Auf dieser Seite finden Sie eine Sammlung verschiedener Urteile zum Thema Widerrufsrecht.

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Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung

Einem Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein nach seinen Vorgaben bestelltes Fahrzeug schließt, steht auf der Grundlage des Unionsrechts kein Widerrufsrecht zu, wenn er nach dem Vertrag nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug am Ende der Leasingperiode zu kaufen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

(EuGH, Urteil vom 21.12.2023, Az.: C 38/21)

Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen

Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.

(BGH, Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22)

Angabe einer Telefonnummer auf dem Deckblatt eines Verbraucherbauvertrags reicht nicht aus

Gemäß § 356e S. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Die Widerrufsfrist beginnt nur, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung genau beachtet worden sind.

Gemäß Art. 249 § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EGBGB muss die Widerrufsbelehrung den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten.

Es genügt nicht, wenn die Telefonnummer auf dem Deckblatt des Vertrages angegeben worden ist. Art. 249 § 3 EGBGB bezieht sich auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung. Die geforderten Angaben müssen also in einer einheitlichen Belehrung zusammengefasst werden.

(OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 01.06.2023 – 22 U 100/23)

Widerruf eines Handwerkervertrags nach Vertragserfüllung

Beauftragt ein Verbraucher einen Unternehmer außerhalb von dessen Geschäftsräumen mit einer Dienstleistung, muss der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt werden.

Der Verbraucher ist im Falle eines wirksamen Widerrufs von jeglicher Zahlungspflicht befreit, auch wenn der Unternehmer seine Leistung bereits vollständig erbracht hat.

(EuGH, Urteil vom 17.5.2023 - C-97/22)

Keine Privilegierung bei Veränderung der Muster-Widerrufsbelehrung

Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt nur dem Unternehmer zugute, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt.

Der Unternehmer kann seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer allerdings das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung genügt.

(BGH, Urteil vom 01.12.2022, Az. I ZR 28/22)

Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung durch eine Online-Partnervermittlung und einer weiteren nicht ordnungsgemäßen Belehrung

Ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird.

(BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – III ZR 126/19)

Kein Widerrufsrecht, wenn Belehrung versehentlich erteilt wird

Eine versehentlich gegenüber einem Nichtverbraucher erteilte Widerrufsbelehrung lässt im Regelfall kein Widerrufsrecht entstehen.

(BGH, Urteil vom 24.2.21, VIII ZR 36/20)

Nichtangabe einer verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Wird auf einer Internetseite eines Versandhändlers über die Plattform “Amazon” im Impressum auch eine Telefonnummer angegeben, so verstößt die fehlende Angabe dieser Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB.

(BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 17/18)

Angabepflicht für eine geschäftliche Telefonnummer entsprechend den Gestaltungshinweisen für eine Muster-Widerrufsbelehrung

Die in § 312d BGB und Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) dar.

Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.

(BGH, Urteil vom 24. September 2020 – I ZR 169/17)

Pflicht des Internetshopbetreibers zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung „gegebenenfalls“ anzugebende Telefonnummer eines Unternehmers in einer Situation, in der sie dergestalt auf seiner Website zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher, d.h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt, als verfügbar anzusehen ist. In einem solchen Fall ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I Teil A dahin auszulegen, dass der Unternehmer, der einem Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben muss, damit der Verbraucher ihm seine etwaige Entscheidung, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann.

(EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – C-266/19)

Widerruf von Maklerverträgen

Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.

Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.

Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: “ImmobilienScout24”) von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.

Das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.

Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu.

(BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – I ZR 30/15)

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Heizöl

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.

(BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 249/14)

Formverstoß durch Widerrufsbelehrung auf gewöhnlicher Website

Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite („ordinary website“) des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach §§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 66/08 , MDR 2010, 1411 = CR 2010, 804 = NJW 2010, 3566).

Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung „Widerrufserklärung Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“ ist gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in §§ 355 Abs. 2 und 3, 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.

Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.

(BGH, Urteil vom 15.05.2014, III ZR 368/13)

Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung

Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.

(BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11)

Zulässigkeit der Überschrift “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht”

Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

(BGH, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 123/10)

Anforderungen an die Möglichkeit zur dauerhaften Wiedergabe der Widerrufsbelehrung

Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.

(BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 66/08)

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Absatz von Waren über das Internet

Wer als Unternehmer Waren über das Internet absetzt, genügt der aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Pflicht, den Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren, auch dann, wenn eine solche Information im Internet in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebettet ist, ohne eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form aufzuweisen (Rn.17) . Besagte Form gebietet § 1 Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoVO erst bei Erfüllung der aus § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB folgenden (weiteren) Pflicht, den Verbraucher ferner über ein solches Recht in Textform spätestens bis zur Lieferung der Waren zu belehren.

Eine lediglich ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung ist keine solche in “Textform” i.S. von §§ 126b, 312c Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 4 BGB-InfoVO, solange es nicht zu einer Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt.

Die ins Internet im Rahmen einer Widerrufsbelehrung gestellte Information, dass die Frist “frühestens mit Erhalt der Ware” zu laufen beginne, ist nicht “klar und verständlich” i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung in Textform - wie von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Fristbeginn vorausgesetzt - noch nicht erfolgt ist.

(KG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 5 W 156/06)

Gestaltung einer Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, ist allein auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Verbraucher von der Belehrung anläßlich ihrer Aushändigung und gegebenenfalls Unterzeichnung Kenntnis nehmen kann.

(BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 – I ZR 132/00)

Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist

Die Belehrung über den Widerruf der auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung muß auch eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist enthalten.

(BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 – I ZR 73/91 –, BGHZ 121, 52-58)

Widerrufsbelehrung bei Vorauszahlung

Den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes unterfällt nicht die Werbung einer Tageszeitung für ein einmonatiges Probeabonnement zu einem im voraus zu entrichtenden Sonderpreis von 15,– DM, bei dem eine Fortsetzung des Bezugs über diesen Zeitraum hinaus nicht vorgesehen ist.

(BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 – I ZR 89/89)