Auf dieser Seite finden Sie eine Sammlung verschiedener Urteile zum Thema Immobilienkauf.

Über die Suchfunktion Ihres Browsers können Sie einfach einen Suchbegriff eingeben und zu den jeweiligen Treffern navigieren.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie rechtliche Beratung zu dieser Thematik benötigen.

Erstreckung eines Grundstücks auf Nachbargrundstück ist keine Beschaffenheitsvereinbarung

Zur Beschaffenheit eines verkauften Grundstücks gehört es nicht, dass es sich auf ein Nachbargrundstück erstreckt; eine solche Vereinbarung legt den Kaufgegenstand selbst und nicht lediglich dessen Beschaffenheit fest.

Der Wortsinn einer in einem notariellen Grundstückskaufvertrag enthaltenen Erklärung ist nicht maßgeblich, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien in der Erklärung Begriffe anders als nach dem Wortsinn verstehen oder mit Flurstücks- oder Grundbuchangaben andere Vorstellungen über den verkauften Grundbesitz verbinden (sog. versehentliche Falschbezeichnung bzw. falsa demonstratio). Eine solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass - wie auch sonst - nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt.

Aus dem Umstand, dass die Kaufvertragsparteien die tatsächlichen Verhältnisse des im Eigentum des Verkäufers stehenden Grundstücks bei einer Besichtigung zur Kenntnis genommen haben, kann, auch wenn dieses Grundstück und das angrenzende Nachbargrundstück scheinbar eine Einheit bilden, nur im Ausnahmefall auf eine Einigung über den Mitverkauf des nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Nachbargrundstücks geschlossen werden.

Weckt der Verkäufer eines Grundstücks bei dem Käufer vor Vertragsschluss falsche - einseitige - Vorstellungen über den tatsächlichen Umfang seines Eigentums oder erkennt er eine entsprechende Fehlvorstellung über den Grenzverlauf, klärt den Käufer aber nicht über den wahren Grenzverlauf auf, fehlt es in aller Regel an einer Einigung über den Verkauf eines scheinbar zu dem Grundstück des Verkäufers zugehörigen fremden Grundstücks. Der Verkäufer kann allerdings wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet sein.

(BGH, Urteil vom 23. Juni 2023 – V ZR 89/22)

Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag unter einer Bedingung

Gestaltungsrechte vertragen grundsätzlich keine Bedingung, weil sie die Rechtslage eindeutig klären müssen. Der Erklärungsempfänger soll nicht im Ungewissen über den durch die Willenserklärung des Berechtigten neu zu schaffenden Rechtszustand sein.

Die Beifügung einer Bedingung, die für den Erklärungsgegner keine untragbare Ungewissheit über den neuen Rechtszustand schafft, ist dagegen zulässig. Dies gilt z. B. bei Rechtsbedingungen aber auch für Bedingungen, deren Eintritt allein vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Kündigung, sondern auch für eine Rücktrittserklärung.

(BGH, Urteil vom 21-03-1986 - V ZR 23/85)