Das Landgericht München I hat der Klage eines Elternpaares stattgegeben, die Kindergartengebühren in Höhe von über 6.000 € vom Betreiber einer privaten Kindertagesstätte zurückforderten.

Die Kläger hatten im November 2020 zwei Betreuungsverträge mit einer Kindertagesstätte abgeschlossen, um ihre beiden Kinder ab dem 01.01.2022 in der Einrichtung betreuen zu lassen. Gemäß Betreuungsvertrag war den Eltern das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum Beginn der Vertragslaufzeit verwehrt, wobei die ordentliche Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende betrug.

Im März 2021, also acht Monate vor dem erwarteten Betreuungsbeginn, kündigten die Kläger beide Verträge aus persönlichen Gründen und traten von diesen zurück.

Der Betreiber bestätigte den Erhalt der Kündigung, lehnten diese jedoch ab, da gemäß den Vertragsbedingungen eine Kündigung erst zum 30.04.2022 möglich sei. Die Aufnahmegebühr und das Betreuungsgeld seien im Voraus zu zahlen, unabhängig davon, ob die Kinder tatsächlich den Kindergarten besuchten.

Der Betreiber zog am 14.03.2022 einen Betrag von 4.990 € per Lastschrift ein und am 01.04.2022 einen weiteren Betrag von 1.330 €. Diese Beträge forderten die Kläger vor Gericht zurück.

Das LG München I erklärte die Klausel für unwirksam, wonach eine ordentliche Kündigung seitens der Eltern vor dem vereinbarten Betreuungsbeginn einseitig ausgeschlossen war. Die Regelung sei mit AGB-Recht nicht vereinbar, da sie eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Gerade der einseitige Kündigungsausschluss benachteilige die Kläger unangemessen. Diese verlange den Klägern eine zeitlich äußerst lange Vertragsbindung ab, ohne dass im Gegenzug eine gleichwertige Betreuungssicherheit eingeräumt werde.

(Landgericht München I, Urt. v. 31.10.2023 - 2 O 10468/22)