Nachfolgend finden Sie eine Sammlung interessanter Urteile zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).
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Zulassungspflicht einer Online-Ausbildung zum Fitnesstrainer
Bei einer Onlineausbildung zum Fitnesstrainer ohne Präsenzunterricht handelt es sich um einen zulassungspflichtigen Fernunterricht nach dem FernUSG.
(LG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022 – 102 O 42/21)
Anwendbarkeit des FernUSG auf Heilpraktiker-Ausbildung im Fernstudium
Ein Fernunterrichtsvertrag ist nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, wenn der Veranstalter nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt.
Ob eine solche Zulassung vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen.
Das FernUSG ist auch anwendbar auf einen Heilpraktiker-Ausbildungsvertrag im Fernstudium.
(LG Stralsund, Urteil vom 24. Juni 2015 – 1 S 203/14)
Anwendbarkeit des FernUSG auf „Geldlehrgang“
Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letztlich auch tatsächlich durchgeführt wird (Bühler aaO.; Faber/Schade, aaO., Rn 14 f). Es reicht deshalb aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen.
Insgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.
(BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08)
Abgrenzung zwischen Fernunterricht und Präsenzunterricht
Fernunterricht liegt nur dann vor, wenn der Lehrende und der Lernende überwiegend voneinander räumlich getrennt sind.
Eine überwiegende räumliche Trennung liegt dann vor, wenn nach dem Lehrgangsprogramm der Präsenzunterricht weniger als 50% des Gesamtunterrichts ausmacht.
Für die Abgrenzung zwischen Fernunterricht und Präsenzunterricht ist allein das Lehrprogramm heranzuziehen. Wird von einem vertraglich geschuldeten Präsenzunterricht tatsächlich abgewichen, begründet dies noch keinen zulassungspflichtigen Fernunterricht, sondern lediglich entsprechende Erfüllungsansprüche.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1994 – 2 U 239/93)
Nichtigkeit eines Vertrags über einen Tierheilpraktikerfernlehrgang
Ein Vertrag über einen Fernlehrgang für Tierheilpraktiker ist nichtig, wenn der Unterricht überwiegend bei räumlicher Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem stattfindet und der Anbieter über keine Zulassung nach dem FernUSG verfügt.
(LG München I, Urteil vom 13. Oktober 1987 – 32 S 7605/87)