in der Ortssatzung festgelegt ist, oder der örtlichen Übung entspricht (vgl. OLG Zweibrücken Urteil vom 09.07.1999, 1 U 181/98 - Juris Rn.11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2012, I-24 U 217/11, 24 U 217/11 – Juris Rn.8 m.w.N. ). Keiner dieser Fälle liegt hier vor.“

AG Saarbrücken, Urteil vom 12. Juli 2012 – 42 C 338/11 (09)

„§ 32 Abs. 8 LBO Saarland als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB (Abgrenzung OLG Jena, 28. März 2012, 4 U 966/11).

Zum Erfordernis von Schneefanggittern aus Gründen der Verkehrssicherheit bei Dachneigungen zwischen 35 und 45 Grad.

Ein “Schneefallgebiet” liegt erst ab Zone 2a nach DIN 1055/5 vor; Saarbrücken (Zone 2) ist kein Schneefallgebiet.“

LG Köln, Beschluss vom 29. März 2012 – 13 S 4/12

“Derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, ist zwar verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Umfang dieser rechtlich gebotenen Verkehrssicherung wird aber danach begrenzt, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, NJW 2007, 1683). Ein völliger Ausschluss sämtlicher möglicher Gefahrenquellen ist weder möglich noch zu verlangen (BGH, a.a.O.).

Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb zwar in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für Dritte, die die erforderliche Sorgfalt walten lassen, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermögen (vgl. BGHZ 75, 134; BGH, VersR 2005, 660). Die Abhilfebedürftigkeit einer Gefahrenquelle richtet sich also insbesondere danach, ob die Verkehrsteilnehmer die Gefahr bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht ohne Weiteres selbst bewältigen können und welche Maßnahmen für den Sicherungspflichtigen objektiv zumutbar sind. Die generell bestehende Gefahr, dass von einem schneebedeckten Dach Dachlawinen abgehen können, ist an sich allgemein bekannt; jedermann kann ihr durch eigene Vorsicht begegnen. Grundsätzlich muss sich deshalb auch jeder selbst vor Dachlawinen schützen; Sicherungspflichten bestehen nur ganz ausnahmsweise (grundlegend BGH, NJW 1955, 300; ebenso etwa OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412). Ob bei speziell für Mieter eingerichteten Parkplätzen eine insofern intensivere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers besteht (so im Ansatz OLG Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2011, 1535), bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt.

Besondere Umstände, die ausnahmsweise Maßnahmen zum Schutze Dritter gebieten, liegen auch nach dem Klägervortrag nicht vor:

Ist - wie hier - eine Anbringung von Schneefanggittern o.ä. aufgrund der üblicherweise herrschenden Witterungsbedingungen weder baurechtlich vorgeschrieben noch ortsüblich (vgl. OLG Köln, VersR 1980, 878), so liegt in dem Unterlassen der Anbringung regelmäßig kein Pflichtverstoß. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht aus der Gestaltung des in Rede stehenden Dachs: Es handelt sich nach den vorgelegten Bildern um ein Mansarddach, bei dem lediglich die untere - relativ kleine - Dachfläche über eine wesentlich steilere Neigung verfügt als die obere. Dies ist eine allgemein bekannte, gebräuchliche Dachform, wie sie offenkundig in Köln und auch speziell im Belgisches Viertel häufiger anzutreffen ist. Gleiches gilt auch für die Dachgauben mit einer - durch die Dachform bedingt - ebenfalls recht steilen Kehle. Allein diese baurechtlich offenbar zulässige, sich im Rahmen der verschiedenen üblichen Dachkonstruktionen haltende Gestaltung begründet für sich genommen keine besonderen Sicherungsanforderungen. Sie ist auch ersichtlich nicht etwa besonders gefahrenträchtig, da ein besonders problematisches Auflagern und Vereisen schwerer Schneemengen jedenfalls auf dem unteren, steileren Teil des Dachs kaum möglich ist, sondern dort niedergehender Schnee zwangsläufig schon eher und kontinuierlicher abrutscht als bei einem flacher geneigten Dach. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner Fachkenntnisse; sie folgt aus den allgemein bekannten Gesetzen der Schwerkraft.

Auch andere Maßnahmen zur Verhinderung des Abgangs von Dachlawinen (etwa Räumen des Dachs von Schnee und Eis) waren in der konkreten Situation nicht geboten: Eine Pflicht zur Räumung eines Hausdachs von Schnee und Eis kann nur in ganz besonders eng umgrenzten Fällen angenommen werden, weil die Maßnahme selbst mit nicht unerheblichen Gefahren - sowohl für den Verkehrssicherungspflichtigen oder dessen Hilfspersonen als auch für Passanten - verbunden ist (OLG Köln; a.a.O.; OLG Celle, NJW-RR 1988, 663; Thüringer OLG, NJW-RR 2009, 168; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. 199); die Auferlegung derartiger, selbst gefahrenträchtiger Maßnahmen, die zu treffen der durchschnittliche Sicherungspflichtige auch gar nicht ohne Weiteres in der Lage ist, wäre in aller Regel unzumutbar und würde die Sicherungspflicht gegenüber der Eigenverantwortung des Einzelnen überdehnen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die konkrete Wettersituation am 22.12.2010 erkennbar ganz außergewöhnlich und mit einem außergewöhnlichen gefährlichen Niedergehen von Schnee oder Eis vom Dach alsbald zu rechnen gewesen wäre. Allein dass es zuvor heftig geschneit hatte und unmittelbar vor dem Schadenszeitpunkt Tauwetter einsetzte, zeigt keine im Winter ganz ungewöhnlichen Umstände auf. Hieraus lässt sich zwar eine generell-abstrakte Dauergefahr, nicht aber eine konkret drohende, den üblichen Rahmen verlassende außergewöhnliche Gefahrlage begründen. Aus der vorgetragenen Dachneigung und der Art der Dacheindeckung ergeben sich - wie bereits ausgeführt - noch keine besonderen Umstände, so dass auch insofern ein Räumen des Dachs nicht geboten war.”

AG Erfurt, Urteil vom 28. März 2012 – 5 C (WEG) 25/11

„Vom Grundsatz her hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft – insbesondere durch Eröffnung eines Verkehrs oder Errichtung einer Anlage – Rücksicht auf die Gefährdung zu nehmen, woraus die allgemeine Rechtspflicht folgt, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. z. B. BGH NJW 2007, S. 762). Dabei kann und muss jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist (BGH a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser allgemein anerkannten Grundsätze der Rechtsprechung war eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegend nicht begründbar: Nach wohl ganz h. M. (z. B. BGH NJW 1955, S. 300, OLG Düsseldorf, OLGR 1993, S. 119, OLG Jena WuM 2007, S. 138) ist es grundsätzlich Aufgabe jedes Passanten selbst, sich und sein Eigentum durch Achtsamkeit vor den Gefahren vom Dach herab fallenden Schnees zu schützen. Dem gegenüber trifft den Hauseigentümer regelmäßig keine Pflicht, Dritte gegenüber Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen abzusichern; allein die allgemeine Gefahr, dass von einem schneebedeckten Dach Lawinen abgehen können, reicht dafür nicht aus.

Im vorliegenden Fall kommt Folgendes hinzu: Die Anbringung von Schneegittern ist insbesondere in schneearmen Gegenden grundsätzlich unüblich und vom Gebäudeeigentümer auch nicht zu verlangen, da diesem ansonsten entgegen den eingangs genannten Gründen die Abwehr einer lediglich ausnahmsweise und abstrakt bestehender Gefahr auferlegt würde. Erfurt zählt zu den schnee- und niederschlagsärmsten Gegenden in Deutschland, was sich beispielsweise auch durch Recherche auf der Internetseite des Deutschen Wetterdienstes und den dort ausgewiesenen Statistiken nachweisen lässt. Dies dürfte im Weiteren auch allgemein bekannt sein.

Die klägerseits geforderte Pflicht zur Verkehrssicherung ist nach allem in der Stadt Erfurt erst anzunehmen, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Es handelte sich um eine Ausnahmewetterlage, die dergestalt lediglich im vormaligen Winter zu Tage trat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Kläger vorgetragene Dachneigung in Erfurt gerichtsbekannt gerade nicht unüblich ist.

Hinzuzufügen ist außerdem, dass – anders als in Mittel- oder Hochgebirgsregionen – Schneefanggitter in Erfurt ohnehin nur in geringerer Anzahl angebracht und damit ebenfalls nicht der üblichen (Bau-)Praxis entsprechen. Angesichts all dessen konnte auch unter Beachtung der klägerseits vorgetragenen Umstände von der Beklagten als Gebäudeeigentümerin nicht dasjenige verlangt werden, was eher der Ausnahme als der Regel entspricht. (vgl. im Weiteren OLG Hamm NJW-RR 2003, S. 1463).“

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. März 2012 – 4 U 966/11

“Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann ein Hauseigentümer nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneesturz (hier Dachlawine) entstehenden Schaden abzuwenden. Grundsätzlich sind nämlich Passanten oder - wie hier - Fahrzeugeigentümer im gebotenen eigenen Interesse selbst verpflichtet, sich bzw. ihr Fahrzeug vor der Gefahr der Verletzung oder Beschädigung durch herab fallenden Schnee zu schützen.

Daher muss ein Hauseigentümer nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch herab fallenden Schnee (von seinem Hausdach) verursachte Gefahr treffen. Fehlt es an solchen Umständen, haftet er nicht für Schäden, die durch eine herabstürzende Dachlawine an fremden Fahrzeugen, die vor oder auf seinem Grundstück parken, entstehen.”

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2012 – I-24 U 217/11

“In Wuppertal besteht eine Pflicht des Vermieters, zum Schutz der auf vermieteten Stellplätzen stehenden Pkw durch Anbringung eines Schneefanggitters Vorsorge gegen Dachlawinen zu treffen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.”

OLG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2012 – I-19 U 167/11

„Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz besteht mangels Schutzgesetzverletzung des Beklagten nicht. Es besteht keine gesetzliche oder polizeiliche Pflicht des Hauseigentümers, Sicherungsmaßnahmen gegen Schneelawinen zu ergreifen (LG Köln NJW-RR 1986, 1404 f.).

Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht nicht. Weder die mangelnde Anbringung von Schneegittern noch die mangelnde Beseitigung möglichen Schnees auf dem Dach des Gebäudes oder fehlende Warnhinweise begründen eine Pflichtverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Zwar kann trotz - wie hier - fehlender behördlicher Satzung oder Verordnung zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht bestehen. Indes liegen die Voraussetzungen dafür im hier zur Entscheidung anstehenden (Einzel-)Fall nicht vor.

Eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten besteht insoweit, als er als Hauseigentümer diejenigen Vorkehrungen zu treffen hat, die erforderlich und zumutbar sind, um vom Haus ausgehende Schädigungen Dritter zu vermeiden (Palandt/Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 46). Dabei muss und kann nicht jede Schädigung ausgeschlossen werden. Es ist vielmehr eine Frage der Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person. Abzustellen ist darauf, welche Sicherheiten der Verkehrsteilnehmer in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken er rechnen muss und welche ihm abgenommen werden müssen (Palandt/Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 51). Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Gefahr einer von einem Hausdach ausgehenden Schneelawine gilt Folgendes: Grundsätzlich ist es Aufgabe eines jeden Passanten selbst, sich und sein Eigentum durch Achtsamkeit vor den Gefahren vom Dach herabfallenden Schnees zu schützen (LG Duisburg, NJW-RR 1986, 1405; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1404). Nur bei besonderen Umständen trifft den Hauseigentümer eine besondere Sicherungspflicht (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1404). Hierfür reicht die allgemeine, von jedem Haus ausgehende Gefahr einer Schneelawine nicht aus (OLG Hamm a. a. O.). Es müssen besondere Umstände vorliegen, die diese allgemeine Gefahr erhöhen. Hierzu zählen die konkreten Witterungsverhältnisse, die Beschaffenheit des Gebäudes, Art und Dichte des Verkehrs, Ortsüblichkeit und die örtlichen Gepflogenheiten, zumutbare Absicherungsmöglichkeiten sowie andere örtliche Gegebenheiten (vgl. etwa AG Aachen, BeckRS 2011, 23413; AG Düren, NJW-RR 1986, 191 f.).

Eine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern macht der Kläger selbst nicht geltend und eine solche bestand nach den aufgezeigten Kriterien auch nicht. In L ist die Anbringung solcher Schutzmaßnahmen auf dem Dach nicht üblich (LG Köln, a. a. O.; OLG Köln, VersR 1988, 1244), unabhängig vom angeführten regen Verkehr vor dem Haus des Beklagten und dem vorhandenen Steildach. Darüber hinaus ist eine langfristige, aufwendige und teure Maßnahme wie die Anbringung von Schneefanggittern aufgrund eines einzelnen außergewöhnlich strengen Winters nicht zumutbar (LG Köln, a. a. O.). Ob darüber hinaus, wie es das Landgericht angenommen hat, für ein denkmalgeschütztes Haus wie jenes des Beklagten ein gelockerter Maßstab für die Anbringung von Sicherungsmaßnahmen gilt, kann dabei dahingestellt bleiben.

Vorliegend stellen - entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht des Klägers - die fehlenden Warnhinweise ebenfalls keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht dar.

Eine Ortsüblichkeit hinsichtlich des Aufstellens von Schneelawinenwarnschildern ist nicht ersichtlich und Entsprechendes hat der Kläger auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Vortrag, dass der angeführten Notwendigkeit der Aufstellung von Warnschildern auch „diverse Hauseigentümer“ nachgekommen seien, ist unsubstantiiert und im Übrigen nicht unter Beweis gestellt. Zudem erwartet der gewöhnliche Verkehrsteilnehmer auch keine Warnschilder vor Schneelawinen. Die konkreten Wetterverhältnisse können hier nicht als besonderer Umstand herangezogen werden, der eine Verkehrssicherungspflicht begründen könnte. Selten strenge und schneereiche Winter können in schneearmen Gebieten wie L grundsätzlich nicht zum Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht der Hauseigentümer gemacht werden. Bei solchen seltenen Winterverhältnissen ist es dem Verkehrsteilnehmer zuzumuten, sich hierauf einzurichten und insbesondere das Parken seines Kraftfahrzeuges entsprechend umsichtig durchzuführen (AG Düren a. a. O.; Birk, NJW 1983, 2913 ff.). Bei den Witterungsverhältnissen im Winter 2010/2011 in L handelte es sich um besonders ungewöhnliche für die hiesige Region. Selbst organisierte behördliche Winterdienste hatten, was allgemein bekannt ist, Schwierigkeiten, sämtliche sonst üblichen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.“

LG Wuppertal, Urteil vom 11. Januar 2012 – 8 S 56/11

“Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der Beschädigung seines Pkws durch die vom Dach der Beklagten herabgefallenen Eisbrocken und Eiszapfen für sämtliche geltend gemachten Schäden ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 der Straßenordnung der Stadt Wuppertal vom 15.12.2000 zu.

Bei § 7 der Straßenordnung der Stadt Wuppertal handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist jede Rechtsnorm, die auch dazu dient, den Einzelnen gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Palandt-Sprau, 71. Aufl., § 823 Rz. 57). So liegt es hier. § 7 der Straßenordnung soll vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum von Straßenbenutzern schützen. Dieser Schutz liegt - entgegen der Ansicht der Beklagten in nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.12.2011 - im Aufgabenbereich der Norm und ist kein bloßer Reflex einer an sich ganz anderen Zwecken dienenden Vorschrift.

Die Beklagte hat, indem sie Maßnahmen zum Schutz vor den von ihrer Dachkante herabfallenden Eisbrocken und Eiszapfen unterließ, gegen § 7 der Straßenordnung der Stadt Wuppertal verstoßen. § 7 der Straßenordnung, die ausweislich ihres ursprünglichen § 12 Satz 1 zunächst bis zum 31.12.2010 galt, verlangt vom Ordnungspflichtigen, dass er entweder - so Satz 1 - gefährliche Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Sachen, insbesondere Gebäuden, unverzüglich entfernt, wenn die Möglichkeit einer gefahrlosen Beseitigung besteht, oder aber - so alternativ Satz 2, wenn die Möglichkeit gefahrloser Beseitigung nicht besteht - den Gefahrenbereich absperrt. Die Beklagte ist als ordnungspflichtige Eigentümerin des Gebäudes, an dessen Dachkante sich die später herabgefallenen Schneeüberhänge und Eiszapfen gebildet hatten, keiner dieser Pflichten nachgekommen. Sie hat weder Schneeüberhänge und Eiszapfen beseitigt noch hat sie den Gefahrenbereich unterhalb ihres Hausdachs abgesperrt, obwohl sie von der Gefahr wusste. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es der Beklagten seinerzeit zumutbar gewesen ist, Schneeüberhänge und Eiszapfen von ihrem Dach zu beseitigen, kann insofern dahinstehen. Wenn sie die Möglichkeit gefahrloser Beseitigung nicht gehabt haben sollte, so hätte sie den Gefahrenbereich gemäß § 7 Satz 2 der Straßenordnung jedenfalls absperren müssen. Dies hat sie nicht getan. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte, wie sie behauptet, bereits vor dem Schadensereignis mit einem an die Hauswand gelehnten Schild auf die Gefahr herabfallender Eiszapfen hingewiesen hat. Bei diesem Schild handelte es sich, wie aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Lichtbildes erkennbar ist, nicht um eine Absperrung im Sinne von § 12 Satz 2 der Straßenordnung. Das auf dem Lichtbild erkennbare Schild behinderte das Betreten des Gefahrenbereichs nicht einmal.”

LG Hannover, Urteil vom 23. Dezember 2011 – 13 S 32/11

“Zum Vorfallzeitpunkt konnte Hannover auch als schneereiche Gegend qualifiziert werden. Denn bereits die oben genannte Vorschrift der Nds. Bauordnung weist darauf hin, dass Dachlawinen auch im norddeutschen Raum nicht für derart extrem selten gehalten werden, dass jede Vorsorge überflüssig gewesen wäre. Nach dem schneereichen Winter 2009/2010 und dem früh einsetzenden, schneereichen Winter 2010 mussten Vorsorgemaßnahmen ergriffen werden. So hat das für den Landgerichtsbezirk Hannover zuständige Oberlandesgericht Celle bereits 1980 als auch 1982 (Urteil vom 19.03.1980, 9 U 204/79 und Urteil vom 20.01.1982, 9 U 161/81- jeweils zitiert nach Juris)  im Zusammenhang mit dem schneereichen Winter 1979/1980 entschieden, dass außergewöhnliche Wetterlagen, die zur Ansammlung von größeren Schneeresten auf Dächern führen, zum Schutz von Verkehrsteilnehmern vor Dachlawinen auch außergewöhnliche Maßnahmen erfordern. Die Beklagten waren daher im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, was sie unstreitig nicht getan haben.”

LG Bückeburg, Urteil vom 07. Dezember 2011 – 1 S 49/11

„In der Rechtsprechung ist daher seit langem anerkannt, dass einen Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht trifft, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese - wie hier - nicht vorgeschrieben sind (vgl. OLG Celle, VersR 82, 979; OLG Düsseldorf, OLGR 93, 119; OLG Hamm NJW-RR 87, 412). Es ist zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen (OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003, 13 U 49/03 Tz. 5 - zitiert nach Juris).

Sofern jedoch besondere Umstände vorliegen, muss der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen ergreifen. Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung (so zu recht OLG Brandenburg vom 23.8.2011, 2 U 55/10, Tz. 18 - zitiert nach Juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung in schneearmen Gegenden, wozu auch das Stadtgebiet Bückeburg zu rechnen ist, die Anbringung von Schneeauffanggittern zur Vermeidung von Dachlawinen nicht für erforderlich gehalten (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003, 13 U 49/03 Tz. 6 - zitiert nach Juris). Dem schließt sich die Kammer an.“

AG München, Urteil vom 29. November 2011 – 433 C 19170/11

“Bei Vermietung eines (Reihen-)Hauses oder einer Doppelhaushälfte kann auch formularvertraglich die Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter übertragen werden.”

LG Dortmund, Urteil vom 04. Oktober 2011 – 4 O 132/11

“Grundsätzlich ist der Eigentümer im Wege der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, Gefahren, die von seinem Grundstück bzw. einem darauf befindlichen Haus hervorgerufen werden können, zu vermeiden. Denn derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden sind, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. Palandt/ Sprau 70. Auflage 2011 § 823 Rn. 46 BGB). Anerkanntermaßen besteht die Verkehrssicherungspflicht jedoch eben nur im Rahmen des Zumutbaren. Es ist dem Pflichtigen grundsätzlich nicht möglich und auch nicht zumutbar, jede nur denkbare Gefahr zu vermeiden. Ein Schutz vor Gefahren ist deshalb nur insoweit gefordert, als der Dritte sich mangels Erkennbarkeit nicht selbst vor ihnen schützen kann.

Dementsprechend ist es grundsätzlich Aufgabe eines jeden Passanten bzw. auch jedes Parkenden selbst, sich und sein Eigentum durch Achtsamkeit vor den Gefahren vom Dach herabfallenden Schnees zu schützen. Demgegenüber trifft den Hauseigentümer regelmäßig nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu sichern; allein die allgemeine Gefahr, dass von einem schneebedeckten Dach Lawinen abgehen können, reicht dafür nicht aus. Es müssen schon im Einzelfall besondere Umstände erkennbar für eine erforderliche Verkehrssicherung sprechen (OLG Hamm Urt. v. 11.11.1986 - 27 U 68/86).”

AG Köln, Urteil vom 27. September 2011 – 124 C 123/11

„Der Beklagte hat jedoch die ihm obliegende allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass niemand durch von seinem Dach herabstürzende Schnee- und Eismassen in seiner Gesundheit oder seinem Eigentum beeinträchtigt wird.

Es ist anerkannt, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch die Eröffnung eines Verkehrs oder der Errichtung einer Anlage, Rücksicht auf die Gefährdung zu nehmen hat und hieraus die allgemeine Rechtspflicht folgt, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 223/05, NJW 2007, 762; BGH, Urteil vom 16.5.2006, Az.: VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; ). Hierbei ist von einer haftungsbegründenden Gefahrenquelle erst dann auszugehen, wenn sich für den sachkundig Urteilenden vorausschauend die naheliegende Gefahr der Gefährdung Rechtsgüter Dritter ergibt. Es kann und muss hierbei allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist. (vgl. BGH, Urteil vom 3.2.2004, Az.: VI ZR 95/03, NJW 2004, 1449; BGH, Urteil vom 21.3.2000, Az.: VI ZR 158/99).

Gemessen an diesen Grundsätzen oblag dem Beklagten angesichts der andauernden von Schnee und Eis geprägten Witterung im Winter 2010 die Pflicht, entweder das steil stehenden Dach räumen zu lassen oder aber zumindest vor der Gefahrenquelle deutlich sichtbar zu warnen. Der Beklagte als Hauseigentümer ist für die von seinem Gebäude ausgehenden Gefahren verantwortlich. Im Hinblick auf herabfallende und sich ablösende Gebäudeteile ergibt sich dies aus § 836 Abs.1 BGB, wobei diese Vorschrift auf Dachlawinen weder direkt noch analog anwendbar ist, weil es sich bei einer Dachlawine nicht um ein Gebäudeteil handelt (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1986, Az.:27 U 68/86, NJW-RR 1987, 412 m.w.N.). Dennoch lässt sich aus der genannten Vorschrift die Wertung des Gesetzgebers ableiten, dass der Hauseigentümer im Grundsatz für die von seinem Gebäude ausgehenden Gefahren haften soll. Im Winter 2010/2011 kam es - wie bereits im Winter zuvor - zu für die Region Köln ungewöhnlichen Schneefällen und Frostperioden und hierdurch bedingt zu einer Vielzahl von Dachlawinenabgängen, so dass die Gefährdung für Rechtsgüter Dritter, nämlich einerseits für Leib und Leben von vorübergehenden Passanten und andererseits für die in der Nähe des Hauses ordnungsgemäß abgeparkten Kraftfahrzeuge für den Beklagten ohne weiteres erkennbar war. Dies gilt zumal deshalb, weil das Dach seines Hauses einen relativ hohen Neigungswinkel aufweist, wie sich aus den seitens des Klägers überreichten Lichtbildern ergibt. Auch in der Presse wurde vor der Gefahr von Dachlawinen eindringlich gewarnt (vgl. beispielsweise Pressemitteilung der Stadt Köln vom 28.12.2010 - dem Schadenstag -, in der es heißt: “Dachlawinen und Eiszapfen rechtzeitig räumen! Hauseigentümer in der Pflicht - Gefahrbeseitigung auf eigene Kosten Die Stadt Köln fordert nochmals alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer in Köln auf, ihre Verpflichtungen aus der sogenannten “Verkehrssicherungspflicht” einzuhalten und insbesondere die Beseitigung von Schneeüberhängen sowie Eiszapfen von Dächern sicherzustellen.Das gegenwärtige Tauwetter lässt Schneemassen auf Dächern zu gefährlichen Lawinen werden, Eiszapfen aus abschmelzendem Wasser drohen von Dachrinnen abzubrechen und gefährden so Passanten und Verkehrsteilnehmer. …..")“

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. August 2011 – 2 U 34/11

“Entsteht ein Sachschaden an einem Pkw durch den Abgang einer Schneelawine von einem Hausdach bei anhaltendem Tauwetter, so hat die geschädigte Fahrzeugeigentümerin gegen die Hauseigentümerin keine vertraglichen Ansprüche, wenn sie den Stellplatz nicht von dieser, sondern von einer Mieterin im Wege der Untermiete zur Nutzung überlassen bekommen hat.

Eine Verletzung deliktischer Verkehrssicherungspflichten wegen der unterlassenen Anbringung von Schneefanggittern oder vergleichbaren Schutzeinrichtungen scheidet aus, wenn die Ortssatzung einschlägige Regelungen nicht enthält und die Anbringung nicht allgemein ortsüblich ist. Insoweit ist u. U. zu unterscheiden zwischen den zu öffentlichen Bereichen geneigten Dachflächen und solchen, die sich zu privaten Innenhöfen neigen.

Hat es die Hauseigentümerin pflichtwidrig unterlassen, den Stellplatz mit einem warnenden Hinweis auf nicht vorhandene Schneefangvorrichtungen zu versehen, kann es am Nachweis der Schadensursächlichkeit dieser Pflichtverletzung fehlen, wenn die Gefahr der Geschädigten z. Zt. des Abstellens des Fahrzeugs ohnehin bekannt war.”

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Dezember 2006 – 4 U 865/05

“Schließlich greift auch § 823 Abs. 1 BGB vorliegend nicht ein. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann ein Hauseigentümer nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneesturz entstehenden Schaden abzuwenden (BGH, VersR 1955, 82). In der Regel sind nämlich Passanten selbst verpflichtet, sich durch Achtsamkeit vor der Gefahr der Verletzung durch herabfallenden Schnee zu schützen. Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung muss der Hauseigentümer daher nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch den Schnee verursachte Gefahr treffen (BGH a.a.O.; OLG Dresden, OLG-Report 1997, 121; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1463; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1404; OLG Köln, VersR 1988, 1244).

Bei der Beurteilung dessen ist auf die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen, nach denen der Senat vorliegend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten nicht bejahen kann.

Obgleich die allgemeine Schneelage des im Thüringer Wald in einer Höhe von 846 m gelegenen Ortes N. gerichtsbekannt ist und auch die konkrete Gebäude- und Verkehrssituation für die Notwendigkeit gewisser Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen sprechen könnten, sind Schneefanggitter an den Dachgauben des ehemaligen Landratsamtsgebäudes nach derzeitigem Stand nicht erforderlich.

Mangels entsprechender Festlegungen in einer Ortssatzung - welche der Senat letztlich auch nicht zu kompensieren bzw. vorzugeben vermag – ist nämlich hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit von Schneeschutzvorrichtungen insbesondere auf das Kriterium der Ortsüblichkeit abzustellen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; OLG Karlsruhe, NJW 1983, 2946; OLG Köln a.a.O.; OLG Saarbrücken, VersR 1985, 299; OLG Stuttgart, MDR 1983, 316; OLG Zweibrücken, OLG-Report 2000, 7). Insoweit gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass Schneefanggitter auf den Dächern der in der Nähe des Schadensortes befindlichen Gebäude üblich sind. Zwar sind ausweislich der von den Parteien vorgelegten Lichtbilder auf den in der Nähe des Landratsamtsgebäudes befindlichen neuen Gebäuden derartige Schutzeinrichtungen vorhanden, jedoch finden sich keine Schneefanggitter auf den Dächern bzw. Dachgauben der zum Altbestand gehörenden Gebäude. Insofern kann in der zur Entscheidung anstehenden Konstellation am Fehlen solcher Gitter nicht der von der Klägerin erhobene Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung anknüpfen.”

OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2003 – 13 U 49/03

„Die Klägerin kann den Beklagten auch nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen. Es fehlt schon an der Verletzung einer Rechtspflicht.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß einen Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht trifft, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese wie hier nicht vorgeschrieben sind (vgl. OLG Celle, VersR 82, 979; OLG Düsseldorf, OLGR 93, 119; OLG Hamm NJW-RR 87, 412). Es ist zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen. Eine Rechtspflicht besteht erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs gegeben sein (vgl. OLG Dresden, r + s 1997, 369).“

OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2000 – 22 U 90/98

“Wenn das auf einem Hotelparkplatz abgestellte Kraftfahrzeug eines Hotelgastes durch eine abgehende Dachlawine beschädigt wird, kommt eine Haftung des Hotelbetreibers unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht. Der Hotelbetreiber hat nämlich durch die speziell für seine Gäste eingerichteten und unterhaltenen Parkplätze einen Verkehr zur Förderung seiner geschäftlichen Unternehmung eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen.

Angesichts der Lage seiner Parkplätze im Verhältnis zum Hoteldach muß der Hotelbetreiber bei witterungsbedingter Gefahr von Dachlawinen entweder die Parkplätze sperren oder aber zumindest Warnhinweise erteilen bzw Warnschilder aufstellen, um seinen Gästen die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie dort parken wollen oder nicht. Unterläßt der Hotelbetreiber die gebotenen und zumutbaren Maßnahmen, haftet er für durch Dachlawinen entstehende Fahrzeugschäden.”

OLG Dresden, Urteil vom 17. Juli 1996 – 8 U 696/96

„Zu Recht bejaht das LG(Chemnitz) auch eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Eigentümer des Hotels. Eine Verkehrssicherungspflicht trifft jeden, der Gefahrenquellen schafft, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt jedoch einerseits von den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnet. Deshalb trifft den Hauseigentümer nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1942, 1759) und ihm nachfolgend des BGH (NJW 1955, 300) sowie der herrschenden Rechtsprechung (OLG Stuttgart VersR 1973, 356; OLG Karlsruhe VersR 1956, 542; OLG München VersR 1967, 88; a. a. O., 1037) grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sofern jedoch besondere Umstände vorliegen, muß der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen ergreifen. Als besondere Umstände sind dabei von der Rechtsprechung die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung anerkannt. So wie das LG bejaht auch der Senat das Vorliegen solcher besonderen Umstände. Freiberg, am Fuß des Erzgebirges gelegen, ist ein mittleres Schneegebiet. Dies haben auch die Zeugen bestätigt. Aufgrund der historisch bedingten Dachneigungen in der Altstadt kommt es relativ häufig vor, daß Schnee von den Dächern herabrutscht. Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen der Zeugen, die alle aus Freiberg oder Umgebung stammen, als auch aus der Erklärung des Beklagtenvertreters, wonach seine Kanzlei allein drei bis vier Schadensfälle wegen herabgestürzten Schnees pro Jahr bearbeitet. Diese Umstände haben auch nach Vortrag der Parteien und Aussagen der Zeugen dazu geführt, daß in Freiberg Schneefanggitter an den renovierten Häusern ortsüblich sind.“

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 13 U 87/92

“In allgemein schneearmen Gebieten hat der Hauseigentümer - sofern nicht die Baugenehmigung oder spätere Ordnungsverfügungen etwas anderes bestimmen - keine vorbeugenden Sicherungsmaßnahmen dafür zu treffen, daß nach heftigem Schneetreiben nicht sogenannte Dachlawinen niedergehen. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, den sich ansammelnden Schnee schon während des Schneefalls mit einem Besen oder mit anderen Hilfsmitteln von Dachfenstern aus zu beseitigen.”

OLG Hamm, Urteil vom 11. November 1986 – 27 U 68/86

“Schließlich haftet der Beklagte dem Kläger auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn der Beklagte hat keine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Verkehrssicherungspflichten sind Gefahrsteuerungsgebote, die dem über einen Gegenstand des unbeweglichen Vermögens Verfügungsberechtigten zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Personen auferlegt werden. Nach ganz herrschender Meinung (BGH NJW 1955, 300; OLG Stuttgart Versicherungsrecht 1973, 356; OLG Saarbrücken Versicherungsrecht 1985, 299) ist es jedoch grundsätzlich Aufgabe eines jeden Passanten selbst, sich und sein Eigentum durch Achtsamkeit vor den Gefahren vom Dach herabfallenden Schnees zu schützen. Demgegenüber trifft den Hauseigentümer regelmäßig nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu sichern; allein die allgemeine Gefahr, daß von einem schneebedeckten Dach Lawinen abgehen können, reicht dafür nicht aus. Es müssen schon im Einzelfall besondere Umstände erkennbar für eine erforderliche Verkehrssicherung sprechen. Solche Gründe sind vom Landgericht zutreffend verneint worden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn … danach den allgemein schneearmen Gegenden zugerechnet wird. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beklagte hätte erkennen müssen, entgegen der Ortsüblichkeit an seinem Haus auf dem Dach Schneefanggitter anbringen zu müssen. Es ist nicht dargetan, daß die konkrete Wettersituation erkennbar außergewöhnlich gewesen wäre und Einzel-Sonderschutzmaßnahmen erfordert hätte. Unliebsame Vorerfahrungen des Beklagten auf diesem Gebiet sind nicht behauptet. Besondere Hinweise geben zu müssen, durfte dem Beklagten – ohne weiteres – entbehrlich erscheinen, da von dem Dach seines Hauses keine unverhoffte überraschende Gefahr ausging. Jedenfalls ist dazu nicht zureichend vorgetragen. Mit der Möglichkeit von den Dächern herabstürzenden Schnees und Eises hatte jedermann zu rechnen. Diese Gefahr war offenbar. Der Kläger hat die Schädigung deshalb eigener Unvorsichtigkeit zuzuschreiben. Er hätte dort nicht zu parken brauchen und es auch nicht tun sollen. (Aus der Rechtsprechung vgl. LG Köln, Urt. v. 25.6.86, jetzt veröffentlicht in NJW – RR 1986, 1404 f; OLG Saarbrücken VersR 85, 299; OLG Karlsruhe NJW 83, 2946; OLG Stuttgart MDR 83, 316; OLG Köln VersR 1980, 378).”