Für Mitbietende auf eBay ist nichts ärgerlicher, als wenn die Auktion plötzlich durch den Verkäufer abgebrochen wird. Welche rechtlichen Möglichkeiten man in diesem Fall als Käufer hat, möchte ich Ihnen in meinem heutigen Beitrag erklären.

Beispielsfall

Nehmen wir als Ausgangspunkt folgenden Beispielsfall:

Herr Fröhlich freut sich auf die kommende Moped-Saison und bietet bei eBay fleißig auf ein gebrauchtes Motorrad mit. Das Motorrad ist seinen Rahmendaten nach zu urteilen ca. 8.000 EUR wert. Herr Fröhlich ist gerade mit einem Preis von 4.000 EUR Höchstbietender, als die Auktion plötzlich vom Verkäufer abgebrochen wird.

Auf spätere Nachfrage beim Verkäufer stellt sich heraus, dass dieser es sich anders überlegt habe, er wolle lieber selbst noch eine Saison mit seinem Motorrad fahren. Herr Fröhlich besteht jedoch darauf, dass er das Motorrad haben möchte. Der Verkäufer lehnt dies ausdrücklich ab. Herr Fröhlich fragt sich, welche Ansprüche er gegenüber dem Verkäufer hat.

Verkäufer ist nach Einstellen des Angebots gebunden

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschen eBay-Dienste ist Folgendes geregelt:

Ҥ 7 Angebotsformate und Vertragsschluss
(…)
2.Stellt ein Verkäufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Start- bzw. Festpreis und eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann (Angebotsdauer). Legt der Verkäufer beim Auktionsformat einen Mindestpreis fest, so steht das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mindestpreis erreicht wird.
(…)
6.Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

eBay-AGB sind für Vertragsabschluss heranzuziehen

Eine eBay-Auktion kann vom Verkäufer gemäß den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschen eBay-Dienste also nicht ohne Weiteres vorzeitig abgebrochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die eBay-AGB insoweit auch für den Vertragsschluss heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10).

Bei Auktionsabbruch kommt Vertrag mit Höchstbietendem zustande

Kommt es zu einem vorzeitigen Auktionsabbruch und lag kein berechtigter Grund für den Auktionsabbruch vor, so kommt ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zustande (vgl. BGH, Urteil vom 10. 12. 2014 – VIII ZR 90/14).

Im vorliegenden Fall war der Verkäufer auch nicht zum Abbruch der Auktion berechtigt bzw. hat hierfür keine zulässigen Gründe genannt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt:

„Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.“

(BGH, Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 284/14)

Herr Fröhlich kann also zunächst auf Erfüllung des Kaufvertrages zu einem Preis von 4.000,- EUR (Höchstgebot) bestehen. Da der Verkäufer dies abgelehnt hat, könnte Herr Fröhlich z. B. auf Erfüllung des Kaufvertrages klagen.

Rücktritt und Schadensersatz

Aufgrund der Weigerung des Verkäufers, den Kaufvertrag zu erfüllen, bleibt für Herrn Fröhlich allerdings auch noch eine andere Möglichkeit: Er kann vom Kaufvertrag zurücktreten und zugleich Schadensersatz vom Verkäufer fordern.

Herr Fröhlich hat gegen den Verkäufer im Beispielsfall einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 433, 280, 281 BGB, weil der Verkäufer den Kaufvertrag trotz entsprechender Aufforderung nicht erfüllen wollte. Herr Fröhlich durfte daher vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz wird gemäß § 325 BGB durch den Rücktritt auch nicht ausgeschlossen.

Herr Fröhlich kann hier nach dem unberechtigten Auktionsabbruch die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Marktwert der nicht gelieferten Sache verlangen (vgl. AG Köln, Urteil vom 26.08.2013 – Az. 142 C 562/12). Da das Motorrad hier einen Marktwert von ca. 8.000,- EUR hatte, kann Herr Fröhlich vom Verkäufer 4.000,- EUR Schadensersatz verlangen.

Fazit

Als Verkäufer kann man eine eBay-Auktion nicht beliebig abbrechen. Der Höchstbietende kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - auf Erfüllung des Kaufpreises zum Höchstgebot bestehen oder vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.