Auch beim privaten Verkauf von Oldtimern gilt grundsätzlich die Sachmängelhaftung des Verkäufers nach den §§ 433 ff. BGB. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen über ein fast 40 Jahre altes Fahrzeug. Der Verkäufer hatte im Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss mit aufgenommen. Auf diesen konnte er sich jedoch nicht berufen, da er gegenüber dem Käufer zugesichert hatte, dass die in dem Fahrzeug befindliche Klimaanlage einwandfrei funktioniere.

Der Käufer war daher berechtigt, Mängelrechte wegen eines Defekts der Klimaanlage geltend zu machen (BGH, Urteil vom 10.4.2024 - VIII ZR 161/23).