Man kann ja bekanntlich nicht nur Brötchen, Autos oder Jeans verkaufen, sondern z.B. auch Forderungen. Doch welche Vorschriften gelten eigentlich, wenn eine tatsächlich nicht bestehende Forderung verkauft wird? Ist das ein Fall der kaufrechtlichen Mängelhaftung oder ein allgemeiner Fall der Unmöglichkeit?

Dazu hat der BGH mit Urteil vom 18.10.2023 - VIII ZR 307/20) Stellung bezogen. Der BGH stellte hierzu Folgendes fest:

“1. Ist dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht möglich, weil die Forderung nicht besteht, liegt ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Nichterfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB), nicht aber ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 453 Abs. 1, §§ 434 f. BGB aF, § 437 BGB) erfasster Mangel der verkauften Forderung vor.

  1. Die Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die Bestimmung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB ist hierauf nicht analog anwendbar.”