Auf dieser Seite finden Sie eine Sammlung verschiedener Urteile zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).

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Keine Anwendbarkeit des FernUSG ohne vertraglich vereinbarte Überwachung des Lernerfolges

Das OLG Köln tendiert in einer Entscheidung vom 6.12.2023 zu der Auffassung, dass das FernUSG dem Verbraucherschutz dient und daher nicht auf Unternehmer anwendbar ist. Allerdings ließ das OLG Köln diese Rechtsfrage offen, da im streitgegenständlichen Vertrag keine Überwachung des Lernerfolgs vereinbart war, das FernUSG fand schon aus diesem Grund keine Anwendung.

(OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023 – I-2 U 24/23)

Kein Zahlungsanspruch eines Coachs bei fehlender Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz

Für die Anwendbarkeit des FernUSG kommt es weder darauf an, ob der Kunde bei Vertragsschluss als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt hat, noch darauf, ob er sich durch seine Aussagen als Unternehmer geriert.

(LG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2023 – 304 O 277/22)

Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Verbraucher und Unternehmer

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) findet sowohl auf Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung.

(OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 – 3 U 85/22)

Zulassungspflicht einer Online-Ausbildung zum Fitnesstrainer

Bei einer Onlineausbildung zum Fitnesstrainer ohne Präsenzunterricht handelt es sich um einen zulassungspflichtigen Fernunterricht nach dem FernUSG.

(LG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022 – 102 O 42/21)

Anwendbarkeit des FernUSG auf Heilpraktiker-Ausbildung im Fernstudium

Ein Fernunterrichtsvertrag ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, wenn der Veranstalter nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt.

Ob eine solche Zulassung vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen.

Das FernUSG ist auch anwendbar auf einen Heilpraktiker-Ausbildungsvertrag im Fernstudium.

(LG Stralsund, Urteil vom 24. Juni 2015 – 1 S 203/14)

Anwendbarkeit des FernUSG auf “Geldlehrgang”

Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letztlich auch tatsächlich durchgeführt wird (Bühler aaO.; Faber/Schade, aaO., Rn 14 f). Es reicht deshalb aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen.

Insgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.

(BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08)

Abgrenzung zwischen Fernunterricht und Präsenzunterricht

Fernunterricht liegt nur dann vor, wenn der Lehrende und der Lernende überwiegend voneinander räumlich getrennt sind.

Eine überwiegende räumliche Trennung liegt dann vor, wenn nach dem Lehrgangsprogramm der Präsenzunterricht weniger als 50% des Gesamtunterrichts ausmacht.

Für die Abgrenzung zwischen Fernunterricht und Präsenzunterricht ist allein das Lehrprogramm heranzuziehen. Wird von einem vertraglich geschuldeten Präsenzunterricht tatsächlich abgewichen, begründet dies noch keinen zulassungspflichtigen Fernunterricht, sondern lediglich entsprechende Erfüllungsansprüche.

(OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1994 – 2 U 239/93)

Nichtigkeit eines Vertrags über einen Tierheilpraktikerfernlehrgang

Ein Vertrag über einen Fernlehrgang für Tierheilpraktiker ist nichtig, wenn der Unterricht überwiegend bei räumlicher Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem stattfindet und der Anbieter über keine Zulassung nach dem FernUSG verfügt.

(LG München I, Urteil vom 13. Oktober 1987 – 32 S 7605/87)