In diesem Beitrag finden Sie eine Sammlung interessanter Urteile zum Thema Abgas-Skandal.

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Motorhersteller in Dieselverfahren haftet nur bei Vorsatz

Für einen Porsche mit einem Audi-Motor mit unzulässiger Abschalteinrichtung haftet die Audi AG als Motorenhersteller nicht.

Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeughersteller an.

(BGH, Urteil vom 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22)

Anspruch auf Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung

Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu.

Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nicht entgegengehalten werden.

(BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21)

Unwirksamkeit einer Abtretungsklausel im Darlehensvertrag

Die im Zuge der Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung eines vom sogenannten “Dieselskandal” betroffenen Fahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung

“2. Abtretung von sonstigen Ansprüchen

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an die Bank ab, die diese Abtretung annimmt:

[…]

  • gegen die […] [Fahrzeugherstellerin], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Fahrzeugherstellerin] […]. Der Darlehensnehmer hat der Bank auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.”

unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist auch im Verkehr mit Unternehmern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 843 BGB und in Verbindung mit § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB unwirksam.

(BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 1657/22)

Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung für die Rechtsmittelbeschwer

Zur Ermittlung der Beschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn der Abzug einer Nutzungsentschädigung nicht betragsmäßig, sondern als Formel im Klageantrag beziffert wird.

(BGH, Beschluss vom 27. März 2023 – VIa ZR 102/22)

Zur Reichweite der Tatbestandswirkung der Typengenehmigung

Die Tatbestandswirkung der Typengenehmigung für ein Fahrzeug schließt im Rahmen der Herstellerhaftung die Prüfung nicht aus, ob diese Typengenehmigung durch ein arglistiges Vorgehen erschlichen wurde.

Auch in einem “Dieselfall” kann ein in einem Parallelverfahren betreffend ein Fahrzeug mit denselben technischen Parametern eingeholtes Sachverständigengutachten zu Beweiszwecken verwertet werden.

Bei Erklärungen des Herstellers in Parallelverfahren greift die Geständnisfiktion nicht ein.

(OLG Dresden, Urteil vom 14. März 2023 – 4 U 577/22)

Zum Umfang der Rechtsmittelbeschwer

Die für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche formelle Beschwer des Klägers bemisst sich danach, in welchem Umfang das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht.

(BGH, Beschluss vom 13. März 2023 – VIa ZR 1309/22)

Feststellungsinteresse nach Aufspielen eines Software-Updates mit Thermofenster auf Veranlassung des Herstellers

Der Käufer eines vom sogenannten “Dieselskandal” betroffenen Fahrzeugs hat ein Interesse an der Feststellung, dass der Hersteller aufgrund des unverjährten Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB die Leistung großen Schadensersatzes schuldet, wenn auf Veranlassung des Herstellers nachträglich ein Software-Update aufgespielt wird, das ein Thermofenster enthält, und die Möglichkeit besteht, dass dieses Thermofenster durch das Kraftfahrt-Bundesamt beanstandet wird. Auf die Funktionsweise des Thermofensters im Einzelnen kommt es ebenso wenig an wie auf die tatsächlich vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Rücksicht auf das Thermofenster getroffenen Maßnahmen.

(BGH, Urteil vom 6. Februar 2023 – VIa ZR 419/21)

Berücksichtigung der Händlermarge bei Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes

Die zur Ermittlung des Restschadensersatzanspruchs sowohl erlangte Vorteile als auch die Händlermarge sind vom Endkaufpreis abzuziehen und folglich konkret festzustellen.

(BGH, Urteil vom 30. Januar 2023 – VIa ZR 213/22)

Zum besonderen Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO

Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht damit begründet werden, dass sich der Kläger die Wahl offenhalten möchte, ob er von der Beklagten den Ersatz des großen oder - stattdessen - des kleinen Schadens verlangt.

Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schadensentwicklung im Hinblick auf mögliche Steuernachforderungen noch nicht abgeschlossen sei.

(BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – VI ZR 327/20)

Beginn der Verjährungsfrist - EA 189

Zum Beginn der Verjährungsfrist aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Dieselmotoren der Baureihe EA 189.

(BGH, Urteil vom 23. Januar 2023 – VIa ZR 28/22)

Abzug einer Nutzungsentschädigung im Wege des Vorteilsausgleichs sowie Voraussetzungen des Annahmeverzugs

Der Schadensersatzanspruch ist in “Diesel-Abgasfällen” im Wege des Vorteilsausgleichs um die Käufer gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren. Das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung steht dem nicht entgegen. Knüpft der Käufer sein Angebot zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an unberechtigte Bedingungen, so liegt kein geeignetes Angebot vor, um einen Annahmeverzug auf Seiten des Fahrzeugherstellers zu begründen.

(BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 316/20)

Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Darlegung einer Arglist des Verkäufers in einem Dieselfall

Zu den Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Darlegung einer Arglist des Verkäufers in einem Dieselfall.

(BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – VIII ZR 9/21)

Feststellungsinteresse bei einem Feststellungsantrag hinsichtlich künftiger Schäden

Zum Feststellungsinteresse bei einem Feststellungsantrag hinsichtlich künftiger Schäden sowie zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im Stilllegungsverfahren.

(BGH, Urteil vom 10. Januar 2023 – VI ZR 67/20)

Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts

Die Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts stellt in einem sogenannten „Dieselfall“ den für die Erwerbskausalität geltenden Erfahrungssatz nicht in Frage, dass der Geschädigte in Kenntnis sämtlicher Umstände und mit Rücksicht auf das damit einhergehende Stilllegungsrisiko das mit einer Umschaltlogik versehene Fahrzeug nicht gekauft hätte.

(BGH, Urteil vom 7. November 2022 – VIa ZR 325/21)

Wegfall des Schadens bei verbrieftem Rückgaberecht beim finanzierten Neuwagenkauf sowie Verzicht auf dessen Ausübung

Ein Rückgaberecht beim teilfinanzierten Neuwagenkauf lässt ebenso wenig wie ein Verzicht auf dessen Ausübung einen Schaden bei einem vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeug entfallen. Dies führt auch nicht zu einem widersprüchlichen Verhalten oder einer Verletzung der Schadensminderungspflicht, da sich das verbriefte Rückgaberecht gegen einen Dritten richtet und dem Schadensersatzanspruch nicht gleichwertig ist.

(BGH, Urteil vom 11. April 2022 – VIa ZR 135/21)

Restschadensersatzanspruch des Neuwagenkäufers nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Liegt dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde und erwirbt der Fahrzeughersteller deshalb gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises, beruhen der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung. Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB hat der Geschädigte in diesem Fall einen Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Fahrzeughersteller, weil der Fahrzeughersteller den Händlereinkaufspreis auf Kosten des Geschädigten erlangt hat.

Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ist der Fahrzeughersteller dem Geschädigten zur Herausgabe der vom Händler erlangten Leistung nach §§ 818 ff. BGB verpflichtet. Für den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1, §§ 818 ff. BGB gelten mit Rücksicht auf seine Rechtsnatur als Restschadensersatzanspruch dieselben Grundsätze wie für den Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Insbesondere unterliegt auch der Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung.

(BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 57/21)

Ungewollter Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug als Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden, der auf dem “ungewollten” Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug beruht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316), entfällt weder dadurch, dass der Anspruchsteller in Kenntnis des den Vermögensschaden begründenden Verhaltens der Anspruchsgegnerin ein ihm im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises von einem Dritten gewährtes verbrieftes Rückgaberecht nicht ausübt, noch setzt sich der Anspruchsteller hierdurch in Widerspruch dazu, dass er die Anspruchsgegnerin auf Schadensersatz im Wege der Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt.

(BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – VII ZR 389/21)

Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in einem sogenannten Dieselfall.

Auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen, die nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der Kläger sein Feststellungsinteresse nicht stützen, wenn er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumutbar ist.

(BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 – VI ZR 136/20)