Urteile zum Abgas-Skandal

Nachfolgend finden Sie eine Sammlung interessanter Urteile zum Thema Abgas-Skandal.

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BGH, Beschluss vom 27. März 2023 – VIa ZR 102/22

Zur Ermittlung der Beschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn der Abzug einer Nutzungsentschädigung nicht betragsmäßig, sondern als Formel im Klageantrag beziffert wird.

BGH, Beschluss vom 13. März 2023 – VIa ZR 1309/22

Die für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche formelle Beschwer des Klägers bemisst sich danach, in welchem Umfang das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht.

BGH, Urteil vom 6. Februar 2023 – VIa ZR 419/21

Der Käufer eines vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs hat ein Interesse an der Feststellung, dass der Hersteller aufgrund des unverjährten Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB die Leistung großen Schadensersatzes schuldet, wenn auf Veranlassung des Herstellers nachträglich ein Software-Update aufgespielt wird, das ein Thermofenster enthält, und die Möglichkeit besteht, dass dieses Thermofenster durch das Kraftfahrt-Bundesamt beanstandet wird. Auf die Funktionsweise des Thermofensters im Einzelnen kommt es ebenso wenig an wie auf die tatsächlich vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Rücksicht auf das Thermofenster getroffenen Maßnahmen.

BGH, Urteil vom 30. Januar 2023 – VIa ZR 213/22

Die zur Ermittlung des Restschadensersatzanspruchs sowohl erlangte Vorteile als auch die Händlermarge sind vom Endkaufpreis abzuziehen und folglich konkret festzustellen.

BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – VI ZR 327/20

Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht damit begründet werden, dass sich der Kläger die Wahl offenhalten möchte, ob er von der Beklagten den Ersatz des großen oder – stattdessen – des kleinen Schadens verlangt.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2023 – VIa ZR 28/22

Zum Beginn der Verjährungsfrist aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Dieselmotoren der Baureihe EA 189.

BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 316/20

Der Schadensersatzanspruch ist in „Diesel-Abgasfällen“ im Wege des Vorteilsausgleichs um die Käufer gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren. Das Gebot unionsrechtskonformer Rechtsanwendung steht dem nicht entgegen. Knüpft der Käufer sein Angebot zur Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an unberechtigte Bedingungen, so liegt kein geeignetes Angebot vor, um einen Annahmeverzug auf Seiten des Fahrzeugherstellers zu begründen.

BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – VIII ZR 9/21

Zu den Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Darlegung einer Arglist des Verkäufers in einem Dieselfall.

BGH, Urteil vom 10. Januar 2023 – VI ZR 67/20

Zum Feststellungsinteresse bei einem Feststellungsantrag hinsichtlich künftiger Schäden sowie zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im Stilllegungsverfahren.

BGH, Urteil vom 7. November 2022 – VIa ZR 325/21

Die Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts stellt in einem sogenannten „Dieselfall“ den für die Erwerbskausalität geltenden Erfahrungssatz nicht in Frage, dass der Geschädigte in Kenntnis sämtlicher Umstände und mit Rücksicht auf das damit einhergehende Stilllegungsrisiko das mit einer Umschaltlogik versehene Fahrzeug nicht gekauft hätte.

BGH, Urteil vom 11. April 2022 – VIa ZR 135/21

Ein Rückgaberecht beim teilfinanzierten Neuwagenkauf lässt ebenso wenig wie ein Verzicht auf dessen Ausübung einen Schaden bei einem vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeug entfallen. Dies führt auch nicht zu einem widersprüchlichen Verhalten oder einer Verletzung der Schadensminderungspflicht, da sich das verbriefte Rückgaberecht gegen einen Dritten richtet und dem Schadensersatzanspruch nicht gleichwertig ist.

BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 57/21

Liegt dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde und erwirbt der Fahrzeughersteller deshalb gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises, beruhen der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung. Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB hat der Geschädigte in diesem Fall einen Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Fahrzeughersteller, weil der Fahrzeughersteller den Händlereinkaufspreis auf Kosten des Geschädigten erlangt hat.

Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ist der Fahrzeughersteller dem Geschädigten zur Herausgabe der vom Händler erlangten Leistung nach §§ 818 ff. BGB verpflichtet. Für den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1, §§ 818 ff. BGB gelten mit Rücksicht auf seine Rechtsnatur als Restschadensersatzanspruch dieselben Grundsätze wie für den Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Insbesondere unterliegt auch der Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – VII ZR 389/21

Ein Vermögensschaden, der auf dem „ungewollten“ Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug beruht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316), entfällt weder dadurch, dass der Anspruchsteller in Kenntnis des den Vermögensschaden begründenden Verhaltens der Anspruchsgegnerin ein ihm im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises von einem Dritten gewährtes verbrieftes Rückgaberecht nicht ausübt, noch setzt sich der Anspruchsteller hierdurch in Widerspruch dazu, dass er die Anspruchsgegnerin auf Schadensersatz im Wege der Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 – VI ZR 136/20

1. Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in einem sogenannten Dieselfall.

2. Auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen, die nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der Kläger sein Feststellungsinteresse nicht stützen, wenn er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumutbar ist.

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